ZB BESCHLUSS 5 . Dezember Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Richterin Dr. 5 . Dezember beschlossen : sofortige Beschwerde Klägers Beschluß 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . September wird Kosten zurückgewiesen . Streitwert Beschwerdeverfahrens beträgt bis DM . Gründe : Kläger hat Feststellung begehrt Beklagte Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsschutz gewähren unberechtigte Ablehnung Versicherungsschutzes entstandenen Schaden ersetzen habe . klagabweisende Entscheidung Landgerichts ist 26 . Januar zugestellt worden . 26 . Februar eingegangenen Schriftsatz hat Bewilligung Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist beantragt . Antrag beigefügt waren Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Datum 26 . Januar Aufstellung " Einkünfte selbständiger Tätigkeit Zeitraum 1 . Januar 30 . September . Beschluß 8 . Mai Kläger zugegangen 15 . Mai hat Berufungsgericht Antrag Prozeßkostenhilfe fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen . hat Kläger 29 . Mai eingegangenen Schriftsatz landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt bereits gestellten Wiedereinsetzungsantrag wiederholt . Berufungsgericht hat Kläger 25 . September zugestellten Beschluß begehrte Wiedereinsetzung versagt Rechtsmittel unzulässig verworfen . richtet 9 . Oktober Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde Klägers . II . fristgerecht eingelegte § § Abs. Abs. Satz statthafte sofortige Beschwerde hat Sache Erfolg . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsgrund gemäß Recht verneint . Kläger war Verschulden Einhaltung 26 . Februar abgelaufenen Berufungsfrist gehindert . Zutreffend hat Berufungsgericht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Ausgangspunkt genommen rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist nur dann rechtfertigt Partei vernünftigerweise rechnen mußte Antrag könne fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen werden Senatsbeschluß 18 . Oktober ; Beschluß 12 . Juni XI ZR ständig . Kläger durfte ausgehen wirtschaftlichen Voraussetzungen § hinreichend dargetan haben . Einkommensverhältnisse war Zeitpunkt Antragstellung 26 . Februar maßgeblich . vorgelegte Aufstellung " Einkünfte selbständiger Tätigkeit " erfaßt nur Zeitraum 30 . September . entscheidenden Monate Stellung Prozeßkostenhilfeantrags fehlen . Einkommensverhältnisse gerade selbständig Tätigen kurzfristig wesentlich ändern können besaßen dritte Quartal bezogenen Angaben hinreichende Aussagekraft vgl. Beschluß 6 . Dezember VersR . wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen können brauchte Kläger Ergebnis Umsatzsteuerveranlagung zuständige Finanzamt abzuwarten . ergibt Beschwerdevorbringen vierte Quartal bezogene Umsatzsteuervoranmeldung bereits Januar zusammengestellt Finanzamt eingereicht worden war . Kläger war Lage entsprechende Angaben auch Prozeßkostenhilfeantrag machen . hätte Anlaß bestanden Angaben Erklärung wirtschaftlichen Verhältnisse benutzten beigefügten Aufstellung Einkünfte selbständiger Tätigkeit Einklang bringen sind . Vordruck wird Antragsteller erzielten Bruttoeinnahmen gefragt . Einnahmen selbständiger Arbeit hat Kläger Zusammenhang verneint . hatte dritten Quartal Jahres Bruttoumsätze insgesamt DM Lohnbrautätigkeit Höhe DM Werkauftrag Kühlhausbau Höhe DM getätigt Nettoergebnis DM . lag ersten Quartals DM zweiten Quartals DM . wäre angezeigt gewesen Vordruck ausgewiesene Angabe fehlender Einkünfte näher erläutern . Auffassung Klägers mußte Berufungsgericht Schluß ziehen Kläger habe gesamte Jahr bezogenes negatives Ergebnis gemeint . Selbst Berufungsgericht Bewertung gelangt wäre hätte immer noch Glaubhaftmachung erforderlichen Belegen auch vierte Quartal gefehlt ordnungsgemäß begründeten vollständigen Prozeßkostenhilfeg esuch gehört hätten Senatsbeschluß 8 . März IVa VersR ; Beschluß 13 . Januar VersR 1 ; Beschluß 16 . Dezember . Schließlich konnte Kläger Vertrauen bilden Berufungsgericht werde wesentlichen gleiche Angaben wirtschaftlichen Verhältnissen ersten Instanz gemacht habe bedürftig ansehen Prüfung Maßstäbe Landgericht anlegen vgl. Beschluß 23 . Februar . Kläger übersieht erster Instanz Prozeßkostenhilfe Beschluß 20 . Juni bewilligt worden ist Schriftsatz 16 . Juni wirtschaftlichen Verhältnisse 9 . Juni ausreichend zeitnah dargelegt hatte . Schon Rücksicht eingetretenen Änderungen Einkommensverhältnissen jedenfalls Zeit Juli mußte Notwendi gkeit Angaben Zeitpunkt neuerlichen Antragstellung vervollständigen geradezu aufdrängen . Dr.