NAMEN Verkündet : 28 . April Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 28 . April Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . März Umfang Revisionszulassung aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger begehren Auskunft Höhe Lebensversicherungsleistungen Beklagten Eigenschaft Bezugsberechtigte ausgezahlt wurden . Tod Erblassers war zweite Ehefrau Beklagte Alleinerbin widerruflich Bezugsberechtigte zweier Lebensversicherungen eingesetzt Erblasser eigenes Leben abgeschlossen hatte . Kläger Söhne Erblassers erster Ehe sind Ansicht Bezug Bezugsberechtigung Grunde unstreitiger Pflichtteilsergänzungsanspruch § Abs. sei Grundlage Versicherer Beklagten ausgezahlten Todesfallleistung berechnen Beklagte meint gezahlten Prämien . Landgericht hat entsprechenden Auskunftsantrag wiesen Berufungsgericht hat Berufung Kläger zurückgewiesen . Revision verfolgen Kläger Auskunftsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision Kläger hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Ansicht Berufungsgerichts steht Klägern Auskunftsanspruch § auch so genannten fiktiven Nachlassbestand erstrecken könne Versicherungssumme Anspruch § Pflichtteilsergänzung bestehe . Pflichtteilsergänzungsanspruch sei Versicherungssumme zugewendet anzusehen Aufwendungen erworben wurde . Nur Aufwendungen Summe gezahlten Prämien stammten Vermögen Versicherungsnehmers . ergebe auch Urteil Bundesgerichtshofs 23 . Oktober IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Insolvenzrecht entschieden habe Insolvenz Nachlasses ter Anfechtung § InsO gesamte Versicherungsleistung nur bisher herrschender Auffassung Prämiensumme Masse zurückgefordert werden könne Erblasser Dritten unentgeltlich widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe . Gesetz Rahmen Pflichtteilsergänzungsanspruchs Anfechtungsmöglichkeit vorsehe seien Rechtslagen miteinander vergleichbar . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Pflichtteilsberechtigte gemäß § Abs. Erben auch Auskunft so genannten fiktiven Nachlass verlangen kann also Zuwendungen Erblassers Pflichtteilsergänzungsanspruch § Abs. begründen können ständige Rechtsprechung Senats vgl. nur f. ; ; . Unrecht meint jedoch Auskunftsanspruch Kläger beschränke hier Mitteilung Lebensversicherungen gezahlten Prämien nur Berechnung Pflichtteilsergänzungsanspruchs Grunde gelegt werden könnten . Wendet Erblasser Todesfallleistung eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag Dritten widerrufliches Bezugsrecht schenkweise so berechnet Pflichtteilsergänzungsanspruch Versicherungsleistung noch Summe Erblasser gezahlten Prämien . kommt vielmehr allein Wert Erblasser Rechten Lebensversicherung letzten juristischen Sekunde Lebens objektiven Kriterien Vermögen hätte umsetzen können . Senat hält bisherigen Rechtsprechung vgl. 134 ; Senatsurteil 4 . Februar FamRZ Erblasser gezahlten Prämien abstellt . Änderung Rechtsprechung IX . Zivilsenats ist Erbrecht übertragbar . 1 . Frage Berechnung Ergänzungspflichtteils § Abs. maßgeblicher Schenkungsgegenstand ist Erblasser Lebensversicherungsleistungen widerrufliches Bezugsrecht verfügt ist langem umstritten . erkennende Senat ist bislang Auffassung Reichsgerichts gefolgt Summe gezahlten Prämien abzustellen ist 134 ; Senatsurteil 4 . Februar aaO . . hat angeschlossen . entsprach Entscheidung IX . Zivilsenats 23 . Oktober aaO auch herrschenden Auffassung Insolvenzrecht Anfechtung § InsO Rückforderung Masse ebenfalls nur Summe Erblasser gezahlten Prämien gesamte Versicherungsleistung berücksichtigte vgl. Nachweise . Anschluss genannte Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung Insolvenzrecht haben Instanzgerichte entsprechende Anpassung Pflichtteilsergänzungsrecht geboten erachtet vgl. LG 19 ; LG FamRZ . rechtswissenschaftliche Literatur stimmt großen Teilen auch weiterhin bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Olshausen § Rdn . ; aaO § Rdn . ; Lange 5 . Aufl . Rdn . ; Birkenheier 4 . Aufl . § Rdn . . ; Bock AnwK 2 . Aufl . § Rdn . 17 ; Kasper Andres Münchener Erbrecht 2 . Aufl . § Rdn . § Rdn . 19 ; Erbrecht 17 . Aufl . Rdn . Fn . ; ; ; . ; Frömgen Verhältnis Lebensversicherung Pflichtteil S. ; Pflichtteilsrecht Rdn . 31 ; Klingelhöffer Pflichtteilsrecht 2 . Aufl . Rdn . ; Erbrecht 5 . Aufl . S. ; Winter 8 . Aufl . Anm . . Teil wird Lösung dogmatischer Bedenken jedenfalls Ergebnis akzeptiert vgl. Dieckmann 13 . Aufl . Rdn . 22 ; Hilbig zumindest bereits eingeräumte Bezugsrechte anerkannt vgl. Krause Sarres/Stückemann/Tschichoflos Handbuch Fachanwalts Erbrecht 3 . Aufl . Kapitel Rdn . ; Riedel/Lenz Praxiskommentar Erbrecht § Rdn . . Gegenstimmen Literatur vgl. etwa ; Vertrag Dritter S. f. ; Versicherungswissenschaft S. . ; Fuchs ; Harder FamRZ Zuwendungen Lebenden Todesfall S. f. . ; Thiele Lebensversicherung Nachlassgläubiger S. ; . ; Natter . ; wohl auch sehen neue Rechtsprechung Insolvenzrecht Auffassung bestärkt Versicherungsleistung abzustellen ist vgl. 2 . Aufl . § Rdn . 9 ; Kollhosser 27 . Aufl . § Rdn . ; Hasse VersR VersR Lebensversicherung erbrechtliche Ausgleichsansprüche S. . ; ZErb ZErb ; Schindler ZErb ; ZErb 245 ; ; Kuhn/Rohlfing 11 ; Elfring Drittwirkungen Lebensversicherung S. ; Erbrecht 22 . Aufl . Rdn . ; Belitz Ausgleichsprobleme Familienrecht Lebensversicherungen S. ; Eulberg/Ott-Eulberg/Halaczinsky Lebensversicherung Erbschaftsteuerrecht Rdn . . größere Beachtung hat deutschen Schrifttum bisher bereits OLG angedeutete Auffassung gefunden stets Rückkaufswert maßgeblich sein soll so wohl nur Lebensversicherung Nachlaßinteressen S. . 2 . Senat vermag vorgenannten Ansichten voll zuzustimmen . Pflichtteilsergänzungsanspruch § Abs. ist vielmehr Wert berechnen Erblasser Verwertung Rechte Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können . nur Aufgabe Werts beruht Bereicherung Bezugsberechtigten . Regel ist Rückkaufswert abzustellen . Je Lage Einzelfalls kann gegebenenfalls auch objektiv belegt höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein . Valutaverhältnis Erblasser Bezugsberechtigten § Abs. tatbestandlich vorausgesetzte hier unstreitige Schenkung . S. § Abs. hat zwar gesamten Anspruch Versicherungsleistung Gegenstand . Schenkung jedoch mittelbare Zuwendung handelt muss Schenkungsgegenstand Valutaverhältnis gleichzeitig auch Rechtsfolgenseite § Abs. Berechnung Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche " verschenkte Gegenstand " sein . Vielmehr ist Rahmen abzustellen Erblasser Vermögen weggegebenen Vermögenswert Bereicherung Bezugsberechtigten beruht . Einräumung widerruflichen Bezugsrechts Wirkung Zuwendung erst Tod Erblassers eintritt ist Wert Erblasser noch selbst letzten juristischen Sekunde Lebens Verwertung Ansprüche Einziehung Veräußerung Vermögen hätte erhalten können aber Gunsten Entstehung Anspruchs Bezugsberechtigten untergehen lässt . oben begrenzt ist Wert Versicherungsleistung selbst . Pflichtteilsergänzungsanspruch § Abs. setzt Rechtsbeziehung Verhältnis Erblasser Bezugsberechtigten wirksame Schenkung . S. Abs. insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung qualifiziert werden kann vgl. nur -9- . Vorliegen Schenkung . S. § Abs. steht hier Parteien Streit . ist Form mittelbaren Zuwendung wirksam . Gegenstand Schenkung ist Anspruch Versicherungsleistung . Erblasser Bezugsberechtigten werden Vermögenswerte unmittelbar übertragen . Unmittelbare Vermögensverschiebungen finden Lebzeiten Erblassers nur Deckungsverhältnis Erfüllung Verpflichtung Versicherungsvertrag einzelnen Prämienzahlungen Versicherer leistet . Bezugsberechtigte hingegen hat Eintritt Todes Anspruch einmal Anwartschaft lediglich Erwerbshoffnung Erblasser jederzeit Änderung Bezugsberechtigung vernichten kann . juristischen Sekunde Eintritts Todes erwirbt Bezugsberechtigte originär Anspruch Versicherungssumme Versicherer eigenen Rechte Erblassers untergehen . Anspruch gehörte nie Erblasservermögen . entsteht Todesfall unmittelbar Vermögen Bezugsberechtigten kann Vermögen Erblassers juristischen Sekunde ohnehin mehr existiert noch Nachlass zugeordnet werden f. ; 47 ; 232 ; ; Senatsurteil 8 . Mai . Gegenstand Vermögen Bezugsberechtigten vermehrt wird Bereicherungsgegenstand gelangt somit erst Zeitpunkt Entstehung Vermögen Erblassers selbst mehr existieren . ist Gegenstand denkbar Vermögen Erblassers vermindert wird Entreicherungsgegenstand Bereicherungsgegenstand identisch sein könnte . unmittelbare Zuwendung Vermögen Erblassers Vermögen Begünstigten scheidet mithin . Entreicherung Bereicherung werden jedoch vermittelt Einschaltung Versicherers vertraglichen Absprachen Deckungsverhältnis . Leistungen Erblassers wäre Versicherer bereit verpflichtet Begünstigten leisten . Dreiecksverhältnis kann zutreffend so beschrieben werden Erblasser Anspruch Bezugsberechtigten Leistungen Versicherer " erkauft vgl. . Insoweit ist anerkannt auch Geschäft " anderen Mitteln Gegenstand Dritten verschafft Schenker selbst zunächst Eigentümer geworden sein braucht " Senatsurteil 29 . Mai so genannte mittelbare Schenkung Tatbestand § Abs. erfüllt . umfasst auch hier vorliegende Form mittelbaren Zuwendung Schenker Gegenstand Vermögen Entreicherungsgegenstand Dritten leistet Beschenkten anderen Gegenstand zukommen lässt vgl. 5 . Aufl . § Rdn . . Vertragsschluss unstreitig ist kann hier offen bleiben Schenkungsvertrag bereits Lebzeiten Erblassers erst postmortal etwa konkludente Übermittlung entsprechenden Willenserklärung Erblassers Versicherer Auszahlung Versicherungsleistung Stande gekommen ist . Zwar wäre lebzeitiges Schenkungsversprechen Verstoßes § Abs. Satz formunwirksam gewesen . Lebensversicherung Versicherungsnehmer Todesfallleistung widerrufliche Bezugsberechtigung Gunsten Dritten bestimmt ist jedoch Eintritt Todes Vertrag Gunsten Dritter Todesfall . Formmangel wäre somit Zeitpunkt Todes Bewirkung Leistung Form " Von-selbst-")Erwerbs Grund Vertrags Gunsten Dritter geheilt worden vgl. Senatsurteile 10 . Mai IVa NJW-RR ; 5 . März IVa ; 19 . Oktober IVa ; 14 Juli . Rechtsgeschäft Lebenden handelt war Einhaltung Form § erforderlich vgl. ; 100 ; Senatsurteil 25 . April . Gegenstand Schenkung Valutaverhältnis ist gesamte Anspruch Versicherungsleistung Erblasser Bezugsberechtigten zuwenden wollte . Rückgriff Prämienzahlungen anderen Wert Versicherungsleistung Gegenstand Zuwendung Valutaverhältnis führte auflösbaren Widerspruch Rahmen bereicherungsrechtlichen Ausgleichs . Schenkungsvertrag ließe dann lediglich Rechtsgrund Behaltendürfen Prämien aber überschießenden Versicherungsleistung entnehmen . Fehlen Rechtsgrunds hätte Folge Erben überschießenden Teil Versicherungsleistung kondizieren könnten vgl. Senatsurteile 1 . April IVa ; 14 Juli aaO ; Kuhn/Rohlfing 15 ; Harder FamRZ . widerspräche aber Willen Erblassers . Valutaverhältnis ist Anspruch gesamte Versicherungsleistung Bereicherungsgegenstand Gegenstand Schenkung so ausdrücklich " schenkungsrechtliche Sicht " . . folgt jedoch auch Berechnung Pflichtteilsergänzungsanspruchs Grunde legen ist . gilt insbesondere mittelbare Zuwendungen Entreicherungsgegenstand Bereicherungsgegenstand identisch sind . Besonderheit Rechtsgeschäfts Valutaverhältnis zwingt vielmehr eigenständigen Entscheidung Rahmen Rechtsfolge § Abs. Entreicherungsgegenstand Bereicherungsgegenstand ankommen soll . Unterscheidung Valutaverhältnis verschenktem Gegenstand " Tatbestand Rechtsfolge § Abs. entspricht bisherigen Rechtsprechung . Ausführungen Reichsgerichts wird deutlich einerseits ausdrücklich Anspruch Versicherungssumme feststellt andererseits jedoch abweichend