NAMEN Verkündet : 10 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 10 November Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten höhere Zusatzversorgungsrente . ist geboren war 16 . September B. Verkehrs-Betrieben ehemaligen beschäftigt 1 . September Arbeitsvertrages Tarifvertrag West galt . Seither war Beklagten Versicherung angemeldet . Erreichen 60 . erhielt 1 . August Beklagten Anzahl Umlagemonate berechnete monatliche Mindestversorgungsrente . Anspruch Versorgungsrente ruhte Erreichen 63 . Lebensjahres ; Berechnung Zusatzversorgung hatte Beklagte Bescheid 13 . Oktober Vordienstzeiten Klägerin Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte nur Hälfte Berechnung gesamtversorgungsfähigen Zeit einbezogen sog. Halbanrechnung . Klägerin hat beantragt festzustellen Beklagte Versorgungsrente 1 . August neu berechnen zurückgelegten Vordienstzeiten Umlagezeiten hilfsweise vollem Umfang nur Hälfte berücksichtigen habe . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Klägerin weiter hilfsweise beantragt Beklagte verurteilen 1 . August anerkannte Versorgungsrente € monatlich weitere 1.303,17 € monatlich zahlen . Oberlandesgericht hat Berufung unbegründet zurückgewiesen . wendet Klägerin Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht ist Landgericht ausgegangen Umlagemonate Regelung § Abs. Satzung Beklagten damals geltenden Fassung folgenden : . nur Monate seien Beklagte Versicherte Beiträge erhalten habe . Auch Halbanrechnung Vordienstzeiten sei beanstanden . Klägerin gehöre schon Personenkreis streitige Regelung beanstandet habe . Selbst aber annehme auch Gruppe Rentenberechtigten Halbanrechnung zulässig Satzung insoweit unwirksam sei könne Klage Erfolg haben . stehe Grundentscheidung beteiligten Sozialpartner Frage jedenfalls hier Gericht Wege ergänzender Auslegung lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne . Beklagte könne Grundleistungsangebot selbst gestalten müsse Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte Züge trage Auslegung Gesichtspunkt Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei . Klägerin geforderte zusätzliche Leistung könne finanziellen Auswirkungen Beklagte abschätze Beklagte wirtschaftlichen Substanz erschüttern . müsse mögliche Neuregelung auch Betracht gezogen werden Vordienstzeiten Berechnung Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt werden könnten . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht lag Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung Beschäftigten öffentlichen Dienstes 1 . März bisherige Gesamtversorgungssystem Beklagten Grundsatz Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt ; Vordienstzeiten werden abgesehen Bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl. Gilbert/Hesse Versorgung Angestellten Arbeiter öffentlichen Dienstes 37 . Ergänzungslieferung August Teil . . Hinblick hat Berufungsgericht Anlaß gesehen Satzung etwa Untätigkeit Sozialpartner ergänzend auszulegen . 2 . ist jedenfalls Ergebnis zuzustimmen . Klägerin verlangt Vordienstzeiten früheren müßten Bestimmung gesamtversorgungsfähigen Zeit Umlagemonate Sinne § Abs. VBLS . behandelt werden findet Begehren Satzung Beklagten Grundlage Senat Urteil 11 . Februar VersR entschieden hat . Umlagemonate sind nur Arbeitgeber Versicherten Umlagen Beklagte entrichtet hat . Voraussetzung uneingeschränkten Einbeziehung gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte Klägerin . ergibt Senat bereits Zusammenhang Regelung § . ausgeführt hat Senatsurteil 14 . Mai VersR Urteil Bundesverfassungsgerichts 28 . April BVerfGE . . Bundesverfassungsgericht hat aaO . sogenannten Systementscheidung Gesetzgebers Anlage Kapitel Sachgebiet Abschnitt Nr. Buchst . Satz Einigungsvertrages 31 . August . erfolgte Überführung Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche Anwartschaften gesetzliche Rentenversicherung verfassungskonformer Auslegung Grundgesetz vereinbar erklärt . Rechte Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz 25 Juli . Fassung Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes 24 . Juni . gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden genießen zwar Beitritts Anerkennung Einigungsvertrag Schutz Eigentumsgrundrechts Art . GG aaO . . Gesetzgeber war aber verpflichtet Berechtigten Versorgungssystemen so behandeln hätten Erwerbsbiographie Bundesrepublik zurückgelegt . Überleitungsentscheidung Ungleichbehandlung höherverdienenden Versicherten DDR-Versorgungssysteme höherem Niveau Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen alten Bundesländern verbunden war verstößt auch Art . GG . Vielmehr ist unterschiedliche Behandlung gewichtige Gründe gerechtfertigt . Unterschieden verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere Regel höheren Beitragsleistungen westdeutschen Berechtigten Zusatzversorgung Gewicht . ist auch Klägerin geltende Regelung grundrechtskonform . unangemessene Behandlung liegt . Gesetzgeber Systementscheidung Überleitung DDR-Rentenanwartschaften auch besitzstandswahrende Umsetzung verfassungsgemäßer Weise Zusatzversorgungssystems Beklagten vollzogen hat ist Gründen Eigentumsschutzes verpflichtet Beschäftigungszeiten Klägerin 1 . September Satzung Umlagemonate leistungserhöhend berücksichtigen . Zusatzrente Klägerin Beklagten ist zwar erheblich geringer Rente Berechtigten gleicher Beschäftigungszeit gleichen Erwerbseinkünften durchgängig Beklagten pflichtversichert war sorgungsrente vollständiger Berücksichtigung Zeitraums Abs. VBLS . beanspruchen kann . Unterschied ist aber gerechtfertigt nur Pflichtversicherten alten Bundesländern wirtschaftlicher Betrachtung Teil Arbeitsentgelts vgl. BVerfG Beiträge Form Umlagen Zusatzversorgungssystem Beklagten geleistet wurden . steht ausdrücklich festgestellt hat Pflicht Versicherte Sonderversorgungssystemen rückwirkend kostenfrei so stellen hätten Voraussetzungen erfüllt Zusatzversorgung abhing . Auch Beschränkung Klägerin Halbanrechnung Vordienstzeiten ist beanstanden . Bundesverfassungsgericht hat Beschluß 22 . März Klägerin stützt Verfassungsbeschwerde geborenen Rentnerin Anfang Leistungen Beklagten erhielt Ausgangsverfahren erfolglos Erhöhung Unwirksamkeit Satzungsbestimmungen verlangt hatte Entscheidung angenommen . Beschwerdeführerin volle Berücksichtigung Sozialversicherungsrente Bestimmung Höhe Zusatzversorgung einerseits nur halbe Berücksichtigung Zeiten Aufnahme Tätigkeit öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte hat Bundesverfassungsgericht Regelung Abs. Satz Buchst . . . zwar Hinblick Art . Abs. GG beanstandet Verletzung Grundrechten Beschwerdeführerin aber noch festgestellt . Ungleichbehandlung sei zwar gravierend halte derzeit jedoch noch Rahmen zulässigen Generalisierung . Satzungsgeber sei hochkomplizierten Materie gewissen Vereinfachungen gezwungen . dürfe Ungleichbehandlungen Kauf nehmen nur verhältnismäßig kleine Zahl Personen betroffen sei . treffe Rentnergeneration Beschwerdeführerin feststellt . jüngeren Versichertengenerationen sei bruchloser Verlauf Erwerbsbiographie öffentlichen Dienst stark gestiegener Teilzeitarbeit stärkeren Diskontinuität Erwerbslebens allerdings mehr hinreichender Weise typisch . Entwicklung könne Benachteiligung Rentner volle Anrechnung Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche nur hälftiger Berücksichtigung Teils Lebensarbeitszeit Rahmen Berechnung gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit länger Ablauf Jahres hingenommen werden . Zeitpunkt sei Beklagte Entscheidung VersR ohnehin grundlegenden Änderung Satzung gezwungen . Beschluß Bundesverfassungsgerichts mag Rentenempfängern Beklagten Erwartung geweckt haben stehe Jahr höhere Rente voller Berücksichtigung Vordienstzeiten früher geltenden Fassung ergeben würde . Klägerin vorliegenden Verfahrens gehört jedoch jüngeren Versichertengenerationen angegriffene Halbanrechnung Auffassung Bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar ist . Bundesverfassungsgericht hat -9- Halbanrechnung verfassungsrechtlicher Bedenken noch zulässige Typisierung Generalisierung Rahmen komplizierten Materie angesehen bruchloser Verlauf Erwerbsbiographie öffentlichen Dienst erst jüngeren Versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei . Ablauf Jahres könne Halbanrechnung aber noch hingenommen werden . Mithin ist Bundesverfassungsgericht ausgegangen Versicherten Ablauf Jahres Rentner Beklagten geworden sind noch Generationen zählen bruchloser Verlauf Rentenbeginn abgeschlossenen Erwerbsbiographie typisch angesehen werden kann . Unterscheidung Rentnergeneration dortigen Beschwerdeführerin einerseits jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft verlöre Sinn auch Personen Stichtag schon Rentner Beklagten waren Stichtag Angehörige jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen . auch Beschwerdeführerin nur Verfahren beteiligten jüngeren Versichertengenerationen Stichtag Anspruch Änderung benachteiligenden Art . Abs. GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte ist ersichtlich . Auch Klägerin gehört noch Versichertengeneration bereits 31 . Dezember Beklagten rentenberechtigt geworden ist nämlich 1 . August . Rentenanspruch Vollendung 63 . Lebensjahres gemäß § Abs. Satz . ruht ändert Rentenberechtigung Klägerin bereits 1 . August entstanden war Beklagten Zeitpunkt berechnet festgesetzt worden ist . Klägerin kann anders Versicherte behandelt werden noch Jahre rentenberechtigt geworden sind Beklagte auch Klägerin bereits 1 . August Mindestrente gezahlt hat . Senat folgt Bundesverfassungsgericht Anwendung § Abs. Satz Buchst . . . Berechnung Versorgungsrente Versicherte Klägerin 31 . Dezember versorgungsrentenberechtigt geworden sind Art . Abs. GG verstößt . liegt auch Verstoß § . kann beruhen Erwägungen Bundesverfassungsgerichts Ungleichbehandlung Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe Kritik Beklagten Punkt folgen ist vgl. auch Hebler . . Bundesverfassungsgericht ist Senat Auffassung ist Halbanrechnung Ungleichbehandlung Versicherten verbunden ganzes Berufsleben öffentlichen Dienst verbracht haben Ungleichbehandlung jedenfalls Rahmen zulässigen Typisierung Generalisierung komplizierten sehr große Gruppe Versicherten betreffenden Materie hielt . Ungleichbehandlung hat Versicherter Ablauf Jahres Zusatzrentenempfänger geworden ist zuletzt auch Interesse Erhaltung finanziellen Leistungsfähigkeit Versorgungsträgers hinzunehmen selbst Zukunft andere Ungleichbehandlung zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung treffen ist . Klägerin wird auch Versicherten Rente 1 . Januar geltenden Neufassung richtet rechtlich erheblicher Weise benachteiligt . unwidersprochenem Vortrag Beklagten ist Niveau Zukunft neuen Satzung leistenden Versorgungsrenten generell niedriger bisher ; Berechtigten wird ergänzende Altersvorsorge angeboten eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß . Klägerin dynamisierten Besitzstandsrente Abs. VBLS . erhält wirtschaftlich Ergebnis schlechter stehe Berechtigte Versorgungsrente neuem Satzungsrecht Rücksicht Vordienstzeiten öffentlichen Dienstes berechnet wird ist dargetan ersichtlich . Halbanrechnung Vordienstzeiten Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß Gleichheitsgrundsatz ist Zukunft ausgeräumt . Hinblick stehen Rentenempfängern Klägerin Wahrung Besitzstandes auch Übergangszeit 31 . Dezember weitergehenden Ansprüche Gründen Gleichbehandlung . Dr. Dr. Felsch