NAMEN Verkündet : 24 . März Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Richterin Dr. Richter Felsch Dr. mündliche Verhandlung 24 . März Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilkammer 19 . September wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : beklagte Versorgungsanstalt Bundes Länder hat Aufgabe Angestellten Arbeitern beteiligten Arbeitgeber öffentlichen Dienstes Wege privatrechtlicher Versicherung zusätzliche Hinterbliebenenversorgung gewähren . Neufassung Satzung 22 November BAnz . Nr. 3 . Januar hat Beklagte Zusatzversorgungssystem rückwirkend 31 . Dezember umgestellt . Systemwechsel hatten Tarifvertragsparteien öffentlichen Dienstes Tarifvertrag Altersversorgung 1 . März vereinbart . wurde frühere Versorgungstarifvertrag 4 November beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben Punktemodell versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt . II . eingeführten Betriebsrentensystem beruht Berechnung monatlichen Betriebsrente Summe Beginn Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte zusatzversorgungspflichtige Entgelt soziale Komponenten Bonuspunkte ergeben können . Versorgungspunkte umgerechnet wurden auch Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften Versicherten Beklagte wertmäßig festgestellt so genannte Startgutschriften neuen Versorgungskonten Versicherten übertragen hat . neue Satzung Beklagten VBLS lautet auszugsweise folgt § VBLS Wesentlichen § übereinstimmt : " Überschussverteilung stellt jährlich Jahresende vorangegangene Geschäftsjahr Ausmaß verbleibenden Überschüssen Absatz Bonuspunkte vergeben werden können . Zuteilung Bonuspunkten entscheidet Verwaltungsrat Vorschlag Verantwortlichen Aktuars . Grundlage Feststellung Entscheidung Absatz ist anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhende Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz . Ergibt fiktive versicherungstechnische Bilanz Überschuss wird Überschuss Aufwand soziale Komponenten § Verwaltungskosten vermindert Maßgabe Absatzes verwendet . Einzelheiten werden Ausführungsbestimmungen geregelt . Rückstellung Überschussverteilung Überschuss versicherungstechnischen Bilanz ergibt wird Rückstellung Überschussverteilung eingestellt . Zuführung verteilungsfähigen Überschusses Rückstellung Überschussverteilung entscheidet Verwaltungsrat . Rückstellung dient Verbesserung Erhöhung Leistungen insbesondere Gewährung Bonuspunkten . Verwendung Rückstellung entscheidet Verwaltungsrat Vorschlag Verantwortlichen Aktuars . Ausführungsbestimmungen § Abs. Satz Überschussverteilung Verwendung Rückstellung Überschussbeteiligung Vergabe Bonuspunkten sonstigen Erhöhung Leistungen § Abs. Satz ist höchstens so bemessen ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung Rückstellung Überschussverteilung übersteigt . Vorschlag Verantwortlichen Aktuars Verwendung Rückstellung § Abs. Satz hat Entstehung Überschusses künftige Risiken angemessen berücksichtigen . " . Beklagten pflichtversicherte Kläger hat so genannte Versicherungsnachweise erhalten Höhe Kläger insgesamt erworbenen Anwartschaft Betriebsrente Alters Teils Anwartschaft ergibt Systemumstellung erworben Startgutschrift Versorgungskonto gutgeschrieben wurde . Bonuspunkte sind rungsnachweisen ausgewiesen . Verwaltungsrat Beklagten hat Geschäftsjahre entschieden betreffenden Abrechnungsverband Kläger angehört Bonuspunkte zugeteilt werden . Kläger meint stehe Anspruch Zuteilung schrift Bonuspunkten genannten Geschäftsjahre ; Wege Stufenklage § verlangt Auskunft Beklagten Geschäftsjahren erzielten Überschüsse Vorlage fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen . Amtsgericht hat Auskunftsantrag Teilurteil geben . Berufung Beklagten hat Landgericht Teilurteil Amtsgerichts geändert Stufenklage insgesamt abgewiesen . Revision verfolgt Kläger ursprüngliches Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Kläger erhobene Stufenklage Recht insgesamt abgewiesen . Berufungsgericht hat ausgeführt : Kläger stehe geltend gemachte Auskunftsanspruch . ergebe Satzungsbestimmungen Beklagten unmittelbarer noch entsprechender Anwendung folge auch Gesetz Regelung Zugangs Informationen Bundes ; . . könne Kläger Erfolg § Abs. Versicherungsaufsichtsgesetzes berufen . Übrigen könne begehrte Auskunft Grundsätzen Glauben gemäß § verlangen . sei erforderlich Grunde feststehender Leistungsanspruch existiere . Anspruch Klägers Bonuspunkte bestehe derzeit . Zivilrechtliche Ansprüche Bonuspunkte entstünden Versicherten erst Beklagten Bonuspunkte zugeteilt Versicherungsnachweis ausgewiesen werden . systematische Stellung § Bestimmung Ob Ausmaß Gewährung Bonuspunkten machten deutlich berechenbarer Anspruch einzelnen Pflichtversicherten hieraus herleiten lasse . genannten Regelungen zugehörigen Ausführungsbestimmungen § Abs. Satz VBLS bleibe zuständigen Gremien Beklagten letztlich unbenommen Rückstellungen bilden Bonuspunkte gewähren . Anspruch Überschussbeteiligung könne derzeit auch § jedenfalls Grunde ergeben Regelung Altverträgen erst 1 . Januar gelte hier maßgeblichen Zeitraum anwendbar sei . nur geltend gemachten Auskunftsanspruch zugleich angekündigten Leistungsbegehren Grundlage fehle sei auch Berufungsgericht Rechtsmittelgericht befugt Stufenklage insgesamt abzuweisen . II . hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . 1 . Kläger hat Beklagte Anspruch Zuteilung Gutschrift Bonuspunkten Geschäftsjahre 2004 . Schon folgt Vorbereitung Anspruchs geltend gemachter Anspruch Auskunft Beklagten genannten Jahren erzielten Überschüsse Vorlage fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen entfällt vgl. 58 ; f. . genannte Leistungsbegehren Klägers besteht insoweit allein maßgeblichen Satzung Beklagten rechtliche Grundlage . Auslegung Satzung ergibt Versicherten Kläger Pflichtversicherter Zuteilung Bonuspunkten Betracht kommen vgl. § Abs. Satz VBLS Anspruch Überschussbeteiligung lediglich Grunde besteht . Berufungsgericht zutreffend erkannt hat wird Anspruch Zuteilung Gutschrift Bonuspunkten bestimmter Höhe gewährt . Satzungsbestimmungen Beklagten finden Allgemeine Versicherungsbedingungen Gruppenversicherungsverträge Anwendung beteiligten Arbeitgebern Versicherungsnehmern Beklagten Versicherer bezugsberechtigten Versicherten Arbeitnehmer abgeschlossen werden . . ; vgl. f. ; Senatsurteil 14 . Juni VersR . 8) . Auslegung Satzungsbestimmungen kommt Verständnis Interesse durchschnittlichen Versicherten vgl. Senatsurteile 3 . zember VersR . 13 ; 14 . Februar VersR . 10 ; 14 . Juni aaO m.w . . Maßstab ist Wortlaut Satzung auszugehen . Versicherte wird zunächst Regelung § Abs. Satz Blick nehmen lediglich Hinweis enthält Versorgungspunkte § Abs. VBLS Betriebsrente zugrunde liegen auch Bonuspunkte ergeben können Feststellung Gutschrift jeweils Ende folgenden Kalenderjahres erfolgt vgl. § Abs. Satz Halbs . VBLS . Weiteres nimmt Regelung § Abs. Satz " Überschussverteilung überschriebene Regelung § VBLS Bezug . Auch Regelung lässt bestimmte Höhe Überschussbeteiligung entnehmen . Regelung stellt vielmehr einleitend Absatz Satz Beklagte jährlich feststellt " " Ausmaß " Bonuspunkte vergeben werden können Entscheidung Zuteilung Bonuspunkte Verwaltungsrat Beklagten Vorschlag Verantwortlichen Aktuars treffen ist § Abs. Satz VBLS . Versicherten Weiteren § VBLS