BESCHLUSS 30 . April Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Dr. Richter 30 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 28 . September wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert . besteht Grund Sinne § Abs. Revision Klägerin Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen möchte zuzulassen . beabsichtigte Revision hätte auch Erfolg . Beschwerdeführerin Mittelpunkt angekündigten Revisionsangriffs gestellte Frage Neufassung § Grundrechte Versicherten Art . Abs. Abs. GG verstößt ist entscheidungserheblich . neuen Regelungen Betriebsrentenrechts Erste Gesetz Änderung Gesetzes Verbesserung betrieblichen Altersversorgung 21 . Dezember . Altersvermögensgesetz 26 . Juni . kann Klägerin so genannte Bestandsrentnerin Übergangsregelungen § . weitergehenden Ansprüche herleiten . ist auch Wirkung 1 . Januar Kraft getretenen neuen Satzung Beklagten Fall . rückwirkenden Neuregelung Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes waren Gesetzgeber Beklagte auch Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts verpflichtet vgl. BVerfGE f. VersR f. ; Senatsurteile 15 . Februar ; VersR ; vgl. auch Senatsurteil 14 . Januar VersR . Dr. Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung 12.02.2004 OLG Entscheidung 28.09.2004