BESCHLUSS 30 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Soll beabsichtigten Revision einheitlicher vertraglicher Anspruch weiter verfolgt werden hier : Anspruch Versicherungsleistungen Hausratversicherung Brand kommt § Nr. maßgeblichen Wert Beschwerdegegenstandes Höhe Gesamtbetrages beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden soll ; mögliche Selbständigkeit einzelnen Entschädigungspositionen kommt nur Teilzulassung Revision aber Wert Beschwerdegegenstandes . Beschluss 30 November IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Felsch Dr. 30 November beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . August zugelassen Anspruch Zahlung Versicherungsleistungen Schadensposition Sauna Zubehör abgewiesen worden ist . Übrigen wird Beschwerde zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Erfolg geblieben ist . Insoweit beträgt Wert Beschwerdegegenstandes Gerichtskosten € außergerichtlichen Kosten € Maßgabe Verhältnis Beklagten nur Höhe % anzusetzen sind . Gründe : Klägerin nimmt Beklagte gehaltenen Hausratversicherung Entschädigung Anspruch Ehemann gehörende Hausrat Brand Wohnhauses vollständig zerstört wurde . Versicherungsvertrag liegen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen zugrunde . Vorgerichtlich zahlte Beklagte Entschädigung Höhe € . Landgericht hat Klage Zahlung weiterer 74.037,95 € Zinsen abgewiesen Klägerin Versicherung Hausrats Neuwert nachgewiesen habe . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht weitere 35.919,98 € zugesprochen weitergehende Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen Revision zugelassen . beabsichtigten Revision will Klägerin Klagebegehren Umfang Abweisung Berufungsgericht weiterverfolgen . II . Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin ist zulässig . Wertgrenze § Nr. ist überschritten . steht Klägerin beabsichtigten Revision weiterverfolgte Anspruch Entschädigungsleistung Einzelpositionen Brand vernichteten Hausratgegenständen zusammensetzt genommen Wertgrenze € übersteigen . 1 . Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde Nr. ist Beschwer Berufungsurteil Wert Beschwerdegegenstandes beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend . ist Wertberechnung allgemeinen Grundsätzen § . vorzunehmen Beschlüsse 29 . September ; 25 November 27 . Juni . Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig Begehren wenigstens Höhe € weiter verfolgt wird Musielak/Ball 4 . Aufl . § Rdn . . Umgekehrt ist Rechtsmittel unzulässig Berufungsurteil Beschwerdeführer zwar € beschwert Rechtsschutzbegehren Revision aber nur geringeren Wertgrenze bleibenden Teil weiter verfolgen will Musielak/Ball aaO . wirkt Wertgrenze Zugangsbeschränkung allein Nichtzulassungsbeschwerde . Wird Beschwer € unbeschränkt eingelegt ist Teilzulassung Revision ebenso zulässig Zulassung Beschränkung auch Wertgrenze § Nr. insoweit erreicht wird vgl. Beschluss 27 . Juni aaO ; Musielak/Ball aaO ; . Wortlaut § Nr. Satz ergibt Wert " Revision geltend machenden Beschwer " Rechtsmittelführer beabsichtigten Revisionsantrag festgelegt wird Beschluss 27 . Juni aaO ; Hüßtege 27 . Aufl . § Rdn . . Maßgeblich ist ursprünglich geltend gemachte Klagebegehren also prozessuale Anspruch beabsichtigten Revision noch weiter verfolgt werden soll vgl. Urteil 22 November ZR NJW-RR Rechtsmittel Berufung . Streitgegenstand bildende Anspruch wird Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung nur Klageantrag bestimmt auch Klagegrund also tatsächlichen Lebensvorgang begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird Urteil 22 November aaO ; vgl. auch . Klägerin Rechtsstreit geltend gemachte Entschädigungsanspruch ist einheitlicher prozessualer Anspruch . Tatsacheninstanzen hat Zahlung Geldsumme begehrt rechtliche Grundlage Grunde einheitliche teilbare vertragliche Entschädigungsanspruch Versicherungsfall Hausratversicherung ist . Beklagte hat bedingungsgemäß Klägerin eingetretenen Versicherungsfall Ersatz leisten . Wert Beschwer ist Gesamtbetrag abzustellen Klagebegehren gerichtlich geltend gemacht worden ist nun noch Revision weiter verfolgt werden soll . beträgt hier € . mögliche Selbständigkeit Einzelpositionen hinreichenden Individualisierbarkeit ziffernmäßiger Bestimmtheit ergeben mag folgenden Teilurteilsfähigkeit vgl. Urteile 10 . Januar 21 . Februar Positionen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden genommen Wertgrenze € übersteigt kommt nur Teilzulassung Revision aber Wert Beschwerdegegenstandes . 2 . stehen bisherigen Entscheidungen Senats Beschlüsse 29 . September aaO 23 . Oktober VersR . Unfallversicherung Gegenstand 23 . Oktober ist handelt Ansprüchen Krankenhaustagegeld Genesungsgeld Invaliditätsentschädigung jeweils selbständige Leistungen gesondert vereinbaren sind Grunde nach auch unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen . Gegenstand Beschlusses 29 . September sind Ansprüche Rechtsschutzversicherung . erreichen Deckungsschutz gerichteten Klageanträge selbst insoweit Verfolgung einheitlichen selbständigen Anspruchs gehandelt haben sollte Wertgrenze § Nr. . Schadensersatz gerichtete Klageantrag betrifft weiteren selbständigen Anspruch . Entscheidungen betreffen somit Fälle geltend gemachter selbständiger Ansprüche objektive Klagehäufung § zwar Zulassungsgründe dargelegt werden erst Addition jeweiligen Beschwerdegegenstände beabsichtigten Revisionsverfahren Überschreitung Wertgrenze § Nr. führen würde . Wertaddition selbständigen Ansprüchen müsste Unterlaufen Wertgrenze führen Gesetzgeber gerade Ziel Begrenzung Anfalls Rechtsmitteln Übergangszeit geschaffen wurde Beschluss 27 . Juni aaO . scheidet . Senat Bestimmung Wertgrenze § Nr. bisher auch rechtlichen Gesichtspunkt Teilurteilsfähigkeit abgestellt hat war vorstehend dargelegt entscheidend . . Nichtzulassungsbeschwerde hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auch Erfolg . Übrigen war zurückzuweisen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Abs. Satz . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz . Halbs . abgesehen . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.08.2004