Pflichtteilsergänzungsanspruch lebzeitigen Entreicherung Erblassers Form Prämien bemisst . Auch Senat hat Urteil 1 . April aaO angedeutet Berechnung Ergänzungspflichtteils anderer Gegenstand maßgeblich muss Bereicherungsausgleich Valutaverhältnis . Nur grund lassen ferner Aussagen Senats Urteil 4 . Februar FamRZ . Zivilsenats " Gegenstand Schenkung " nur Prämien seien dort beabsichtigte Fortführung Rechtsprechung Reichsgerichts verstehen . Rahmen Rechtsfolge § Abs. ist Schenkungsgegenstand Valutaverhältnis Gegenstand abzustellen Vermögen Erblassers verringert wird Entreicherungsgegenstand . § § . ist Aushöhlung Pflichtteilsrechts lebzeitige Rechtsgeschäfte Erblassers verhindern . stellt sicher Erblasser Todesfall festgeschriebene Beteiligung Pflichtteilsberechtigten Vermögen letzten Jahre unentgeltliche Weggabe Vermögenswerten schmälert . gewährleistet § Pflichtteilsberechtigten Teilhabe Zugewinnmöglichkeiten Zeitpunkt Todes Erblasser unentgeltliche Zuwendung Erben genommen hat . Pflichtteilsergänzung kommt nur Gegenstand Betracht lebzeitigen Vermögen Erblassers vorhanden war . trifft Entreicherungsgegenstand jedoch Bereicherungsgegenstand . Pflichtteilsberechtigte hat Teilhabeanspruch nur insoweit Beschenkte " Vermögen Schenkers " bereichert ist Bereicherung Beschenkten also entsprechenden Entreicherung Schenkers beruht vgl. nur . § ist Schenkungsgegenstand Valutaverhältnisses nur insoweit bedeutsam konkreten Verminderung lebzeitigen Vermögens Erblassers korrespondiert . ausgebliebene Mehrung Nachlasses reicht . Verständnis wird schon Wortlaut § Abs. angedeutet " verschenkten " Gegenstand spricht Blick Maßgeblichkeit Vermögensabflusses Vermögenszuflusses lenkt . Auch Entstehungsgeschichte Vorschrift belegt Verständnis . Motiven braucht Pflichtteilsberechtigte Schenkungen Erblassers gelten lassen " so hinterlassen ist Pflichtteil betragen würde Verschenkte Zeit Erbfalles noch Nachlasse befände S. . Verwendung Wortes " noch " weist bereits Vorstellung I. Kommission " verschenkte Gegenstand " Schenkung lebzeitigen Vermögen Erblassers vorhanden gewesen muss Ergänzungsanspruch auslösen können vgl. auch Fassungsantrag Protokollen II . Kommission aaO ebenfalls Wendung " noch Nachlasse gehörte " verwendet . Deutlicher wird Protokollen II . Kommission . Dort ist ausgeführt Pflichtteilsberechtigte " habe nur Anspruch Erblasser Vermögen Schenkungen vermindere keineswegs aber Erblasser Schenkungen vornehme Weise Vermögen vermehre " aaO S. . Zwar erfolgte Feststellung Zusammenhang Änderungsantrag später Gesetz wurde vgl. Jakobs/Schubert Beratung Bürgerlichen systematischer Zusammenstellung unveröffentlichten Quellen Erbrecht S. . ; besteht jedoch Anhalt II . Kommission Justizausschuss Bundesrats generellen Richtigkeit Feststellung abrücken wollten . historische Gesetzgeber hatte somit durchaus Augen Erblasser Vermögenswerte verschenken kann niemals Teil lebzeitigen Vermögens waren . hat Fälle Teilhaberecht Pflichtteilsberechtigten verneint . andere Bestimmung Schutzzwecks § ergibt auch Vergleich Recht Insolvenzanfechtung insbesondere neuen Rechtsprechung IX . Zivilsenats . nur unterscheidet Schutzwürdigkeit Insolvenzgläubiger klar Pflichtteilsberechtigten auch unentgeltliche Weggabe ausgelösten Rechtsfolgen sind so unterschiedlich ausgestaltet eigenständige Betrachtung Lösung geboten ist . insbesondere Hasse Lebensversicherung erbrechtliche Ausgleichsansprüche S. . Insolvenzgläubiger droht konkret bestehenden Forderung Insolvenzschuldner auszufallen . Hilfe Insolvenzanfechtung soll möglichst großes Vermögen Schuldners Haftungsmasse gesichert Ausfall reduziert werden . Stellung Pflichtteilsberechtigten ist ganz andere so schon auch umgekehrtem Blickwinkel . hat Erblasser konkrete Forderung . Vielmehr hat allein familiären Nähe Erblasser verfassungsmäßig verbürgtes Art . Abs. GG Recht Teilhabe Vermögenswerten Erblasser selbst Versterbens mehr benötigt . ist rechtigte nur geschützt Erblasser Vermögenswerte unentgeltlich weggibt jedoch Erblasser selbst verbraucht verprasst Anlagen investiert Pflichtteilsberechtigte einverstanden ist . Insolvenzgläubiger also konkrete zustehende Forderung einzutreiben versucht Vermögen Schuldners Haftungsmasse gesichert werden muss soll Pflichtteilsberechtigte Forderung bestimmter Höhe haben Anteil bekommen Vermögen Erblassers übrig bleibt . Anspruch besteht somit vornherein nur Höhe Anteil hinterlassenen Vermögen ergibt . Insolvenzanfechtung Weggegebene Masse gezogen werden kann wird Insolvenzgläubiger Ergebnis Vermögenswert entzogen Teil Haftungsmasse Verfügen stehen soll . Pflichtteilsberechtigte hat bereits Anspruch Erblasser verschenkten Vermögenswerte Berechnung Ergänzungspflichtteils herangezogen werden können . unterschiedliche Schutzwürdigkeit korrespondiert unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung Rechtsfolgen unentgeltlichen Weggabe . Insolvenzanfechtung wird unentgeltliche Leistung real rückgängig gemacht § InsO . Pflichtteilsergänzung wird Schenkung indes rückgängig gemacht . Vielmehr wird Nachlasswert fiktiv Wert Verschenkten erhöht . primär Beschenkte Erbe muss dann entsprechenden Teil hinterlassenen Vermögen Pflichtteilsberechtigten abgeben . Nur Hinterlassene ausreicht Erbe Erfüllung verweigert kann Pflichtteilsberechtigte verlangen Beschenkte Schenkungsgegenstand " Zwecke Befriedigung fehlenden Betrags " Erben herausgibt § Abs. Satz . Unterschiede gebieten auch § maßgeblichen Gegenstand unabhängig insolvenzrechtlichen Wertungen bestimmen . Insolvenzanfechtung konkrete Forderungen auszugleichen sind Schenkung insgesamt rückgängig gemacht werden soll mag angehen Insolvenzgläubiger auch Zugewinnmöglichkeiten Todeszeitpunkt beteiligen gesamten Schenkungsgegenstand Masse zuzuführen . Soll nur betragsmäßige Teilhabe Vermögen sichergestellt werden Erblasser hinterlassen hat Schenkung bestehen bleiben so darf nur abgestellt werden lebzeitigen Vermögen Erblassers vorhanden war . Pflichtteilsberechtigte hat nur Teilhaberecht Erblasser Vermögen hat hätte erwerben können . Bleibt mittelbaren Zuwendung somit Entreicherungsgegenstand wertmäßig Zuwendungsgegenstand muss Pflichtteilsberechtigte Differenz beteiligt werden . stellt somit durchaus bedeutsamen Unterschied betreffende Vermögensmasse real Insolvenzrecht nur fiktiv Pflichtteilsergänzungsanspruch erweitert wird . Schindler ZErb . Berechnung Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Entreicherungsgegenstand ist Bündel Rechten Lebensversicherungsvertrag Erblasser letzten juristischen Sekunde Lebens zustand . Hat Erblasser lediglich widerrufliches Bezugsrecht Todesfall eingeräumt auch anderweitig Rechte Versicherungsvertrag verfügt stehen je Vereinbarung letzten Sekunde Lebens Kündigung Versicherungsvertrags aufschiebend bedingte Anspruch Rückkaufswert Tod Erblassers aufschiebend bedingte Anspruch Todesfallleistung Erleben Ablaufdatums aufschiebend bedingte Anspruch Erlebensfallleistung . Einräumung widerruflichen Bezugsrechts hat Erblasser Todesfall aufschiebend bedingte jederzeit widerrufliche Verfügung getroffen aufschiebend bedingt Recht Gebrauch gemacht hat einseitige Erklärung Lebensversicherungsvertrag Vertrag Gunsten Dritter umzuwandeln . Tod Erblassers wird Verfügung wirksam unwiderruflich Erblasser bisherigen Ansprüche entreichert Bezugsberechtigte neu entstehenden Anspruch bereichert wird . Aufgabe eigenen Rechte " erkauft " bereits ausgeführt Erblasser somit originären Anspruch Bezugsberechtigten Versicherungsleistung . Erblasser steht Lebzeiten Recht Versicherungsvertrag Senatsurteil 22 . März VersR Ansprüchen zusammensetzt Senatsurteil 18 . Juni . Ansprüche Erblassers vertraglich versprochene Leistung umfassen Ansprüche Leistung Versicherungssumme jeweiligen Versicherungsfall Anspruch Leistung Rückkaufswerts Kündigung Vertrags . Anspruch Erblassers Versicherungsleistung wird bereits Abschluss Versicherungsvertrags begründet ist jedoch aufschiebend bedingt Eintritt Versicherungsfalls . gemischten Lebensversicherungen sind unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart Todesfall versicherten Zeit Erleben vereinbarten Endalters Regel Ende versicherten Zeit vereinbarten Endalter zusammenfällt gegenseitig ausschließen . Vereinbarung zweier Versicherungsfälle führt Ansprüchen jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung jeweils Eintritt entsprechenden Versicherungsfalls Erlebensfall aufschiebend bedingt sind . hat Erblasser Eintritt Versicherungsfalls regelmäßig Kündigung Lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten Anspruch Rückkaufswert bereits gesamten Laufzeit Versicherungsvertrags übertragbar ist so Kreditsicherheit genutzt werden kann Senatsurteil 18 . Juni aaO . Ansprüche Versicherungsleistung Anspruch Rückkaufswert Kündigung sind etwa Teile einheitlichen Anspruchs getrennte Ansprüche Erblasser gesondert verfügen kann Senatsurteil 18 . Juni aaO . Gleichwohl ist Recht Rückkaufswert nur andere Erscheinungsform Rechts Versicherungssumme siehe nur Senatsurteil 22 . März aaO . Umso gilt Recht Erlebensfallleistung nur andere Erscheinungsform Rechts Todesfallleistung ist . Recht Erblassers Bezugsberechtigten bestimmen ist vertraglicher Absprache § Abs. lediglich vermutet wird beruhende Möglichkeit einseitige mehr annahmebedürftige Vertragserklärung Inhalt Leistungsversprechens dahingehend ändern Stelle Ansprüche Erblassers Versicherungsleistung entsprechender Anspruch Bezugsberechtigten neu begründet werden soll so schon . widerruflichen Bestimmung ist Rechtswirkung Vertragsänderung aufschiebend bedingt Eintritt jeweiligen Versicherungsfalls . Zugleich ist Verfügung Eintritt Wirkung frei widerruflich . ist sichergestellt Erblasser entsprechende Leistungsanspruch unbedingt wird jederzeit Änderung Vertragsinhalts verfügen kann . Eintritt Bedingung stehen Rechte Versicherungsvertrag allein Erblasser selbst schon Vertragsschluss widerrufliche Bezugsrechtseinräumung erklärt . Eintritt Todes tritt Vertragsänderung auch Anspruch Todesfallleistung identische aufschiebende Bedingung zwingend gleichzeitig Bezugsberechtigte originär unbedingten Leistungsanspruch erwirbt . Gleichzeitig fallen Ansprüche Erblassers Erlebensfallleistung Rückkaufswert dauerhaften Ausfalls jeweiligen aufschiebenden Bedingungen Erleben Ablaufdatums Kündigung Eintritt Todesfalls . Anspruch Erblassers Todesfallleistung fällt zwar Ausfalls Bedingung weg Bezugsrechtseinräumung verfügten Vertragsänderung juristischen Sekunde wirksam wird auch aufschiebende Bedingung Anspruch Todesfallleistung eintritt . zeitliche wirtschaftliche Konstruktion Versicherungsvertrags beruhende Zusammenhang zwingt weggefallenen Ansprüche Erblassers Gegenstand Entreicherung anzusehen Bereicherung Bezugsberechtigten beruht insoweit auch Hasse 740 ; S. . ist Relevanz Prämien Erblasser Durchführung Lebensversicherungsvertrags gezahlt hat . fortlaufende Prämienzahlung hat zwar eigenen Rechte Versicherungsvertrag " erkauft " . Wert Prämien Wert Rechte eingeflossen ist aber anderweitig verbraucht wurde hängt jedoch jeweiligen Umständen Einzelfalls . Falle widerruflichen Bezugsrechts ist Zahlung Prämien noch feststellbar Wert Ergebnis zukommt . richtet gegebenenfalls Gunsten Zeitpunkt Todes Bezugsrecht besteht . Fällt Versicherungsleistung Bezugsrechtserklärung Nachlass ist Erblasser Prämienzahlung Ergebnis entreichert . Erst Zuwendung Bezugsrechts Eintritt Todes unwiderruflich wird steht erstmalig Prämien Vermögen seinerzeit entreichert haben . Ansicht Reichsgerichts aaO werden Prämienzahlungen ex-post-Perspektive so behandelt habe Erblasser tatsächlich eigenen Namen Versicherer gezahlten Prämien Begünstigten schenkweise überlassen Prämien Begünstigten Leben Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung habe bezahlen können vgl. Vertrag Dritter S. . trägt indes hinreichend Gesichtspunkt Rechnung Teile Prämien Zahlung Versicherungsleistungen andere Versicherungsnehmer tatsächlich Erblasser überlebten Versicherungsjahren Deckung Verwaltungskosten verbraucht werden Prämienzahlungen insofern zwangsläufig Wertsteigerung Ansprüche Versicherungsvertrag führen Grundlagen Zusammensetzung Prämie vgl. Winter Möller . E . . Jahresprämien Versicherungsjahr gezahlt werden Versicherungsfall eintritt sind Versicherungsleistung nur insofern notwendig Kapitalbildung erhöhen letzte Prämie verringern . Übrigen können hinweggedacht werden Erfolg Entstehen Anspruchs Bezugsberechtigten entfiele . liegt mithin mehrgliedrige Vermittlungskette : Zahlung Prämien führt zunächst Wertsteigerung Ansprüche Erblassers wohingegen erst Aufgabe Todesfall Anspruchserwerb Bezugsberechtigten ermöglicht . Bildlich gesprochen " kauft " Erblasser Prämienzahlungen Vermögensgegenstand erst wiederum anschließend originären Anspruch Bezugsberechtigten " erkauft " . Maßgeblich kann jedoch nur Gegenstand sein Erblasser weggibt Bereicherungsgegenstand " erkaufen " zuvor einsetzen musste dann weggegebenen Entreicherungsgegenstand zunächst Vermögen bringen . Berechnung Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet mithin allein Wert Erblasser Verwertung Entreicherungsgegenstands zuletzt selbst noch hätte realisieren können . ist zunächst Rückkaufswert Erblasser Kündigung hätte einziehen können . Wäre Veräußerung Rechte höherer Preis erzielen gewesen käme . Zweitmarkt Ansprüche besteht kann erzielbare Marktwert Grunde gelegt werden . Ansprüche Erblassers sind ordentlichen Pflichtteilsanspruch auch grundsätzlich objektiven Verkehrswert gemeinen Wert anzusetzen Olshausen § Rdn . ; aaO Rdn . . . Forderungsrechten ist zunächst Nennwert also Betrag Einziehung Forderung erlangt werden kann . kann anderen Gegenständen auch Betrag heranzuziehen sein entgeltlichen Veräußerung Preis erzielt werden kann vgl. . . Bewertungszeitpunkt ist letzte juristische Sekunde Lebens Erblassers . gedachte Realisierung Ansprüche geht ist Liquidationswert festzustellen etwa Zeitwert Fortführung Lebensversicherungsvertrags Erblasser unterstellt vgl. . . Abstellen letzte juristische Sekunde Lebens Erblassers tritt nur vordergründig Konflikt § Abs. Satz Halbs . " anderer Gegenstand " also Anspruch Versicherungsleistung verbrauchbare Sache ist Wert anzusetzen ist Zeitpunkt Erbfalls also juristische Sekunde später hat . Moment sind hier bewertenden Ansprüche jedoch bereits weggefallen mithin wertlos . Auch Abstellen Zeitpunkt Schenkung führte anderen Ergebnis erst Zeitpunkt Erbfalls Erwerb Bezugsberechtigten vollendet Schenkung vollzogen ist . allerdings nur scheinbare Widerspruch ergibt jedoch zwangsläufig Konstruktion mittelbaren Schenkung Erblasser Anspruch Bezugsberechtigten Preisgabe eigenen Ansprüche Form Umwandlung Lebensversicherungsvertrags Vertrag Gunsten Dritter " erkauft " . Gibt Schenkende Vermögensgegenstand Entreicherungsgegenstand neuer Anspruch begründet wird Bereicherungsgegenstand kann denknotwendig Zeitpunkt Vollendung Erwerbs aufgegebene Gegenstand mehr existieren . Fällt aber anerkannter Maßen Form mittelbaren Zuwendung § Abs. muss Durchführung Niederstwertprinzips § Abs. Satz Wert Entreicherungsgegenstands letzten juristischen Sekunde noch Vermögen Erblassers befindet Wert Bereicherungsgegenstands ersten juristischen Sekunde Vermögen Bezugsberechtigten befindet verglichen werden . wird Kausalitätserfordernis Rechung getragen . Entscheidend bleibt Zugewendete Aufgewendeten beruht . Bewertung Entreicherungsgegenstands letzten juristischen Sekunde Erbfall wird somit Ergebnis ermittelt Wert Zeitpunkt Erbfalls wirtschaftlich Bereicherungsgegenstand enthalten ist . Ansprüche Erblassers sind Eigenschaft aufschiebend bedingte Ansprüche bewerten . Abs. Satz aufschiebend bedingte Rechte Bewertung Nachlasses zunächst Betracht bleiben steht . werden hier bewertenden Ansprüche gerade Teil Nachlasses auch § fiktiv erklärt ; lediglich Wert wird Berechnung Pflichtteilsergänzungsanspruchs Nachlasswert zugeschlagen . trifft § Stichtagsprinzip § Abs. Satz abweichende Regelung maßgeblichen Bewertungszeitpunkts vgl. aaO § Rdn . . Pflichtteilsergänzungsansprüche enthält § Abs. jedoch bereits eigenständige Regelung maßgeblichen Bewertungszeitpunkts Anwendung § Raum mehr besteht . Anspruch Rückkaufswert ist vollen letzten Rückkaufswert bewerten . aufschiebende Bedingung Kündigung mindert Kündigung allein Belieben Erblassers steht Wert . Erlebensfall bedingten Ansprüche Versicherungsleistung kann Erblasser selbst Einziehung realisieren . kann jedoch Umständen lukrativer sein kann Rechte Versicherungsvertrag Entgelt Dritten etwa gewerblichen Aufkäufer Investmentfonds übertragen aber Dritten Entgelt derrufliches Bezugsrecht einräumen . Zweitmarkt laufende Lebensversicherungsverträge existiert heute durchaus vgl. ; ; anders noch Bewertung Kapitallebensversicherung Zugewinnausgleich S. . Bedeutsam erzielenden Preis ist konkreten Vertragsdaten etwa Laufzeit Versicherungsleistung Prämienhöhe Alter Geschlecht Versicherten insbesondere auch Rechte Erblasser Käufer übertragen kann etwa Sicherungsabtretungen eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechten anderweitig gebunden sind . können bestimmte Arten Lebensversicherungen etwa fondsgebundene Lebensversicherungen ehemalige Direktversicherungen schlechter gar verwertet werden . Erblasser Lebzeiten Veräußerung hätte realisieren können hängt stark konkreten Umständen Einzelfalls . Kann Pflichtteilsberechtigte Beweislast Höhe Pflichtteilsergänzungsanspruchs trägt vgl. 25 Rückkaufswert liegenden Veräußerungswert ausnahmsweise lebzeitiges konkretes ernsthaftes Kaufangebot nachweisen wird Beweis häufig nur entsprechendes Sachverständigengutachten erbringen können abstrakter genereller Maßstäbe Zugrundelegung konkreten Vertragsdaten betreffenden Versicherungsvertrags objektiven Marktwert feststellt . schwindende persönliche Lebenserwartung Erblassers subjektiver individueller Faktoren insbesondere fortschreitender Kräfteverfall Krankheitsverlauf darf Wertermittlung allerdings ebenso Bewertung einfließen erst nachträglich erworbene Wissen Erblasser bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist . Ansprüche Erblassers nebeneinander realisiert werden können kommt Pflichtteilsergänzungsanspruch höchsten erzielbaren Wert . Regelfall wird Ergänzungswert Rückkaufswert abgebildet überwiegenden Anzahl Fällen größeren Aufwand Auskunft Versicherers bewiesen werden kann . Hält Pflichtteilsberechtigte vorgenannten objektiven Kriterien höheren Wert entscheidend muss oben dargelegt beweisen . Wertobergrenze bleibt spiegelbildlicher Ausprägung Kausalitätserfordernisses Wert Anspruchs Bezugsberechtigten Versicherungsleistung maßgeblich . Auch insofern kommt Tragen Beschenkte Vermögen Erblassers bereichert sein muss . Ist Entreicherungsgegenstand werthaltiger Bereicherungsgegenstand korrespondiert Bereicherung Höhe Differenz Entreicherung Erblassers . 3 . eigene Sachentscheidung § Abs. ist Senat möglich . Klägern Anspruch Auskunft Höhe zugeflossenen Versicherungsleistung zusteht richtet Kläger Kenntnis Werts benötigen Wert Rechte Erblassers letzten juristischen Sekunde Lebens berechnen darlegen können . Parteien haben Gelegenheit aufgezeigten Bewertungsgrundlagen Stellung nehmen gegebenenfalls Anträge entsprechend anzupassen . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung