NAMEN Verkündet : 11 Juli Justizsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Richterin Dr. mündliche Verhandlung 11 Juli Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats 7 . April aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 4 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin beruft Existenz eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments Eltern Todestag Vaters 13 . Oktober Krankenhaus errichtet worden sein soll verstorben ist . kann Testament vorlegen . Behauptung Klägerin ist Testament Beklagten Geschwistern bindend Schlußerbin sterbenden Elternteil eingesetzt worden . Eltern hatten Jahre notarielles Testament errichtet gegenseitig Alleinerben eingesetzt bestimmt hatten Testierfreiheit Überlebenden solle beschränkt sein . Mutter Parteien hat notariellen Testament allein Beklagten Erben berufen . ist Jahre gestorben . vorangegangenen Verfahren hatte Klägerin beantragt Beklagten Wege einstweiligen Verfügung untersagen Nachlaß Mutter verfügen . Antrag wurde zurückgewiesen . vorliegenden Verfahren hat Klägerin u.a. Feststellung geklagt Drittel Mutter sein . Vorinstanzen haben Klägerin benannten Zeugen Existenz Testaments 13 . Oktober vernommen Würdigung Vernehmungsprotokolle einstweiligen Verfügungsverfahren begnügt ; Landgericht hat Klage abgewiesen ; Berufung Klägerin ist zurückgewiesen worden . wendet Revision . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht meint Klägerin habe Beweis Existenz weiteren Testaments 13 . Oktober bracht . bereits einstweiligen Verfügungsverfahren gehörten Zeugen hätten noch einmal vernommen werden müssen . Landgericht hätten Parteien erklärt seien Beweisaufnahme Verfügungsverfahren anwesend gewesen hätten Zeugen Fragen stellen können seien Verwertung Verfügungsverfahren erhobenen Beweise einverstanden . Klägerin später gemeint habe vernommenen Zeugen müßten noch einmal gehört werden stehe Würdigung Vernehmungsprotokolle Verfügungsverfahren . dort wiedergegebenen Aussagen Bruders Erblassers sei Errichtung angeblichen Testaments 13 . Oktober anwesend gewesen enthielten Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel Glaubhaftigkeit aufkommen ließen . Auch bestünden Bedenken Glaubwürdigkeit angeblichen Erbteil Klägerin gekauft habe Ausgang Rechtsstreits interessiert sei . frühere Ehemann Beklagten habe Verfügungsverfahren ausgesagt sei 13 . Oktober stets zusammen Bruder Erblassers Krankenzimmer gewesen ; Testament sei gesprochen insbesondere schriftlich niedergelegt worden . Klägerin vorgelegten Kopien Schreiben Mutter Krankenschwester Testamentserrichtung miterlebt haben wolle könnten Echtheit geprüft werden Originale Verfügung stünden ; bestehe Verdacht Fälschungen . Klägerin Wissen Ehemannes Töchter stelle Mutter Beerdigung Vaters 13 . Oktober errichtete Testament vorgesehene Schlußerbfolge Klägerin gleichen Teilen Beklagten gesprochen habe könne ausgegangen werden Zeugen entsprechenden Angaben Verfügungsverfahren wiederholen würden . Auch sei Anbetracht übrigen Beweisergebnisses bewiesen Klägerin behauptete Testament jemals errichtet worden sei behaupteten Inhalt hatte . 2 . wendet Revision Recht . führt zwar erster Linie Beurteilung Glaubhaftigkeit Glaubwürdigkeit Zeugen vernommenen Bruders Erblassers rechtsfehlerhaft sei . Zusammenhang rügt Revision aber auch Berufungsgericht noch Landgericht persönlichen Eindruck Zeugen verschafft haben . Schon kann Berufungsurteil bestehen bleiben . Klägerin hat Berufungsbegründung Vernehmung " sämtlicher " Zeugen gefordert . ist zulässig Hinblick urkundenbeweisliche Verwertung Vernehmungsprotokollen anderen Verfahren erneuten Vernehmung Zeugen anhängigen Verfahren abzusehen Vernehmung Zwecke unmittelbaren Beweises beantragt wird Urteil 30 November . . können Bedenken Glaubhaftigkeit Angaben anderen Verfahren persönliche Glaubwürdigkeit Zeugen ändern . Insoweit handelt vielmehr unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung . auch Klägerin Landgericht erklärt hat sei Verwertung Verfügungsverfahren erhobenen Beweise einverstanden rechtfertigt andere Beurteilung . Erklärung läßt auslegen Klägerin habe auch Fall ungünstigen Urteils Landgerichts zweite Instanz Vernehmung Zeugen verzichtet . Weiter rügt Revision Recht Berufungsgericht Gründen Ehemann Töchter Klägerin angeblichen Äußerungen Mutter Beerdigung Vaters hätte vernehmen müssen . insoweit waren Berufungsgericht vorzunehmende Gesamtwürdigung Beweisergebnisses Aussagen bisher gerichtlich noch vernommenen Zeugen einzelnen persönlicher Eindruck Bedeutung . 3 . weiteren Rügen Revision kommt mehr . Berufungsgericht wird Vernehmung genannten Zeugen prüfen müssen weitere Beweiserhebungen veranlaßt sind . Senat hat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Dr. Dr.