BESCHLUSS 24 . Oktober Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. 24 . Oktober beschlossen : 1 . Kosten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben . 2 . Streitwert Revisionsverfahren : Erledigungserklärung € Gesamtbetrag entstandenen Kosten . Streitwert Vorinstanzen : € Gründe : Parteien Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend vollständig erledigt erklärt haben ist nur noch Kosten Rechtsstreits § Abs. entscheiden . Berücksichtigung bisherigen Streitstandes entspricht billigem Ermessen Kosten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben . kann abgestellt werden Kläger streitiger Entscheidung nur geringen Teil Betrages erhalten hätte Klage rund € Streit befindlich angegeben hatte . Vielmehr ist Lasten Beklagten berücksichtigen Auskunftsbegehren Verwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte Kläger Zahlungsantrag Auskunft beziffern konnte Auskunftsanspruch wesentlichen Punkten begründet war . Lasten Klägers fällt Gewicht überhöhten Vorstellungen Leistungsanspruch nur Teil fehlende Auskünfte zurückzuführen waren . Wesentlichen beruhten unzutreffenden Rechtsansicht vgl. Umfang Leistungsanspruchs Zahlung Rückkaufswerts Verrechnung Abschlusskosten erhöhten Überschussbeteiligung . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-4