BESCHLUSS 2 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Prof. Dr. Dr. 2 . Mai beschlossen : § wird Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 19 . Dezember € festgesetzt . Gründe : Senat hat Beschluss 7 . März festgestellt Rechtsstreit Vereinigung Parteistellungen Person Beklagten beendet ist . Beendigung ist eingetreten Aufhebung Nachlassverwaltung Nachlassgericht 19 . Dezember . Zeitpunkt war Gegenstandswert anwaltl iche Tätigkeit § Abs. € festzusetzen . Insoweit wird Begründung Beschlüsse Berufungsgerichts 8 . August 13 . April verwiesen . Beklagte hat Beschwerde Festsetzung Streitwerts Berufungsgericht Kern Argumente vorgetragen Stellungnahme Antrag Streitwertfestsetzung § . Verfahren Vereinigung Parteistellungen Person Beklagten Beschluss Nachlassgerichts 19 . Dezember beendet ist kommt anschließenden Zeitraum Wertfestsetzung mehr Betracht . Felsch Prof. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung