BESCHLUSS 28 . Juni Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 28 . Juni beschlossen : Revision Klägerin Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . April wird gemäß § Satz Kosten zurückgewiesen . Streitwert Revision Klägerin wird € festgesetzt . Gründe : 12 . Mai geborene mithin rentenferne Klägerin wendet Umstellung Zusatzversorgung öffentlichen Dienst Punktesystem beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder erteilte Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift . Landgericht hat Revision Klägerin Interesse Zahlung Rente alten Satzungsrecht hilfsweise Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter Ermit tlung Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen richt gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Klaganträge . II . Senat bereits Hinweisbeschluss 18 . April dargelegt hat liegen Voraussetzungen Zulassung Rev mehr Revision hat Aussicht Erfolg . wird Bezug genommen . Auch Revision Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen . erster Linie erhobenen Vorwurf Klägerin Satzungsumstellung sei Anlasses erforderlich verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung Versicherten unverhältnismäßig gewesen hat B erufungsgericht auseinandergesetzt . gerügte Nichterhebung angebotenen Beweises Auswirkungen Näherungsverfahrens betrifft Hintergrund Beklagten ermittelte Startgutschrift Wert rentenfernen Versicherten erlangten tschaften weiterhin verbindlich festlegt Übergangsregelung § Abs. allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG unvereinbar ist derzeit entscheidungserheblichen Sachvortrag vgl. Senatsurteil 9 . März 9/15 . . absoluten Revisionsgrund § Nr. kann Revision Klägerin schließlich ebenfalls berufen . Berufungsgericht hat vielmehr Einzelnen dargelegt Erwägungen klägerischen Begehren zurückgewiesen hat . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung