NAMEN Verkündet : 17 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Abs. ; Abs. Erkenntnismöglichkeiten Versicherers Uniwagnis-Datei lassen Aufklärungsobliegenheit Versicherungsnehmers hier : Angaben Vorschäden unberührt . Urteil 17 . Januar SaarländischesOLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Franke mündliche Verhandlung 17 . Januar Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 22 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte gehaltenen Kraftfahrzeug-Teilversicherung behaupteten Diebstahls Anspruch . Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen Kraftfahrtversicherung zugrunde . Darstellung Klägers ereignete Diebstahl Zeitpunkt Entwendung noch Wert € hatte Zeit 15 . 17 . Februar . 17 . Februar zeigte Kläger Diebstahl Polizei 19 . Februar unterrichtete Beklagte telefonisch Schadensfall . Bitte Beklagten Ausfüllung " Schadenmeldung Fahrzeugentwendungen " Sachverständigen bestimmten Schadensformulars kam Kläger 19 . März . Beklagte bestimmten Formular beantwortete Kläger Fragen Fahrzeug zuvor bereits einmal beschädigt worden sei Kläger Schaden dritter Seite Entschädigung erhalten habe jeweils " " . Sachverständigen vorgesehenen Schadensformular vermerkte Kläger Frage weiteren letzten Jahres durchgeführten Reparaturen Auswechslung Zahnriemens Nachlackierung Stoßstange ; erst Nachfrage Beklagten beantwortete Frage Anzahl Art reparierten unreparierten Vorschäden " " . Tatsächlich war Fahrzeug Klägers 25 . Oktober Verkehrsunfall beschädigt worden . erfuhr Beklagte zunächst Anfrage Gesamtverband Deutschen Versicherungswirtschaft geführten so genannten UniwagnisDatei . konnte Beklagte entnehmen Fahrzeug Klägers 25 . Oktober Ansprüche Haftpflichtversicherer erhoben Reparaturschaden vorgelegen hatte Gutachten abgerechnet worden war . Rückfrage Haftpflichtversicherer erhielt Beklagte 25./26 . März damals erstellte Sachverständigengutachten Reparaturkosten € auswies . lehnte Beklagte Kläger behauptete Entwendung begehrte Versicherungsleistung Nichtangabe Vorschäden Obliegenheit § Abs. Satz verletzt habe . Landgericht hat Klage Zahlung € Wert entwendeten Fahrzeugs Selbstbeteiligung abgewiesen . Berufung ist Erfolg geblieben . Revision verfolgt Kläger Zahlungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Entscheidung VersR abgedruckt ist meint Beklagte sei Verstoßes Klägers Aufklärungsobliegenheit § Abs. Satz Abs. § Abs. leistungsfrei . könne offen bleiben Fahrzeug Klägers tatsächlich entwendet worden sei . Kläger habe Fragen Schäden Fahrzeug Versicherungsfall erhaltenen Entschädigungsleistungen Schadensmeldung Beklagte auch Sachverständigen bestimmten Formular verneint objektiv falsche Angaben gemacht . übrigen Kläger " Schadenmeldung Fahrzeugentwendungen " vorgenommenen Eintragungen ließen Schluss Behauptung auch objektiv irreführenden missverständlichen Fragen Vorschäden Fall Entwendung verstanden habe . Verpflichtung Klägers Offenbarung Vorschäden sei entfallen Beklagte Schadensanzeige Schadensmeldung Nachprüfungen angestellt habe . liege Natur Sache ; hieraus könne Kläger zunächst herleiten . auch Umstand Beklagte Eingang Schadensanzeige Schadensmeldung unterhaltene Uniwagnis-Datei abgerufen Auskunft Kläger verschwiegenen Umstände verlangt habe rechtfertige andere Beurteilung . Aufklärungsbedürfnis Versicherers verneint werden könne Angaben Versicherungsnehmers generell Recherche Datei überprüfe sei fraglich . komme jedenfalls nur dann Betracht Datei umfassende vollständige Kenntnis Vorschäden verschaffe befürchten müsse nunmehr Bekannte verschwiegen worden sei . vollständige Informationsmöglichkeit biete Uniwagnis-Datei Ergebnis Beweisaufnahme indessen . Reihe kleinerer Versicherer sei gar angeschlossen . Schon sei anzunehmen relevanten Daten enthalte . Abgesehen generellen Fehleranfälligkeit Computerdateien versehentlich unterbliebener Eingabe korrekter Übertragung Daten sei berücksichtigen Bestände Uniwagnis-Datei auch systembedingt unvollständig seien . Datei angeschlossenen Versicherer seien zwar gehalten Fall Totalentwendung bestimmte Daten betroffenen Kraftfahrzeugs melden etwa Identitätsnummer amtliches Kennzeichen Fahrzeugtyp mögliche Beschädigungen . jeweilige Name Versicherungsnehmers werde jedoch nur besonderen Voraussetzungen mitgeteilt so Verdacht Betruges Nachteil Versicherers . aber überhaupt Meldung erfolge hänge zuletzt zuständige Sachbearbeiter Aufgabe erfülle entsprechenden Daten auch korrekt übermittle . sei sichergestellt Fahrzeug betreffenden Daten Datei gespeichert seien . Enthalte Dateieintrag Namen Telefonnummer meldenden rers könne abfragende Versicherer dort zwar nachfragen sei aber Bereitschaft Herausgabe dort vorhandener Informationen angewiesen Übermittlung regelmäßig auch Zeit Anspruch nehme . Auch vorliegenden Fall habe Beklagte UniwagnisDatei nur erfahren Schadens 25 . Oktober Haftpflichtansprüche geltend gemacht Gutachtenbasis abgerechnet worden waren . weiteren Informationen habe erst Nachfrage damaligen 25./26 . März erhalten . Beklagte habe auch Abfrage Vorschäden betreffendes Aufklärungsbedürfnis bestanden . Vorsatzvermutung § Abs. habe Kläger widerlegt . Auch weiteren Falle folgenlosen Obliegenheitsverletzung erforderlichen Voraussetzungen Leistungsfreiheit Versicherers seien gegeben . Kläger sei möglichen Anspruchsverlust unwahren unvollständigen Angaben ausreichend belehrt worden . Auch Versicherer vorliegenden Fall Angaben Versicherungsnehmers regelmäßig Recherchen Uniwagnis-Datei Richtigkeit überprüfen pflege sei korrekte Darstellung Vorschäden angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs Versicherungsnehmer Versicherer hohem Interesse Prüfung Entschädigungspflicht Verschweigen also generell geeignet Interessen Versicherers ernsthaft gefährden . Kläger treffe auch erhebliches Verschulden . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Revision hält Berufungsurteil : Berufungsgericht verkenne vorliegenden Falle schon Aufklärungsbedürfnis Beklagten gefehlt habe aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt gewesen seien . Dann aber komme Berufen Leistungsfreiheit Betracht . Frage Kenntnis Versicherers Aufklärungsbedürfnis entfallen lasse komme wessen Veranlassung Kenntnis erlangt habe . reiche auch Kenntnis Vorschäden eigenen Recherche erlangt habe . müsse insbesondere gelten Versicherer Sachbearbeiter anweise regelmäßig Anfrage UniwagnisDatei durchzuführen . Anweisung folge nämlich Versicherer Angaben Versicherungsnehmer Vorschäden grundsätzlich Glauben schenke ; dann aber diene Frage Vorschäden Schadensmeldeformular ersichtlich mehr Versicherer Kenntnis Vorschäden verschaffen . Berücksichtigung hier gegebenen zeitlichen Abläufe müsse ausgegangen werden Beklagte schon Zeitpunkt Übersendung Schadensfragebögen Kläger Kenntnis Vorschäden hatte . Uniwagnis-Datei zuverlässig sei Fall vollständigen Informationen führe stehe . Erhalte Versicherer Kenntnis Vorschaden seien jedenfalls konkret benannten Tatsachen Kenntnis zuzurechnen so insoweit Aufklärungsbedürfnis mehr bestehe . Selbst also vorliegenden Falle Beklagte Datei zunächst nur erfahren habe Fahrzeug schon zuvor Reparaturschaden erlitten hatte stehe schon Berufung freiheit . insoweit sei Beklagte vergleichbar Nachfrageobliegenheit Rahmen vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit gehalten gewesen Nachfrage Haftpflichtversicherer vollständige Kenntnis verschaffen . 2 . kann Revision durchdringen . § Abs. Satz ist Versicherungsnehmer verpflichtet tun Aufklärung Tatbestandes Minderung Schadens dienlich sein kann . Obliegenheit trägt Gedanken Rechnung Versicherer sachgemäße Entschlüsse fassen können verlassen können muss Versicherungsnehmer richtige lückenlose Angaben Versicherungsfall macht . Enttäuscht Versicherungsnehmer Vertrauen vorsätzlich Fragen Versicherers richtig beantwortet kann hinterher berufen Versicherer habe wahren Sachverhalt noch rechtzeitig erfahren erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen können . . vgl. Senatsurteil 26 . Januar VersR . würde Verkennung Aufklärungsobliegenheit bedeuten ; würde Gegenteil verkehrt Recht Lüge verwandelt werden Aufklärung gehaltene Versicherungsnehmer vorsätzliche Verletzung rechtfertigen könnte Versicherer Lage gewesen sei Unrichtigkeit Unvollständigkeit Angaben durchschauen Senatsurteil 24 . Juni IVa VersR . folgt Blick hier Rede stehende UniwagnisDatei : Dateiabfrage Versicherer -9- möglichkeiten Versicherungsnehmer aufzuklärende Umstände ergeben lässt Aufklärungsobliegenheit Versicherungsnehmers zunächst grundsätzlich unberührt ; Erkenntnismöglichkeiten lassen Aufklärungsinteresse Versicherers regelmäßig entfallen . Datei ist offenkundig ausgerichtet Versicherungsbetrug entgegenzuwirken . zielt mithin Aufklärungsobliegenheit Versicherungsnehmers verkürzen dient vorsätzliche Verletzung aufzudecken . Wollte Kammergericht VersR bereits generellen Weisung Versicherers Schadensfällen Dateiabfrage vorzunehmen stets sogleich Interesse Versicherers Aufklärung Versicherungsnehmer verneinen würde erstrebte Schutz Versicherungsbetrug Schutz unredlichen Versicherungsnehmer verkehrt . sind folgende Erwägungen maßgeblich : Erfolgt Dateiabfrage erst Eingang Versicherungsnehmer ausgefüllten Fragebogens Versicherers Aufklärungsobliegenheit näher konkretisiert hier Frage Vorschäden hat Abfrage vornherein Einfluss mehr Versicherungsnehmer bestehende Aufklärungsinteresse Versicherers . Versicherungsnehmer hatte Aufklärungsobliegenheit genügen ; hat vorsätzlich verletzt wird Verletzung Dateiabfrage aufgedeckt liegt Hand so erlangte Kenntnis Versicherers nachträglich gewissermaßen rückwirkend Aufklärungsbedürfnis entfallen kann . vorliegenden Falle Konstellation auszugehen ist ergibt Feststellungen Berufungsgerichts reichender Deutlichkeit nur festgehalten wird Abfrage sei " Schadenanzeige Schadenmeldung " erfolgt . Sollte auszugehen sein Dateiabfrage bereits unmittelbar telefonischen Schadensanzeige also Eingang Versicherungsnehmer beantworteten Fragen Vorschäden Versicherer erfolgt ist lassen auch gewonnenen Erkenntnisse Aufklärungsinteresse Versicherers unberührt . Allerdings hat Senat Urteil 26 . Januar aaO ausgesprochen Aufklärungsbedürfnis Versicherers könne fehlen Versicherer unvollständigen Angaben Versicherungsnehmers Kenntnis verschwiegenen Umständen habe . Entscheidung lag zugrunde Versicherer angegebene erst Monate zurückliegende Vorschaden Kaskoschaden schon bekannt war selbst reguliert worden war . Versicherer hatte also weiterer Nachforschungen bedurfte Versicherer gerade gehalten war Senatsurteil aaO . unmittelbare aktuelle eigene Kenntnis verschwiegenen Umstand . rechtfertigte Aufklärungsbedürfnis Versicherers Folge verneinen Berufung Leistungsfreiheit Obliegenheitsverletzung Erfolg blieb . Berufungsgericht hat Entscheidung Recht entnommen Wegfall Aufklärungsinteresses Blick Abfrage Uniwagnis-Datei allenfalls nur dann Betracht kommen könnte Versicherer Datei erlangten Informationen umfassende vollständige Kenntnis Vorschäden verschafft würde also befürchten müsste nunmehr Bekannte verschwiegen wird . Revision unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist aber gerade Fall ; Datei bietet derart vollständige Informationen Berufungsgericht näher dargelegten Gründen . kommt Vorschäden ohnehin erfassen kann Versicherer gemeldet wurden . Revision erwägt Versicherer könne ähnlich erkennbar unvollständigen Angaben Versicherungsnehmers Rahmen vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit Nachfrage gehalten sein Unterlassen Sanktion Leistungsfreiheit nehme verkennt Zweck Rechtfertigung Grundgedanken Aufklärungsobliegenheit eingangs näher dargelegt sind . ist Sache Versicherungsnehmers bekannten Umstände Versicherer vollständig offenbaren aber Sache Versicherers Nachforschungen ermitteln Versicherungsnehmer vorsätzlich verschwiegen hat . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 22.03.2006