NAMEN Verkündet : 10 November Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 10 November Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 4 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten ergangen ist . Auch Umfang Aufhebung wird Berufung Klägerin Urteil Amtsgerichts 30 . April zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Verfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten höhere Versorgungsrente . ist geboren war Tätigkeit öffentlichen Dienst beklagten Versorgungsanstalt versichert . 1 . September bezieht Klägerin Versorgungsrente Beklagten zwar Vorschriften Satzung Beklagten folgenden : VBLS Ruhen Rente Vollendung 63 . § Abs. Satz VBLS . zunächst nur Form Mindestrente . Erst 1 . September ist volle Beklagten 1 . September berechnete Rente zahlen . Rente berücksichtigte Beklagte § Abs. Satz Buchst . . 31 . Dezember maßgebenden Fassung Hinblick Faktor gesamtversorgungsfähigen Zeit Höhe Zusatzrente abhängt Umlagemonaten Arbeitgeber öffentlichen Dienstes Umlagezahlungen Beklagte Altersversorgung Klägerin beigetragen hat andere Zeiten Umlagemonate hinaus gesetzlichen Rente Klägerin zugrunde liegen nur Hälfte sog. . Dementsprechend hat Beklagte Monaten Klägerin gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat zunächst Monate abgezogen Umlagen Beklagte gezahlt worden sind ; Hälfte verbleibenden Monate Umlagemonaten setzt gesamtversorgungsfähige Zeit Monaten . Andererseits war seinerzeit geltenden Satzung Berechnung Versorgungsrente grundsätzlich vollen Höhe Klägerin zustehenden gesetzlichen Rente auszugehen ; wurde Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche Rente Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb § Abs. VBLS . . Bundesverfassungsgericht hat vollen Berücksichtigung gesetzlichen Rente nur hälftigen Anrechnung Vordienstzeiten Verstoß Art . Abs. GG gesehen nur Ablauf Jahres hingenommen werden könne VersR . Klägerin hat beantragt festzustellen Beklagte verpflichtet sei 1 . Januar Versorgungsrente Grundlage gesamtversorgungsfähigen Zeit Monaten gewähren . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Ruhensvorschriften Satzung Beklagten erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle . Berufung hat Klägerin lediglich Feststellung Verpflichtung Beklagten begehrt Versorgungsrente Grundlage gesamtversorgungsfähigen Zeit Monaten 1 . September zahlen . Antrag hat Landgericht Maßgabe stattgegeben Vollanrechnung Vordienstzeiten gangsregelung § Abs. VBLS . Rahmen Feststellung Versorgungsrenten nur 31 . Dezember vorzunehmen dann § Abs. VBLS . Besitzstandsrente weiterzuzahlen sei . übrigen hat Landgericht Berufung zurückgewiesen . Revision erstrebt Beklagte uneingeschränkte Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg ; führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückweisung Berufung Klägerin . Klage ist vollem Umfang unbegründet . 1 . Berufungsgericht stützt zitierte Entscheidung Bundesverfassungsgerichts hält § Abs. . vorgesehene Halbanrechnung richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung § unwirksam . Beklagte sei ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet Vordienstzeiten Berechnung gesamtversorgungsfähigen Zeit vollem Umfang berücksichtigen Beklagte auch vollen Ansprüche gesetzlichen Rente zahlende Versorgungsrente anrechne . Lücke Unwirksamkeit § Abs. VBLS . entstehe sei etwa neue Wirkung 1 . Januar Kraft getretene Satzung Beklagten 19 . September Nr. geschlossen worden jedenfalls Zeitraum 31 . Dezember . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand Senat bereits Urteil 26 November entschieden hat . 19 . September hat Beklagte Satzung Wirkung 1 . Januar geändert . Übergangsregelung § Abs. Neufassung werden Versorgungsrenten Berücksichtigung Ruhensregelungen bisherigem Satzungsrecht 31 . Dezember Versorgungsrentenberechtigten Datum festgestellt Besitzstandsrenten gezahlt entsprechend § Neufassung jährlich % Jahr erhöhen . Klägerin geforderte volle Anrechnung Vordienstzeiten ist nach vor vorgesehen . Bundesverfassungsgericht hat Beschluß 22 . März Klägerin stützt Verfassungsbeschwerde geborenen Rentnerin Anfang Leistungen Beklagten erhielt Ausgangsverfahren erfolglos Erhöhung Unwirksamkeit Satzungsbestimmungen verlangt hatte Entscheidung angenommen . Beschwerdeführerin volle Berücksichtigung Sozialversicherungsrente Bestimmung Höhe Zusatzversorgung einerseits nur halbe Berücksichtigung Zeiten Aufnahme Tätigkeit öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte hat Bundesverfassungsgericht Regelung § Abs. Satz Buchst . . . zwar Hinblick Art . Abs. GG beanstandet Verletzung Grundrechten Beschwerdeführerin aber " noch festgestellt . Ungleichbehandlung sei zwar gravierend halte derzeit jedoch noch Rahmen zulässigen Generalisierung . Satzungsgeber sei hochkomplizierten Materie gewissen Vereinfachungen gezwungen . dürfe Ungleichbehandlungen Kauf nehmen nur verhältnismäßig kleine Zahl Personen betroffen sei . treffe Rentnergeneration Beschwerdeführerin Bundesverfassungsgericht feststellt . jüngeren Versichertengenerationen sei bruchloser Verlauf Erwerbsbiographie öffentlichen Dienst stark gestiegener Teilzeitarbeit stärkeren Diskontinuität Erwerbslebens allerdings mehr hinreichender Weise typisch . Entwicklung könne Benachteiligung Rentner volle Anrechnung Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche nur hälftiger Berücksichtigung Teils Lebensarbeitszeit Rahmen Berechnung gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit länger Ablauf Jahres hingenommen werden . Zeitpunkt sei Beklagte Entscheidung VersR ohnehin grundlegenden Änderung Satzung gezwungen . Beschluß Bundesverfassungsgerichts mag Rentenempfängern Beklagten Erwartung geweckt haben stehe Jahr höhere Rente voller Berücksichtigung Vordienstzeiten früher geltenden Fassung ergeben würde . Klägerin vorliegenden Verfahrens gehört jedoch jüngeren Versichertengenerationen angegriffene Halbanrechnung Auffassung Bundesverfassungsgerichts mehr hinnehmbar ist . Bundesverfassungsgericht hat Halbanrechnung verfassungsrechtlicher Bedenken noch zulässige Typisierung Generalisierung Rahmen komplizierten Materie angesehen bruchloser Verlauf Erwerbsbiographie öffentlichen Dienst erst jüngeren Versichertengenerationen mehr hinreichend typisch sei . Ablauf Jahres könne Halbanrechnung aber noch hingenommen werden . Mithin ist Bundesverfassungsgericht ausgegangen Versicherten Ablauf Jahres Rentner Beklagten geworden sind noch Generationen zählen bruchloser Verlauf Rentenbeginn abgeschlossenen Erwerbsbiographie typisch angesehen werden kann . Unterscheidung Rentnergeneration dortigen Beschwerdeführerin einerseits jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft verlöre Sinn auch Personen Stichtag schon Rentner Beklagten waren Stichtag Angehörige jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen . auch Beschwerdeführerin nur Verfahren beteiligten jüngeren Versichertengenerationen Stichtag Anspruch Änderung benachteiligenden Art . Abs. GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte ist ersichtlich . Auch Klägerin gehört noch Versichertengeneration bereits 31 . Dezember Beklagten rentenberechtigt geworden ist nämlich 1 . September . Rentenanspruch Vollendung 63 . Lebensjahres gemäß § Abs. Satz VBLS . ruhte ändert Rentenberechtigung Klägerin bereits 1 . September entstanden war Beklagten Zeitpunkt berechnet festgesetzt worden ist . Klägerin kann anders Versicherte behandelt werden noch Jahre rentenberechtigt geworden sind zumal Beklagte auch Klägerin bereits 1 . September Mindestrente gezahlt hat . Senat folgt Bundesverfassungsgericht Anwendung § Abs. Satz Buchst . . . Berechnung Versorgungsrente Versicherte -9- Klägerin 31 . Dezember versorgungsrentenberechtigt geworden sind Art . Abs. GG verstößt . liegt auch Verstoß § . kann beruhen Erwägungen Bundesverfassungsgerichts Ungleichbehandlung Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe Kritik Beklagten Punkt folgen ist vgl. auch Hebler . . Bundesverfassungsgericht ist Senat Auffassung ist Halbanrechnung Ungleichbehandlung Versicherten verbunden ganzes Berufsleben öffentlichen Dienst verbracht haben Ungleichbehandlung jedenfalls Rahmen zulässigen Typisierung Generalisierung komplizierten sehr große Gruppe Versicherten betreffenden Materie hielt . Ungleichbehandlung hat Versicherter Ablauf Jahres Zusatzrentenempfänger geworden ist zuletzt auch Interesse Erhaltung finanziellen Leistungsfähigkeit Versorgungsträgers hinzunehmen selbst Zukunft andere Ungleichbehandlung zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung treffen ist . Klägerin wird auch Versicherten Rente 1 . Januar geltenden Neufassung richtet rechtlich erheblicher Weise benachteiligt . Niveau Zukunft neuen Satzung Beklagten leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger bisher ; Berechtigten wird ergänzende Altersvorsorge angeboten eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß . Klägerin dynamisierten Besitzstandsrente § Abs. VBLS . erhält wirtschaftlich Ergebnis schlechter stehe Berechtigte gungsrente neuem Satzungsrecht Rücksicht Vordienstzeiten öffentlichen Dienstes berechnet wird ist dargetan noch ersichtlich . Halbanrechnung Vordienstzeiten gesehene Verstoß Gleichheitsgrundsatz ist Zukunft ausgeräumt . Hinblick stehen Rentenempfängern Klägerin Wahrung Besitzstandes auch Übergangszeit 31 . Dezember weitergehenden Ansprüche Gründen Gleichbehandlung . Dr. Dr. Felsch