NAMEN Verkündet : 23 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Buchst . Klauseln Krankenversicherungsverträgen Versicherer erlauben Zustimmung Treuhänders Bedingungen ändern höchstrichterliche Rechtsprechung ändert Auslegungszweifel beseitigt werden sollen sind unwirksam . Urteil 23 . Januar IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Franke mündliche Verhandlung 23 . Januar Recht erkannt : Revision Urteil 8 . Zivilsenats 15 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger bundesweiter Dachverband Verbraucherzentralen verlangt Beklagten Klauseln Bedingungsanpassung privaten Krankenversicherung verwenden . § Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Folgenden entspricht wörtlich § Musterbedingungen Krankenhaustagegeldversicherung lautet : Allgemeinen Versicherungsbedingungen können hinreichender Wahrung Belange Versicherten Versicherer Zustimmung unabhängigen Treuhänders Wirkung bestehende Versicherungsverhältnisse auch noch abgelaufenen Teil Versicherungsjahres geändert werden nur vorübergehenden Veränderung Verhältnisse Gesundheitswesens Falle Unwirksamkeit Bedingungen Änderungen Gesetzen Bestimmungen Versicherungsvertrages beruhen unmittelbar Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen höchstrichterlichen Rechtsprechung Verwaltungspraxis Bundesaufsichtsamtes Versicherungswesen Kartellbehörden . Fall Buchstaben ist Änderung nur zulässig Bestimmungen Versicherungsschutz Pflichten Versicherungsnehmers Sonstige Beendigungsgründe Willenserklärungen Anzeigen betrifft . neuen Bedingungen sollen ersetzten rechtlich wirtschaftlich weitestgehend entsprechen . dürfen Versicherten auch Berücksichtigung bisherigen Auslegung rechtlicher wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar benachteiligen . Beseitigung Auslegungszweifeln kann Versicherer Zustimmung Treuhänders Wortlaut Bedingungen ändern Anpassung bisherigen Bedingungstext gedeckt ist objektiven Willen Interessen Parteien berücksichtigt . Abs. gilt entsprechend . Kläger hält § Satz Buchst . § unwirksam verlangt Meidung Ordnungsstrafen Beklagte Bestimmungen mehr Krankenversicherungsverträge einbezieht Abwicklung derartiger Verträge mehr beruft . Landgericht hat Klage stattgegeben ; Berufung Beklagten wurde zurückgewiesen . Revision erstrebt Beklagte Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel bleibt Erfolg . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hält angegriffenen Klauseln unwirksam . stützt u.a. folgende Erwägungen : Satz Buchst . sei wesentlichen Grundgedanken § g Abs. vereinbar Abs. Nr. . Vorschrift erläutere etwa g Abs. § Satz Buchst . übernommenen Begriff nur vorübergehenden Veränderung Verhältnisse Gesundheitswesens gehe . Bedingungen Beklagten komme anders § g Abs. auch Änderung erforderlich sei . Änderung § Satz Buchst . Fälle erheblichen Störung Äquivalenzverhältnisses beschränkt sei einseitige auch Mitwirkung Treuhänders ausgeglichene Schlechterstellung Versicherten ermögliche werde Versicherte auch unangemessen benachteiligt § Abs. Satz . Auch § sei unwirksam u.a. Beklagte Folgen 305c Abs. entziehen wolle . stehe § § Abs. Nr. UKlaG klagebefugten Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch § UKlaG . II . erhobenen Einwände Revision greifen . 1 . § Satz Buchst . weicht § g Abs. nur Wortlaut auch Sinne . Klausel ist mehr wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung vereinbar § Abs. Nr. . Recht nimmt Berufungsgericht maßgeblichen Sicht durchschnittlichen Versicherungsnehmers vgl. Bedeutung streitigen Klausel Buchst . erschöpft Buchst . Grund Veränderung Versicherungsbedingungen genannte nur vorübergehende Veränderung Verhältnisse Gesundheitswesens konkretisieren . steht vielmehr eigenständig Buchst . anderen alternativ aufgeführten Gesichtspunkten angesprochenen Änderungsmöglichkeiten . spricht § Satz nur Satz Buchst . auch Bestimmungen Änderungsbefugnis bestimmte Regelungen Versicherungsvertrages beschränkt . Mithin wird Bestimmung § Satz Buchst . Versicherer unmittelbar Versicherungsvertrag betreffenden Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung Änderungsbefugnis unabhängig § Abs. umschriebenen Voraussetzungen eingeräumt . g Abs. gezogenen Grenzen kann Versicherer Krankenversicherungsbedingungen aber wirksam Nachteil Versicherungsnehmer ändern Senatsurteile 12 . Dezember . . . . . Gesetzgeber vorgegebenen Leitbild wird angegriffene Änderungsklausel § Satz Buchst . gerecht . Abgesehen hat Senat Urteilen 12 . Dezember aaO geklärt Versicherer Änderung Krankenversicherungsbedingungen § g Abs. allein berechtigt ist Klausel Rechtsprechung Verwender ungünstigen Weise ausgelegt wird . Auch insofern ist Satz Buchst . wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung vereinbar . 2 . Bestimmung § Satz Buchst . benachteiligt Versicherungsnehmer auch Inhalt unangemessen : Abweichend § g Abs. Satz soll ankommen Änderung Versicherungsbedingungen hinreichenden Wahrung Belange Versicherten erforderlich erscheint ; vielmehr soll ausreichen Belange hinreichend gewahrt sind . So wird Eingriffsschwelle gesetzlichen Regelung Nachteil Versicherungsnehmers herabgesetzt 27 . Aufl . § Rdn . . erlaubt Ersetzung unwirksamer Bedingungen neue Bedingungen Grenze unzumutbaren Benachteiligung Versicherungsnehmers mutet Versicherungsnehmer also " einfache " Benachteiligungen bisher Vereinbarten . Änderungsbefugnis Zustimmung Treuhänders abhängt ändert . Bedingungen lässt nämlich entnehmen Treuhänder Änderung etwa zustimmen dürfe § g Abs. gezogenen Grenzen hinausgeht . Übrigen hat Senat bereits entsprechenden Anpassungsklausel Rechtsschutzversicherung entschieden . Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt § Abs. schlechter gestellt werden könnte Abschluss Vertrages stand . Insofern ist Entscheidung durchaus Krankenversicherungsverträge übertragbar . 3 . Auch Bestimmung § ist unwirksam . entspricht Leitbild Gesetzgeber § 305c Zweifelsfragen Auslegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufstellt . Unwirksamkeit Klausel folgt mithin § Abs. Nr. . Auch hat Senat bereits entsprechende Klausel Rechtsschutzversicherung entschieden aaO . ergibt § Satz angeordneten entsprechenden Geltung § . Insoweit wird Ausführungen Bezug genommen . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung