BESCHLUSS 5 . März Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . März Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Mai wird zurückgewiesen . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Senat hat . Abs. Abs. GG gestützten geprüft durchgreifend erachtet . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € € betreffend Beklagte € betreffend Beklagte Addition vgl. Beschluss 13 . März . Felsch Dr.