NAMEN Verkündet : 10 . März Justizobersekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Abs. ; § . schon Lebzeiten Erblassers erhobenen Klage Pflichtteilsberechtigten Feststellung letztwilligen Verfügung Erblassers Bezug bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung Pflichtteils unwirksam sei fehlt rechtliche Interesse alsbaldiger Feststellung Weiterführung . Urteil 10 . März OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Felsch mündliche Verhandlung 10 . März Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Sohn Beklagten begehrt Feststellung Vater berechtigt sei notariellen Testamenten einzelnen Ansicht Klägers aber unzutreffend dargestellten Sachverhalte Kläger Pflichtteil entziehen . Vorinstanzen haben Klage unzulässig abgewiesen Kläger Lebzeiten Beklagten rechtlich geschütztes Interesse beantragten Feststellung fehle . wendet Kläger Revision . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg ; führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Ansicht Vorinstanzen kann Frage Grund Entziehung Pflichtteils besteht zwar zukünftigen Erblasser grundsätzlich aber auch Pflichtteilsberechtigten Gegenstand Feststellungsklage gemacht werden . Berufungsgericht meint Pflichtteilsberechtigte habe Erbfall Möglichkeit Pflichtteilsrecht irgend rechtlich erheblichen Verfügungen treffen . habe auch Einfluß Erbfall überhaupt Erbmasse vorhanden sei Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden könne . Ungeduld naher Angehöriger Hinblick Feststellungen erst Erbfall fühlbare rechtliche Folgen haben könnten reiche . vorliegende Fall weise auch Besonderheiten Feststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten . Parteien zerstritten seien sei Fällen Art Besonderes . Auch Kläger Erblasser überlebe möglicherweise Grundstücksübertragungen Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche Schwester geltend machen müsse genüge genommen noch Berücksichtigung Beweisschwierigkeiten Zeitablaufs . Bestehen Pflichtteilsentziehungsgrundes sei Kläger berechtigter beweispflichtig gemäß § Abs. Entziehung geltend mache . 2 . folgt Senat . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anerkannt ist zunächst Pflichtteilsrecht Abkömmlinge Ehegatten Eltern Erblassers Quelle Erbfall Pflichtteilsanspruch entstehen kann Rechtsverhältnis ist schon Lebzeiten Erblassers besteht rechtliche Wirkungen äußert gerichtlich festgestellt werden kann . Rechtsverhältnis erwächst § § . angeführten Voraussetzungen Befugnis Erblassers Pflichtteil entziehen . § Satz ausdrücklich Recht Entziehung Pflichtteils bezeichnete Recht ist gegenwärtiges etwa Tod Erblassers abhängiges zukünftiges Recht . Klage Feststellung Bestehens Rechtsverhältnisses § Abs. kann nur Feststellung Bestehens Rechtsverhältnisses ganzen auch Feststellung umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden Rechts Pflichtteil entziehen . gilt Klage Feststellung Nichtbestehens Pflichtteilsentziehungsrechts hier vorliegt vgl. Urteil 1 . März ; f. ; Urteil 20 . Januar . Zulässigkeit Feststellungsklage ist Abs. weiterhin rechtliches Interesse Klägers alsbaldiger Feststellung erforderlich vgl. Senatsurteil 11 . Oktober IVa . positive Feststellungsklage Testators Pflichtteilsberechtigten Feststellung Rechts Entziehung Pflichtteils hat Senat Feststellungsinteresse bejaht Klärung Grenzen Testierfreiheit allgemeinen größeren Aufschub vertrage Urteil 1 . März aaO . Klage Pflichtteilsberechtigten Feststellung Pflichtteilsentziehungsrechts hat Senat Bestehen Interesses alsbaldiger Feststellung grundsätzlich offengelassen Interesse ungeduldiger Angehöriger Feststellung Rechtsstellung erst Erbfall fühlbare rechtliche Folgen habe gleiche Gewicht zukomme Interesse Erblassers Klärung Grenzen Testierfreiheit . aber Verfahren Bestehen vorverstorbenen Elternteil entzogenen Pflichtteilsrechts klären sei rechtfertige Gesichtspunkt Prozeßökonomie auch Verfahren beteiligten überlebenden Elternteil zukünftigen Erblasser beantragte Feststellung tatsächliche Vorgang Recht Pflichtteilsentziehung begründet habe f. ; kritisch . Fortbestehen Pflichtteilsrechts Entziehung Erblassers ist Pflichtteilsberechtigten jedoch nur Zeit Erbfall Bedeutung : Pflichtteilsberechtigte kann schon Erbfall Vertrag anderen gesetzlichen Erben Pflichtteil abschließen § . kann ferner Vertrag Erblasser meist Gegenleistungen bereit ist Pflichtteilsrecht verzichten § Abs. . gilt Eintritt Erbfalles ausgeschlossen werden kann etwa Überschuldung Nachlasses Pflichtteilsanspruch entsteht . Auch Feststellungsklage Einzelfall Vorbereitung derartigen Verfügung Pflichtteilsrecht dient besteht rechtliches Interesse alsbaldigen Feststellung Recht letztwillige Verfügung Erblassers wirksam entzogen sei . Erst Feststellung hat Pflichtteilsberechtigte wieder konkrete Chancen schon Erbfall bestehenden Verfügungsmöglichkeiten nutzen . Interesse Pflichtteilsberechtigten kann hier gelten sonst gegenwärtigen Gefahr Ungewißheit Rechtsposition Klägers etwa Verletzung auch nur ernstliches Bestreiten Urteil 7 . Februar ; Urteil 10 . Oktober 1 ; Urteil 22 . März . weist Revision Recht . vorliegenden Fall hat Beklagte Entziehungsrecht bereits notariellen Testamenten ausgeübt . Jedenfalls Sachlage kann Feststellungsinteresse Pflichtteilsberechtigten zweifelhaft sein . überzeugt Argument Erblasser müsse Lebzeiten Auseinandersetzung geschützt werden so etwa Rdn . . mag wünschenswert Pflichtteilsberechtigten etwa dann empfehlen sein hoffen ist Erblasser fälle Anlaß Pflichtteilsentziehung genommen hat gewissen Zeit gelassener beurteilen wird . Andererseits greift Erblasser Pflichtteilsentziehung schon Lebzeiten bestehende Rechtsstellung Pflichtteilsberechtigten . Abwehr muß Erblasser hinnehmen . ist Verteidigung Standpunkts Sachkenntnis oft besser Lage Erbe Eintritt Erbfalles . Pflichtteilsberechtigte Beweislast Vorliegen Entziehungsgründen trägt § Abs. ändert grundsätzlich Gefahr günstige Gegenbeweismittel Zeitablauf verloren gehen entwertet werden können . persönliche Glaubwürdigkeit Zeugen Rolle spielt Parteivernehmung Betracht kommt können später verwertbare Feststellungen selbst Beweissicherungsverfahren getroffen werden . Hier hat Kläger Gegendarstellung Vorgänge Pflichtteilsentziehung zugrunde liegen Zeugnis Lebensgefährtin Schwester Vernehmung Beklagten Partei bezogen . Zeitablaufs Erbfall möglicherweise drohenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen ebenfalls Interesse alsbaldiger Feststellung Urteil 9 . März . ist rechtliche Interesse auch Pflichtteilsberechtigten alsbaldigen negativen Feststellung noch Lebzeiten Erblassers Recht Pflichtteilsentziehung bestehe Regel bejahen so auch ; ge/Kuchinke Erbrecht 5 . Aufl . S. f. ; 3 . Aufl . § Rdn . ; MünchKomm/Frank aaO Rdn . 2a ; 63 . Aufl . Rdn . 1 ; Zöller/ 24 . Aufl . § Rdn . 11 ; ; . § Rdn . 19 ; 13 . Aufl . § Rdn . . Auch Kläger vorliegenden Verfahrens kommt berechtigtes Interesse begehrten Feststellung . Dr. Felsch