Absatz Ausführungsbestimmungen § Abs. Satz VBLS ergibt liegt Überschussbeteiligung Einzelnen geregeltes Verfahren zugrunde indes konkreten Vorgaben Höhe Überschussbeteiligung vorgesehen sind Grundsatz gewisser Spielraum belassen wird . So erschließt Versicherten zunächst Regelung § Abs. Satz VBLS -9- Abs. VBLS ermittelter verteilungsfähiger Überschuss Rückstellung Überschussverteilung einzustellen ist . dient § Abs. Satz VBLS hinweist Verbesserung Erhöhung Leistungen zwar insbesondere ausschließlich Gewährung Bonuspunkten . Entscheidung Rückstellung verwenden ist hat § Abs. Satz VBLS Verwaltungsrat Beklagten Vorschlag Verantwortlichen Aktuars treffen . Absatz Ausführungsbestimmungen § Abs. Satz VBLS lässt insoweit ergänzend entnehmen Verwendung Rückstellung Überschussverteilung Vergabe Bonuspunkten höchstens so bemessen ist ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung Rückstellung Überschussverteilung übersteigt . hat Vorschlag Verantwortlichen Aktuars Entstehung Überschusses künftige Risiken angemessen berücksichtigen . Ist bereits Wortlaut § § klar Höhe Überschussbeteiligung letztlich Entscheidung Beklagten Verwaltungsrat abhängt wird Versicherte Verständnis Regelungen systematische Stellung Satzung Beklagten bestätigt . Regelungen Überschussbeteiligung finden Berufungsgericht Recht hingewiesen hat Leistungsverpflichtung Beklagten bestimmenden " Finanzierung Rechnungswesen " überschriebenen Fünften Teil Satzung Ausführungsbestimmungen § Abs. Satz VBLS . ist anders Regelungen § § Abs. Abs. VBLS Bestimmung übrigen Versorgungspunkte . S. § Abs. Satz VBLS konkrete Berechnungsvorgaben enthalten Zweiten Teil Abschnitt Satzung Überschrift " Betriebsrente Pflichtversicherung Punktemodell " Sechsten Teil " Sonderbestimmungen enthalten sind . Versicherten Anspruch Überschussbeteiligung bestimmter Höhe zusteht ist hinzunehmen . Anspruch konnte musste Beklagte einräumen . Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen Satzungsbestimmungen Beklagten regelmäßig richterlichen Inhaltskontrolle § § Abs. ihrerseits Schranken gesetzt sind aaO f. ; Senatsurteil 14 . Januar VersR . Schranken könnten hier bereits ergeben § § lediglich Leistungsbeschreibung handeln könnte Sinn Zweck § gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre vgl. 54 59 ; Senatsurteil 24 . März A . . zutrifft auszugehen ist Regelungen Hauptleistungsversprechen einschränken verändern ausgestalten modifizieren Folge Inhaltskontrolle ausgeschlossen wäre aaO ; Senatsurteil 24 . März aaO ist zweifelhaft . Letztlich bedarf Frage Kontrollfähigkeit Entscheidung . § § bestimmte Höhe Überschussbeteiligung vorsehen hält Inhaltskontrolle stand . Anhaltspunkte unangemessene Benachteiligung Versicherten . S. § Abs. Satz VBLS Interesse vorrangig abzustellen ist sind gegeben . unangemessene Benachteiligung Versicherten kann schon gegeben sein weitgehend unternehmerischen Entscheidung Versicherers überlassen bleiben muss Höhe ermittelte Überschüsse jeweiligen Geschäftsjahren zuteilt . Notwendigkeit ergibt Hintergrund Versicherer spätere Erfüllbarkeit Verbindlichkeiten Überschussbeteiligung gewährleisten hat vgl. Lebensversicherung § Abs. Nr. Abs. Nr. . obersten Interesse Beteiligten liegenden Gebot widerspräche einzelnen Versicherten konkreten Anspruch Gutschrift Bonuspunkten zuzubilligen könnte Lasten wirtschaftlichen Substanz Beklagten Lasten Überschussbeteiligung anderer Versicherter gehen . Grundgedanken liegen bereits Urteilen Senats 8 . Juni f. 9 . Mai Urteilen Bundesverfassungsgerichts 26 Juli Bestandsübertragung Überschussbeteiligung Lebensversicherung zugrunde VersR VersR . Urteil Überschussbeteiligung stellt Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung Versicherungsunternehmen ausdrücklich Frage betont Vorrang Interessen Risikogemeinschaft Einzelinteressen Versicherten aaO ; . Anhaltspunkte Beklagte anderer Ansatz gelten müsste sind dargelegt ersichtlich . Insbesondere spielt Rolle Überschussbeteiligung Bereich Pflichtversicherung ganz überwiegend tatsächlichen rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen . Entscheidend ist Zuteilung Gutschrift Bonuspunkten Versorgungskonten Versicherten § Abs. Satz VBLS Leistungserhöhung tatsächliche künftige Leistungsverpflichtung Beklagten Folge hat . Übrigen ist berücksichtigen Verwaltungsrat Beklagten ausgeführt Verwendung Rückstellung Überschussverteilung Zuteilung Bonuspunkten entscheiden hat paritätisch besetzt ist vgl. § Abs. VBLS . Versicherten sind Vertreter genannten Entscheidungen Verwaltungsrats beteiligt Überschussbeteiligung maßgebenden Informationen insbesondere Vorschlag Verantwortlichen Aktuars Verwendung Rückstellung Überschussverteilung zugänglich sind . unangemessene Benachteiligung Versicherten folgt schließlich Hinweis Revision Zuteilung Gutschrift Bonuspunkten Dynamisierung Anwartschaften Versicherten bewirkt jeweils erworbenen Versorgungspunkte Startgutschriften Prozentsatz erhöht werden vgl. Teil . ErgL Stand Oktober Erl . ; auch früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik verändert aufrechterhalten soll . Senat Übergangsregelungen so genannten rentenfernen rentennahen Pflichtversicherten Urteilen 14 November . 24 . September . entschieden hat ist Tarifvertragsparteien gewählte Beklagten Satzung übernommene Form Dynamisierung erteilten Startgutschriften . S. § Abs. Satz § § geregelte Überschussbeteiligung vgl. § § Abs. Abs. VBLS beanstanden . Übrigen enthalten Systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen Versorgungspunkte Revision verkennt Altersfaktor § Abs. Satz Abs. VBLS Verzinsung . lässt Satzung Beklagten Anspruch Versicherten Überschussbeteiligung Zuteilung Gutschrift Bonuspunkten bestimmter Höhe begründen . Anders Revision meint sind Versicherten rechtlos gestellt . Auch Versicherten Beklagten Überschussbeteiligung bestimmter Höhe verlangen können haben gleichwohl Anspruch entsprechend satzungsgemäßen Vorgaben Überschüssen beteiligt werden . Beklagte Vorgaben nachgekommen sein sollte bleibt Versicherten grundsätzlich unbenommen gerichtliche Feststellung begehren erteilten Versicherungsnachweise Bezug ausgewiesenen Bonuspunkte unverbindlich unwirksam sind . geht hier jedoch . Kläger macht genannten Anspruch Beteiligung Überschüssen satzungsgemäßen Vorgaben ausdrücklich geltend noch lässt Vorbringen entnehmen . Tatsachenvortrag bietet auch Anhaltspunkt bezogener Auskunftsanspruch vgl. Senatsurteil heutigen Tage Sache Gegenstand Rechtsstreits sein soll . Vielmehr macht auch Revisionsverfahren unmissverständlich deutlich Hilfe beantragten Auskunft Ansicht Senats gegebenen Anspruch konkrete Gutschrift Bonuspunkten verfolgen wollen . 2 . vorstehenden Ausführungen ergibt durfte Berufungsgericht Kläger geltend gemachten Anspruch Auskunft verneinen . war Entscheidung beschränkt nur ersten Stufe geltend gemachten Anspruch abzuweisen konnte gleichzeitig zweiten Stufe angekündigten Leistungsantrag entscheiden . ist Rechtsprechung anerkannt Rechtsmittelgericht befugt ist gesamte Stufenklage einheitliches Endurteil abzuweisen Hauptanspruch hier materiell-rechtliche Grundlage fehlt vgl. 275 ; 215 ; Urteil 22 November ; OLG f. ; 28 . Aufl . Rdn . 14 ; . 3 . Aufl . § Rdn . ; Foerste 7 . Aufl . § Rdn . 8) . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung