BESCHLUSS 10 . Oktober Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Richterin Dr. 10 . Oktober beschlossen : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . August wird angenommen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens § Abs. . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Endergebnis auch Aussicht Erfolg . Teilurteil war zwar seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzulässig Gefahr widersprechender Entscheidungen Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand streitigen Maßnahmen ordnungsmäßigen Verwaltung handelt . Gefahr ist aber Nichtannahme Revision Teilurteil nunmehr entfallen . Verfahrensfehler ist geheilt vgl. Urteil 10 Juli . Rechtskraft Teilurteils gilt Zustimmung Beklagten streitigen Maßnahmen abgegeben § Abs. Satz so noch ergangenen Schlußurteil Zugehörigkeit Maßnahmen ordnungsmäßigen Verwaltung mehr prüfen ist also Vorfrage mehr darstellt . Dr.