BESCHLUSS 21 . April Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Felsch Richterin Richter Dr. 21 . April beschlossen : Beschwerde Klägerin wird Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 Juli zugelassen . vorbezeichnete Urteil wird gemäß § Abs. aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : 132.935,88 € Gründe : Klägerin hat Beklagte erstinstanzlich lung angeblich gewährter Darlehen Jahren zweimal je DM einmal DM Anspruch genommen . Revisionsverfahren sind nur noch Darlehen über DM DM Streit . Beklagte Geschäftsführer Klägerin waren miteinander verheiratet . Klägerin ist Zentralheizungsund Lüftungsbau tätig Beklagte betreibt . schriftlichen Darlehensvertrag 29 Juli ergibt Klägerin Beklagten Darlehen DM % Zinsen Rückzahlung 31 Juli gewährt hat . streitigen Darlehen existieren schriftlichen Darlehensverträge . 5 . Juni wurden Konto Klägerin DM Wertstellung 6 . März abgebucht selben Tag Konto Beklagten gutgeschrieben . Ebenfalls 5 . Juni wurden Konto Beklagten wiederum Wertstellung 6 . März DM abgebucht selben Tag wiederum Konto Klägerin gutgeschrieben . Beklagten unterzeichneten Jahresabschlüssen 31 . Dezember 31 . Dezember sind Darlehen Klägerin insgesamt DM jeweils " sonstige Verbindlichkeiten " aufgeführt . Schreiben 23 . Dezember kündigte Klägerin Darlehen verlangte Rückzahlung 20 . Januar . Landgericht hat Frage Darlehensgewährung Beweis erhoben Vernehmung Zeugen . Urteil 22 . August hat Beklagte verurteilt Klägerin € anteiliger Zinsen zahlen Klage Übrigen abgewiesen . hat bewiesen angesehen Klägerin Beklagten Darlehen gewährt hat . Darlehens hat Klage lediglich Verjährung abgewiesen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage insgesamt abgewiesen . erstinstanzliche Beweisaufnahme hat wiederholt . Begründung hat ausgeführt Klägerin habe bewiesen Beklagten Darlehen gewährt habe . habe konkreten Sachverhalt vorgetragen Abschluss entsprechender Verträge unmittelbar ergebe . Hintergrund nur schriftlicher Vertrag existiere reichten auch übrigen Indizien . Unterzeichnung Jahresabschlüsse Beklagte genüge . Unerheblich sei auch Darlehensverträge Klärungsgespräch anlässlich vermögensrechtlichen Auseinandersetzung Beklagten Geschäftsführers Klägerin Streit gewesen seien . lasse auch dann erklären Verträge nur fingiert worden seien günstige Steuertatbestände schaffen . Auch sei möglich Verluste Pensionsbetriebes Beklagten Zahlungen Klägerin Zuschüsse gekommen sei Darlehen bezeichnet worden seien . Zeuge habe Abschlusses verträge Zahlungsflüsse auch unmittelbare Wahrnehmung gehabt . Bezüglich Kontobelege erwiesenen Zahlung DM Jahr sei Indizwirkung Darlehensgewährung schon erschüttert noch selben Tag Betrag annähernd DM wieder Konto Klägerin zurückgeflossen sei . II . Abweisung Klage Berufungsgericht Wiederholung Beweisaufnahme verletzt Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise . 1 . Grundsätzlich steht zwar Ermessen Berufungsgerichts erster Instanz vernommenen Zeugen erneut nehmen will . Ermessen unterliegt indessen Einschränkungen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist erforderlich Zeugen erneut vernehmen Berufungsgericht protokollierte Aussagen anders Vorinstanz verstehen werten will f. ; 5 . April VersR ; Urteile 17 . Dezember XI BGH-Report ; 22 . Mai ; 16 . Oktober ZR ; 30 . September . Hat erstinstanzliche Gericht streitige Äußerungen Umstände gemacht worden sind Zeugen vernommen ist Würdigung Aussage bestimmten Ergebnis gekommen so kann Berufungsgericht Auslegung verwerfen gegenteiligen Ergebnis kommen zuvor Zeugen gemäß § Abs. selbst vernommen haben Senatsurteil 5 . April aaO . Zwar ist Berufungsgericht grundsätzlich verwehrt Aussage erstinstanzlich vernommenen Zeugen wiederholte Vernehmung Würdigung Erstrichters Beweisführung ausreichend erachten . Voraussetzung ist jedoch auch insoweit Pflicht erneuten Vernehmung Zweifeln Vollständigkeit Richtigkeit protokollierten Aussage § Abs. Nr. ergibt . Grundsätze hat Berufungsgericht verstoßen insbesondere Zeugen vernommenen Steuerberater erneut vernommen hat . haben stimmend angegeben habe anlässlich Krise Ehe Beklagten Geschäftsführer Klägerin spräch bezüglich vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gegeben . seien Darlehen unstrittig gewesen weitere Berechnung ungeprüft zugrunde gelegt worden . Berufungsgericht ausführt Zeuge habe Angaben sprechung Ende beigewohnt ist geeignet Zweifel Aussage wecken da festgestellt ist sonstigen Streitstoff ergibt Weggang Zeugen Parteien uneinig Bestand Darlehen geworden wären . Berufungsgericht weiter meint unbeanstandete Einführung Darlehensverträge Verhandlungen lasse auch dann erklären nur fingiert worden seien günstige Steuertatbestände schaffen beruht entsprechenden Feststellungen . konkrete Anhaltspunkte durfte Berufungsgericht erwägen Darlehen habe nur Scheingeschäfte gehandelt . Ebenso steht Berufungsgericht weiter aufgeführte Möglichkeit Geldflüssen sei gekommen Pensionsbetrieb Beklagten Verluste erwirtschaftet habe Darlehen bezeichnete Zuschüsse Klägerin hätten ausgeglichen werden sollen . Prozessstoff ergibt Stelle Zahlungen Klägerin verlorene Zuschüsse lediglich Darlehen behandelt werden sollten . kommen weitere Umstände erneute Vernehmung Zeugen rechtfertigen Nichtbestehen Darlehen auszugehen . So hat Zeuge angegeben Beginn Tätigkeit seien bereits vorhandenen Bilanzen Vorjahre Pensionsbetrieb Beklagten Darlehen ausgewiesen worden . sind dann auch Bilanzen eingestellt worden . Gleiches gilt Jahresabschlüsse Beklagten persönlich unterzeichnet wurden . Zwar bedeutet Unterzeichnung Jahresabschlusses Kaufmann § Schuldanerkenntnis Bilanz erfassten Gläubiger Urteil 2 . März WM . ; 6 . Aufl . Rdn . 4 ; Joost § Rdn . . Gleichwohl begründen derartige formal bewiesene Erklärungen erhebliche Wahrscheinlichkeit urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen Vorgänge Wirklichkeit entsprechen 28 . Februar unter . ist auch festgestellt Aufnahme Darlehensverbindlichkeit Bilanzen Willen Beklagten geschehen wäre . unbestrittenen Vortrag Klägerin hat Beklagte ferner Zinsverbindlichkeiten Darlehen steuerrechtlich Betriebsausgaben geltend gemacht . Zeuge hat bekundet habe Zinsflüsse zwar Unterlagen gefunden . habe Sachverhalt so verstanden fällige Zinsen Leistungen Einzelfirma Beklagten Klägerin nämlich Beköstigung Mitarbeitern verrechnet worden seien . ist Berufungsgericht eingegangen . Berufungsgericht weiter ausgeführt hat Zeuge habe Hinblick Abschluss Darlehensverträge unmittelbare Wahrnehmung gehabt so ist zwar richtig Tätigkeit erst Abschluss behaupteten Darlehensverträge aufnahm . Zeuge hat indessen bekundet habe Unterlagen Klägerin Verträge gefunden auch Bilanzen Pensionsbetriebs Beklagten aufgeführt worden seien . Ferner habe Überweisungsträger Zahlung Darlehensbetrages gesehen . Zeuge dann angegeben hat Darlehen seien real geflossen steuerlichen Konstrukte gewesen Betriebsprüfung sofort aufgefallen wäre konnte Berufungsgericht Aussage Zeugen weiteres beiseite lassen erneut vernehmen . Berufungsgericht weiter herangezogene Umstand schriftliche Darlehensvertrag sei Indiz Abschluss weiterer Verträge Fälligkeit Kündigung Darlehens Jahre vergangen seien berücksichtigt schließlich hinreichend Sache nach Darlehen familiären Bereich handelt keineswegs außergewöhnlich ist auch Fälligkeit sofort Rückzahlung bestanden wird . 2 . unterlassene Wiederholung Beweisaufnahme verletzt auch Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Begründung habe konkreten Sachverhalt vorgetragen Abschluss entsprechender Darlehensverträge unmittelbar ergebe Anforderungen Substantiierungslast Klägerin überspannt maßgeblichen Indizien Beurteilung einbezogen hat . ständiger Rechtsprechung genügt Partei Darlegungslast Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen . Genügt Parteivorbringen Anforderungen kann Vortrag weiterer Einzelheiten verlangt werden 23 . September unter ; Beschluss 21 . Mai ZR NJW-RR . 8 ; Urteil 18 . März § Abs. Darlegungslast Gründe . Hier hat Klägerin Abschluss Darlehensverträgen Jahren -9- zweimal DM einmal DM Beklagten behauptet Beweis gestellt bereits Substantiierung Vortrages hinreichend war . kommt Klägerin Darlehensvertrag Überweisungsträger vorgelegt hat . Weitere Indizien haben ferner Aussage Zeugen ergeben Klägerin Eigen gemacht hat . So hat Zeuge ausgesagt Betrieb Beklagten habe wenig gerechnet seien Bankschulden Größenordnung fast Mio. DM passiviert worden . Klägerin gewährten Darlehen seien notwendig gewesen Einzelfirma Beklagten wirtschaftlich Leben erhalten . Darlehen habe später auch konkreten Verhandlungen Bank Beklagten Durchführung Umschuldungen teilgenommen . Umschuldung sei tatsächlich durchgeführt worden . Ursprünglich sei sogar noch gedacht worden Teil Beträge Klägerin zufließen lassen dann aber erfolgt sei . Bewertung Teils Aussage Zeugen fehlt fungsurteil . 3 . Erfordernis Wiederholung Beweisaufnahme hen auch Ausführungen Berufungsgerichts Jahr erfolgten Überweisungen Konto Klägerin dasjenige Beklagten umgekehrt . Zunächst ergibt vorgelegten Kontounterlagen 5 . Juni Betrag DM Konto Klägerin Konto Beklagten überwiesen wurde . Umstand rückwirkend Wertstellung 6 . März erfolgte ist Aussage Zeugen zwar Tagesordnung komme aber entsprechende Zinsgutschriften -belastungen erreichen . dann selben Tag Konto Beklagten Konto Klägerin Betrag DM überwiesen wurde kann hieraus fehlende Darlehensgewährung geschlossen werden . Klägerin hat Nachweis Zahlung DM Überweisungsträger geführt Aussage Zeugen Aufnahme Betrages Bilanz Betriebes Beklagten ergeben Indizien Zahlung Darlehen handeln könnte . wäre Sache Beklagten darzulegen gegebenenfalls beweisen lediglich Scheingeschäft gemäß § Abs. handelte . grundsätzlich Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist trägt Vorliegen Scheingeschäfts Beweislast beruft Urteile 9 Juli ; 8 . Juni . Derartige Feststellungen Vorliegen Scheingeschäfts hat Berufungsgericht getroffen nur Vermutungen angestellt Darlehensverträge könnten fingiert worden sein günstige Steuertatbestände schaffen . Zahlung DM Konto Beklagten veranlasst wurde ist überdies Sache zunächst darzulegen Hintergrund Überweisung hat . kann lediglich Nichtwissen erklären § Abs. . Zwar hatte auch Geschäftsführer Klägerin Vollmacht Konto Beklagten . steht indessen Überweisung Beklagte veranlasst wurde . vornherein ausgeschlossen werden kann Möglichkeit Verbindlichkeiten Betriebes Beklagten Klägerin handelt erbracht hat . Immerhin sind Bilanzen Betriebes Beklagten Darlehensverbindlichkeiten Klägerin weitere Verbindlichkeiten erheblicher Größenordnung aufgeführt . Felsch Dr. Vorinstanzen : Aurich Entscheidung Entscheidung