BESCHLUSS 10 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Felsch 10 November beschlossen : Antrag Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk Dr. 2 November Beiordnung 18 . Februar aufzuheben wird zurückgewiesen . Gründe : Voraussetzungen Aufhebung Beiordnung Senat Sache ergangenen Beschluss 15 . September verweist sind erneuten teils ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe Ehemannes Klägerin nach vor gegeben . sind Sicht Senats Umstände entscheidend : Einerseits ist gewisse Empörung Ehemanns Klägerin verständlich Prozessbevollmächtigter entsprechenden Auftrag Vergleich Gegenseite ausgehandelt hat . gilt auch objektiv günstig ist selbst Falle Obsiegens Rechtsstreit mehr erreichen könnte Frage Haftung Bank Gegenstand Verfahrens ist Widerrufsfrist vereinbart war so Entscheidung Zustandekommen Vergleichs Mandanten verblieb . hält Antragstellerin vertreten mann nach vor Mandat hat Anwalt Vertrauen entzogen . Umständen muss selbst objektiv ungerechtfertigte Vorwürfe Vergleichsschluss Auftrag ausgelöst sind gewissem Maße ertragen . Auch Beschwerde Rechtsanwaltskammer Fall Mandat fortbestehender Beiordnung fortführt hätte hinzunehmen . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung