NAMEN Verkündet : 12 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Ergibt Auslegung Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs Bezugsberechtigung Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird Rechten Sicherungsnehmers entgegensteht tritt nur Sicherungszweck bestimmten Umfang Rechte bleibt übrigen voll wirksam . Tod Versicherungsnehmers erwirbt Bezugsberechtigte Anspruch Versicherungsleistung gesicherte Forderung übersteigt unmittelbar weitere Rechtshandlung Bestätigung Urteil 3 . März VersR . Urteil 12 . Dezember OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 12 . Dezember Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägers Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 31 . August Beklagten zurückgewiesen worden ist . Berufung Klägers wird Urteil Landgerichts teilweise abgeändert . Beklagte wird verurteilt Kläger DM nebst % Zinsen 14 . Oktober zahlen . Kosten Rechtsstreits tragen Parteien folgt : Gerichtskosten tragen Kläger Beklagte je Hälfte . Kläger trägt außergerichtlichen Kosten Beklagten . außergerichtlichen Kosten Klägers trägt Beklagte Hälfte . übrigen tragen Kläger Beklagte außergerichtlichen Kosten selbst . Tatbestand : Kläger meint habe Bezugsberechtigter Lebensversicherung verstorbenen Versicherungsnehmers Anspruch Teil Versicherungsleistung Höhe DM Beklagte Versicherer Beklagte Empfängerin Versicherungsleistung . Versicherungsantrag 5 Juli ist Kläger widerruflich Bezugsberechtigter Todesfall benannt . Beklagte nahm Antrag Versicherungsbeginn 1 . August bestätigte Schreiben 16 Juli Versicherungsnehmer Bezugsrecht Klägers . Versicherungsnehmer 16 Juli ausgefertigten Versicherungsschein Prämienanforderung Mahnungen erhalten hat Lastschriftverfahren vereinbart war ist streitig . Prämien eingingen schrieb Beklagte Versicherungsnehmer 1 . Dezember habe Vertrag aufgelöst . 1 . Februar suchte Agent Versicherungsnehmer . unterzeichnete Bestandserhaltungsbericht " Beginn Versicherung Beitragszahlung 1 . Januar verlegt wurde . Beklagte stellte 26 . Februar Nachtrag Versicherungsschein Änderungszeitpunkt 1 . Januar vermerkt ist . Schreiben selben Tage bat Versicherungsnehmer vollständige genaue Festlegung Bezugsrechts Vertrag noch Fall sei fügte vorbereitete Erklärung sofortige Änderung Bezugsrechts . Versicherungsnehmer reagierte . 22 . Januar trat Versicherungsnehmer Ansprüche Lebensversicherung Sicherheit Beklagte Widerruf etwa bestehenden Bezugsberechtigung Dauer Abtretung . zweite Seite Abtretungsurkunde enthält Abtretungsanzeige Beklagte . heißt Dauer Abtretung werde Bezugsrecht insoweit widerrufen Rechten Bank entgegenstehe . Beklagte hat Urkunde 31 . Januar erhalten . 12 . April schrieb Versicherungsnehmer habe noch mitgeteilt bezugsberechtigt sein solle könne bestehender Abtretung Bezugsrecht festlegen . Antwort blieb . Tod Versicherungsnehmers 18 . April zahlte Beklagte volle Versicherungsleistung Höhe DM Beklagte . Abzug Schuldsaldos leitete benötigten Betrag DM Nachlaßpfleger damals noch unbekannten Erben Versicherungsnehmers . Kläger meint Umfang habe Anspruch Versicherungsleistung wirksam eingeräumten insoweit auch widerrufenen Bezugsrechts zugestanden . Revision verfolgt Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch Beklagte Gesamtschuldner . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt antragsgemäßen Verurteilung Beklagten . Anspruch Versicherungsleistung stand Eintritt Versicherungsfalls Kläger Bezugsberechtigten Schuldsaldo Versicherungsnehmers Beklagten überstieg . Beklagte hat befreiender Wirkung Beklagte gezahlt . hat Kläger Anspruch . 1 . Kläger ist Abschluß Versicherungsvertrags widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden . kann offen bleiben bereits Juli Abschluß Vertrages gekommen Nichtzahlung Erstprämie Rücktrittsfiktion Abs. Satz beendet worden ist . Jedenfalls ist Berufungsgericht Recht angenommen hat Februar Vertrag Maßgabe ursprünglichen Antrags Vertrags geschlossen worden . Änderungen gab nur Laufzeit geringem Umfang Prämie . Anders war Verhalten Beklagten erkennbar gemeint anders konnte Versicherungsnehmer auch verstanden werden . Bestandserhaltungsbericht hat lediglich gewünscht Beginn Beitragszahlung 1 . Januar verlegen . neuer Versicherungsantrag wurde ausgefüllt unterschrieben . Beklagte hat sodann Nachtrag Versicherungsschein früheren Versicherungsnummer ausgestellt hingewiesen Versicherungsvertrag abgegebenen schriftlichen Erklärungen zugrunde lägen . Versicherungsschein hat Versicherungsnehmer Formularschreiben übersandt " Änderungsmitteilung " überschrieben ist weiteren Text Änderung Versicherungsvertrags spricht vorgedruckten Liste durchgeführte Änderungen " Ablaufverlegung " " Wiederinkraftsetzung " angekreuzt sind . Demgemäß blieb Versicherungsantrag 5 Juli eingetragene Bezugsrecht Klägers auch geänderten Vertrag bestehen . 2 . Berufungsgericht ist jedoch folgen Versicherungsnehmer habe Schweigen Bezugsrechtsanfragen Beklagten 26 . Februar 12 . April Bezugsrecht Klägers widerrufen Beklagte Antwort erwarten durfte . Berufungsgericht erkennt zwar Schweigen nur ausnahmsweise Erklärungswert beigemessen werden kann . weist insoweit Entscheidung Bundesgerichtshofs Schweigen Abstandnahme ursprünglichen Vertrag gemachtes neues Angebot Zustimmung gewertet wurde . vergleichbar sei Situation hier . wird genügend berücksichtigt Ei nräumung Widerruf Bezugsrechts Abschluß Vertrages handelt einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung Versicherungsnehmers . Versicherer Versicherungsnehmer Bezugsrechtsbestimmung anfragt befindet Lage desjenigen Angebot Vertragsänderung gemacht hat weiteren Dispositionen baldige Antwort angewiesen ist . Bezugsrecht ändernde Erklärung muß Verfügungscharakters Urteil 28 . September IVa hinreichend deutlich sein klar erkennen lassen Weise Bezugsberechtigung mer/Langheid geändert Rdn . 13 ; werden soll Rö- Rdn . . fehlt hier selbst Sicht Beklagten . Schweigen Versicherungsnehmers konnte allenfalls Bestätigung ursprünglichen Bezugsberechtigung aufgefaßt werden . wirksamer stillschweigender Widerruf Bezugsrechts wäre übrigen vornherein Betracht gekommen Revision zutreffend bemerkt Widerruf Schriftform erforderlich gewesen wäre Allgemeinen Bedingungen Lebensversicherung üblich ist vgl. § Abs. . Inhalt hier vereinbarten Bedingungen hat Berufungsgericht aber festgestellt ist auch Akten entnehmen . -9- 3 . Sicherungsabtretung vorgenommene Widerruf hat Bezugsrecht Klägers vollständig beseitigt . ist nur Sicherungszweck bestimmten Umfang Rechte Beklagten zurückgetreten übrigen voll wirksam geblieben . . Senats zuletzt Urteil 25 . April VersR . . ergibt Auslegung Widerrufs maßgeblichen Erklärung Abtr etungsanzeige Beklagte Bezugsrecht nur insoweit widerrufen worden ist Rechten Bank entgegensteht . inhaltsgleiche Widerrufserklärung hat Senat entschieden Bezugsberechtigte Tod Versicherungsnehmers Anspruch Versicherungsleistung gesicherte Forderung übersteigt weitere Rechtshandlung Sicherungsnehmers unmittelbar erwirbt Urteil 3 . März Nr. § Anm . Hübner ; vgl. auch aaO Rdn . . Widerruf Bezugsrechts Abtretungsanzeige Weise beschränkt war ist Beklagte auch Abs. Leistungspflicht frei geworden . 4 . Beklagte hat Kläger Anspruch . Bezugsrecht Klägers bekannt war ist jedenfalls Zahlung Erben Rechtsnachfolger Versicherungsnehmers frei geworden § Abs. . Dr. Dr.