NAMEN Verkündet : 17 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Einseitige Unterwerfungen sofortige Zwangsvollstreckung § Abs. Nr. hier : fondsfinanzierenden Bank sind Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel . S. Risikoausschlüsse § § . Versäumnisurteil 17 . Januar IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Franke mündliche Verhandlung 17 . Januar Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Deckungsschutz Beklagten gehaltenen Familien-Rechtsschutzversicherung zunächst Allgemeinen Bedingungen Rechtsschutzversicherung Fassung Fassung vereinbart wurden . Kläger beteiligte " " Einlage Höhe DM Grundlage Treuhandvertrages Treuhandgesellschaft 25 . Oktober gab Treuhänderin gestützt Treuhandvertrag erteilte umfassende Vollmacht Klägers notariell beurkundete Erklärung Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung gemäß Abs. Nr. € Fonds nanzierenden Bank . Kläger hält einschlägigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unwirksamkeit vergleichbarer Treuhandverträge enthaltenen Bevollmächtigung Verstoßes Art . § Abs. Unterwerfungserklärung nichtig . Einstellung Darlehensrückzahlung Fondsgesellschaft verweigerte Bank Schreiben 13 . Mai Kläger verlangte Erklärung werde Zwangsvollstreckung Unterwerfungsurkunde betreiben . Kläger möchte Bank Vollstreckungsabwehr prozessuale Gestaltungsklage analog § Abs. erheben vgl. Urteil 15 . Februar XI . Beklagte lehnt nachgesuchten Deckungsschutz Bezugnahme § hier Interesse lautet : " Versicherer trägt Kosten Zwangsvollstreckung … Anträge Vollstreckung Vollstreckungsabwehr … später Jahre Rechtskraft Vollstreckungstitels gestellt werden ; " Nachfolgeregelung § lautet : " Versicherer trägt Kosten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen später Jahre Rechtskraft Vollstreckungstitels eingeleitet werden ; " Landgericht hat Deckungsschutzklage Ablaufs Fünfjahresfrist § Errichtung Urkunde abgewiesen . Berufung Klägers hatte Erfolg . Revision verfolgt Beklagte Klagabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht legt Entscheidung zugrunde Rechtsschutzfall erst eingetreten sei Bank Erklärung verweigert habe vollstreckbaren Urkunde Gebrauch machen . Auslegung Klausel gelangt Ergebnis Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Urkunden Schuldner sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft § Abs. Nr. Alt . erfasse Vollstreckungstitel formellen noch materiellen Rechtskraft fähig seien Frist Jahren Gang gesetzt werde . Wortlaut Klausel bediene Formulierung … Jahre Rechtskraft Vollstreckungstitels " Begrifflichkeit Rechtssprache Verständnis Risikoausschlusses Vorstellungen Vertragsseiten festgelegt werde . rechtskraftfähige Vollstreckungstitel hinausgehende Beschränkung Versicherungsschutzes auch rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln lasse Sinnzusammenhang Versicherungsbedingungen verfolgten Zweck entnehmen . Rechtskraftfähige ckungstitel unterschieden Rechtsverfolgung Versicherungsnehmer wesentlich vollstreckbaren Urkunden gerichtliche Befassung Anspruch betreffenden Einwendungen vorausgegangen sei regelmäßig einvernehmliche Wahrung beiderseitiger Interessen zugrunde liege . Ausdehnung Risikoausschlusses Titel stünden berechtigte Erwartungen Versicherungsnehmers umfassenden Rechtsschutz auch langfristige Vertragsgestaltungen zugesagt bekommen haben Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung erforderten . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beklagte hat Kläger § Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz gewähren . beabsichtigte Rechtsverfolgung unterliegt unstreitig vereinbarten Versicherungsschutz ; fällt aber Risikoausschluss § . Senat tritt Auslegung Berufungsgerichts streitgegenständliche einseitige Unterwerfungserklärung Vollstreckungstiteln gehört Übernahme durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgelösten Kosten zeitliche Begrenzung Jahren vereinbart worden ist . 1 . Erfolg wendet Revision zunächst Anwendung . Auffassung Rechtsschutzfall sei Errichtung notariellen Urkunde eingetreten trifft . auch gemäß § Satz gilt Versicherungsfall dann eingetreten Beteiligten Rechtspflichten Rechtsvorschriften verstoßen hat verstoßen haben soll . genügt Verstoß tatsächliche objektiv feststellbare Vorgang Keim Rechtskonflikts trägt Senatsurteil 28 . September . notariellen Unterwerfungserklärung ist Verstoß finanzierenden Bank Kläger verbunden . Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung ist einseitige prozessuale Gläubiger empfangsbedürftige Willenserklärung Wirksamkeit grundsätzlich nur abhängt Willen Unterwerfenden Rechtsverkehr gebracht wird . Beurkundung Annahme ist erforderlich . Fehlende Vollmacht Unterwerfung kann später Genehmigung gegebenenfalls § ausgeglichen werden vgl. Zöller/Stöber 26 . Aufl . Rdn . . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Fonds lediglich finanzierende aber vertriebseingebundene Bank war Errichtung Urkunde beteiligt . bloße Entgegennahme Unterwerfungsurkunde kann Rechtspflichten verstoßen haben . hält auch Kläger . vermag auch Revision aufzuzeigen . verkennt bereits Landgericht hier Rechtsschutzfall objektiven Verstoß Rechtspflichten ankommt Versicherungsnehmer Geschäftspartner vorwirft vgl. zuletzt ausführlich Senatsurteil 28 . September aaO m.w . . Pflichtverletzungen können herhalten . bleibt richt richtig dargelegt Klägervortrag lediglich verweigerte Erklärung Urkunde vollstrecken wollen . hätte Bank Behauptung tun dürfen Rechte Urkunde zustünden . Andere Verstöße werden angelastet . Versicherungsfall Rechtsschutz begehrt wird ist mithin erst Ablehnungsschreiben 13 . Mai eingetreten . Zeitpunkt galten bereits . 2 . anzuwendende Risikoausschlussklausel § betrifft auch Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung . Wortlaut greift allgemein umfassend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen . knüpft bloß Kosten Zwangsvollstreckung stellt Kosten Maßnahmen auch Anträge Rahmen Vollstreckungsabwehr gehören vgl. Versicherungsrecht § Rdn . . erfasst demgemäß bereits Vorgängerklausel § ausreichender Klarheit auch Vollstreckungsabwehrklagen jedenfalls Untergang Nichtentstehung titulierten Anspruchs Titels selbst gestritten wird vgl. Senatsurteil 22 . Mai VersR 2 ; aaO ; Böhme 11 . Aufl . Rdn . ; Prölss/Martin/Armbrüster 27 . Aufl . Rdn . . 3 . Herausnahme Rede stehenden einseitigen Unterwerfungserklärung Anwendungsbereich § beruht Revision unzulässigen einschränkenden Auslegung Klausel ergibt gericht zutreffend angewandten langem anerkannten Auslegungsgrundsätzen . sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer verständiger Würdigung Durchsicht Berücksichtigung erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss . kommt Verständnismöglichkeiten Versicherungsnehmers versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auch Interessen . Grundsatz erfährt jedoch Ausnahme Rechtssprache verwendeten Ausdruck fest umrissenen Begriff verbindet . Fällen ist anzunehmen auch verstehen wollen . Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann Betracht kommen allgemeine Sprachverständnis Rechtssprache Randbereich deutlich abweicht Sinnzusammenhang Versicherungsbedingungen ergibt Senatsurteile 21 . Mai VersR ; 8 . Dezember VersR 5 Juli VersR . Formulierungen Vollstreckungstitel " " Rechtskraft " bedient Verwender Klausel Begriffen Rechtssprache Versicherungsnehmer ausgeht auch Versicherungsbedingungen Inhalt gilt juristisch zugewiesen wird . Recht hat Berufungsgericht Verständnis Risikoausschlusses zeitlichen Bezug nur Titel Blick genommen formell rechtskräftig " werden können Grundlage Zwangsvollstreckung dienen etwa Ur- -9- teilen § § Abs. Fall ist . Begriffe Einzelheiten Teil Rechtsprechung Rechtslehre umstritten sind 26 . Aufl . § Rdn . steht zukommenden Bedeutung hier allein interessierende Abgrenzungsfrage Vollstreckungstitel fallen . Insoweit bestehen Rechtsbereich eindeutigen Festlegung mehr anfechtbare Titel Vollstreckungsgrundlage Unsicherheiten . Revision Begriff " Vollstreckungstitel " allein weiteren jedwede Titel generell auch einseitige notarielle Urkunden erfassenden Geltungsbereich Klausel schließen will blendet unmissverständlichen Wortwahl bestehenden Zusammenhang Begriff " Rechtskraft " . Auch zusätzliche Überlegung Reichweite Klausel zweifelhaft wäre Zeitpunkt " Rechtskraft " " Rechtsverbindlichkeit " " Rechtswirksamkeit " knüpfte ergibt . unterschiedlicher Klauselwortlaut erforderte eigene spezifisch bezogene Auslegung unbedingt auch abweichende Fassung enthalten muss . grundsätzliche Ausgrenzung rechtskraftfähiger Vollstreckungstitel Klausel gewählte Rechtssprache wird allgemeine Sprachverständnis Zweifel gezogen . Rechtskraftbegriff ist gerade auch bezogen Vollstreckungstitel Bestandteil Umgangssprache Versicherungsnehmer auch Randbereichen noch anderweitige Bedeutung Reichweite vermitteln könnte . Unrecht wirft Revision Berufungsgericht habe Auslegung erkennbaren Sinnzusammenhang schaftlichen Zweck Klausel ausreichend gewürdigt : Regelung so meint Kosteninteresse so genannte Altfälle Versicherungsschutz ausnehme komme " Qualität " vollstreckenden Titels erwirkt wurde . ist entgegenzuhalten : Fünfjahresfrist trägt einerseits Tatsache Rechnung Ablauf Zeitraums erfahrungsgemäß noch selten Vollstreckungsversuche unternommen werden Erfolg versprechen andererseits erspart Versicherer Versichertengemeinschaft Verwaltungskosten sonst bestehenden Pflicht Unterlagen alte Versicherungsfälle gegebenenfalls noch jahrelang aufzubewahren Rechtsschutzversicherung . Aufl . Rdn . ; § Rdn . . angesprochenen alten Versicherungsfälle befinden Versicherungsnehmer Bedingungszusammenhang erkennbar Rahmen übernommenen Rechtsschutzes Maßnahmen Zwangsvollstreckung bereits letzten Stufe notwendigen Interessenwahrnehmung insgesamt Kostenübernahme vereinbart wurde vgl. aaO Rdn . . Fassung Klausel wird deutlich Kostenerstattung Vollstreckungsphase Gründen Kosten-/Nutzenabwägung zahlenmäßigen Beschränkung Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § entsprechend § Alt . auch zeitlich eingeschränkt werden soll zwar Jahre Titel Versicherungsschutz stehenden Anspruch unanfechtbar also endgültig erstritten worden ist . einseitigen Unterwerfungserklärungen streitgegenständlichen Art gibt vergleichbaren Verlauf entsprechenden Beginn Zwangsvollstreckung maßgeblichen Zeitpunkt durchschnittlichen Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erschließen könnte . So bildet Rahmen Vertragsgestaltung eingegangene einseitige Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung noch Rechtsschutzfall Frist zeitliche Risikobegrenzung laufen beginnen könnte . Zeitablauf schwindenden Erfolgsaussichten Zwangsvollstreckung Kosten langjähriger Aufbewahrung Unterlagen alte Versicherungsfälle spielen Vorstadium Auseinandersetzung ersichtlich noch Rolle . Auch Sinn Zweck vermag Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen ausreichenden Anhalt zeitliche Begrenzung Rechtsschutzes rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln entnehmen . Ausgrenzung beruht auch Revision meint unzulässigen einengenden Klauselauslegung Einbeziehung bedeutete Gegenteil Ausdehnung Versicherungsnehmer Regelung erhellt . Klauselverständnis verstieße anerkannten Auslegungsgrundsatz Risikoausschlussklauseln eng weiter auszulegen sind Sinn Beachtung wirtschaftlichen Zwecks gewählten Ausdrucksweise erfordert . beachtenswerte Interesse Versicherungsnehmers geht Klauseln regelmäßig Versicherungsschutz weiter verkürzt wird erkennbare Zweck Klausel gebietet ; Lücken Versicherungsschutz muss nur hinnehmen Klausel chend verdeutlichen Senatsurteil 17 . März VersR ständig . Gründen ist Berufungsgericht auch Recht Literatur vertretenen Auffassung gefolgt Einbeziehung rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln Risikoausschluss möglich hält Fristbeginn Sinn wirtschaftlichem Zweck Klausel dann ansetzt festgestellte Anspruch materiell-rechtlich voll wirksam vollstreckbar wird Streitfall Deckungsausschluss kommt vgl. Böhme . ; . ; differenzierend aaO Rdn . : Fristbeginn erst Eintritt Versicherungsfalles ; verneinend Handbuch Versicherungsrecht 2 . Aufl . § Rdn . . Hätte Versicherer Vollstreckungsstreitigkeiten Versicherungsschutz ausnehmen wollen Jahre Errichtung notariellen Urkunde einseitige Unterwerfung Zwangsvollstreckung entstehen hätte Risikoausschlussklausel entsprechend deutlich formulieren müssen vgl. Senatsurteil 19 . Februar VersR . So muss auch Rechtsschutzfall zugesagten umfassenden Deckungsschutz verbleiben . führt auch Revision schließlich noch geltend macht widersprüchlichen Sicht Versicherungsnehmers unverständlichen Ergebnissen je Versicherungsnehmer Unterwerfungserklärung Fondsbeitritt Frist freiwillig abgebe Rechtsschutz habe Vollstreckungstitel verweigerter Unterwerfungserklärung erst Fristablauf hätte gerichtlich durchgesetzt werden dann aber Rechtsschutz dastehe . Überlegung übersieht bereits Frist Risikoausschlusses zweiten Revision gebildeten Fallvariante frühestens Rechtskraft gerichtlich erstrittenen Titels laufen beginnen könnte mithin auch dann Rechtsschutz bestünde . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 25.11.2005 Entscheidung 25.04.2006