NAMEN Verkündet : 11 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Februar Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger machen beklagten Wirtschaftsprüfer Ersatzansprüche Zusammenhang Beteiligung geltend 29 . September zeichneten . Anlage wurde Fondsgesellschaft herausgegebenen Emissionsprospekts vertrieben . Nummer enthaltenen Erläuterungen rechtlichen Grundlagen Fonds hatte Absicherung Kapitalanleger Wirtschaftsprüfer Kontrolle zweckgerechte Verwendung Gesellschaftereinlage übernommen . lag Prospekt abgedruckter Mittelverwendungskontrollvertrag Wirtschaftsprüfer . Vertrag hielt insbesondere folgende Regelungen : " Fonds-Gesellschaft richtet Sonderkonto nur gemeinsam Beauftragten verfügen kann " " . sind Gesellschaftereinlagen einzuzahlen Fonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen tilgen . Zahlungen Sonderkonto dürfen nur Begleichung Kosten Fonds-Gesellschaft Ausreichung Darlehen geleistet werden . Zahlungen Ausreichung Darlehens dürfen nur geleistet werden … Haftung Vertrag wird Vertrag Gunsten Dritter zwar Gunsten Gesellschafter abgeschlossen . Gesellschafter können Vertrag eigene Rechte herleiten . Schadensersatzansprüche Beauftragten können nur geltend gemacht werden Fonds-Gesellschaft Gesellschafter andere Weise Ersatz erlangen vermögen . … " Mittelverwendungskontrolle sollte Prospekt abhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden standesrechtlichen Gründen " genannt wurde . Beklagte wurde März Mittelverwendungskontrolleur wonnen . erstellte Prospektprüfungsgutachten . Sonderkonto Anleger Gesellschaftereinlagen einzahlten war gesamtvertretungsberechtigt . geschäftsführenden Gesellschafter waren einzeln zeichnungsbefugt . Erst 1 . Dezember wurden Zeichnungsrechte dahingehend geändert nur gemeinsam Beklagten Konto verfügen konnten . Mitte Dezember wirtschaftliche Schwierigkeiten Fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet Ende Jahres Liquidation . Kläger begehren Beklagten Wege Schadensersatzes Rückzahlung geleisteten Einlage Liquidation erhaltenen Beträge Zug Zug Abtretung Anspruchs Auszahlung weiteren Liquidationserlöses Feststellung Beklagte Verpflichtungen Beteiligung freizustellen habe . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Ansprüche weiter . Entscheidungsgründe zulässige Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Vorinstanz . Auffassung Berufungsgerichts scheiden Ansprüche Kläger Prospekthaftung . Beklagte sei prospektverantwortlich gewesen habe auch persönliches Vertrauen Anspruch genommen . Kläger hätten Beklagten auch Schadensersatzanspruch § Abs. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten . Beklagte sei lediglich verpflichtet gewesen künftige Anleger bekannte aufdrängende Auffälligkeiten informieren . Aufklärungspflicht habe insbesondere bezüglich Zeichnungsbefugnisse Sonderkonto bestanden . Zwar sei Vereinbarung Bank Verfügungen nur Mitwirkung Beklagten zulässig sein sollten vertragsgerecht eingerichtet worden . Jedoch hätten Kläger Nachweis erbracht Beklagten Zeitpunkt Beitritts Fonds bekannt gewesen sei hätte aufdrängen müssen . Beklagte sei auch verpflichtet gewesen künftige Anleger hinzuweisen überprüft habe Mittelverwendungskontrollvertrag entsprechendes Sonderkonto eingerichtet worden sei . Vertrag sei diesbezügliche Kontrollpflicht entnehmen . Ansprüche Pflichtverletzung Zusammenhang Abwicklung Mittelverwendungskontrollvertrags schieden Klägern begehrten Ersatz Zeichnungsschadens gerichtet seien . Schließlich kämen auch Ansprüche deliktsrechtlicher Grundlage Betracht . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Senat hat Urteil 19 November ZR Beklagten Fonds Mittelverwendungskontrollvertrag auch ansonsten Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt betraf Pflichten Beklagten entscheidenden Punkten abweichend beurteilt . gilt zusammengefasst Folgendes : 1 . Beklagten traf Vertrag trolle Anlegern Verpflichtung überprüfen Konditionen Sonderkontos § Abs. Satz genannten Kriterien übereinstimmten . Auffassung Berufungsgerichts hatte Beklagte vergewissern Verfügungsberechtigten nur gemeinsam zeichnungsbefugt waren Senat S. . . folgt Zweck Mittelverwendungskontrollvertrags . Beklagten übernommene Funktion bestand Anleger schützen geschäftsführenden Gesellschafter Zahlungen Sonderkonto vornehmen § Abs. genannten Voraussetzungen vorliegen . Aufgabe erfüllen können musste sicherstellen obliegende Kontrolle Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben konnte . Konto nur Mitwirkung Beklagten verfügt werden konnte zentrale Bedingung Mittelverwendungskontrollvertrags darstellte Voraussetzung effektive Verwirklichung Schutzzwecks war durfte eigene Vergewisserung vertrauen Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse Anforderungen § Abs. Satz entsprachen . Beklagte musste schon Manipulationen Fondsgesellschaft so doch aber jedenfalls gewärtigen Einrichtung Sonderkontos Unachtsamkeiten Irrtümern Seiten Bank Fondsgesellschaft Fehlern Einräumung Zeichnungsrechte kommen konnte . oblag Beklagten Überprüfung geschäftsführenden Gesellschafter nur gemeinschaftlich Sonderkonto verfügungsberechtigt waren . Prüfungspflicht bestand Zeitpunkt Anlage war Senat . . Mittelverwendungskontrolle musste naturgemäß sichergestellt sein Anleger Beteiligungen zeichneten Zahlungen Einlagen leisteten . Allerdings beschränkten Pflichten Beklagten Überprüfung Fondsgesellschaft Beseitigung Mängel hinzuwirken . Anlegern Fonds Aufnahme Tätigkeit beitraten war Beklagte verpflichtet geeigneter Weise hinzuweisen Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang stattgefunden hatte vgl. Senat aaO . . konnte ausschließen bereits Beitritt Abs. widersprechende Auszahlungen gegeben hatte Gesellschaftsvermögen auch Nachteil künftig beitretenden Gesellschafter fortwirkend vermindert worden war . Situation hätte Beklagte vorvertraglichen Verpflichtungen Beitrittsinteressenten allein genügt ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle Zukunft Sorge tragen . zweckwidrige Minderung Gesellschaftsvermögens bereits eingetreten sein konnte hätte Aufnahme Tätigkeit Fonds vielmehr unverzüglich zusätzlich hinweisen müssen Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang stattgefunden hatte . hätte Änderung Prospekts drängen müssen Anleger derartigen Prospektänderung Interesse Beteiligung bekundeten geeigneter anderer Weise unterrichten müssen . Senat verkennt Beklagten anders Fällen Treuhandkommanditist Mittelverwendungskontrolleur bestimmt ist zwangsläufig unmittelbaren Kontakt beitrittswilligen Anlegern tritt durchaus Mühen verbunden gewesen wäre Anlageinteressenten rechtzeitig Tätigung Anlage informieren . derzeitigen Streitstand ist jedoch auszugehen Beklagten zumutbare hinreichend erfolgversprechende Mittel Verfügung standen . So hätte insbesondere Vertrieb notfalls Fachpresse unterbliebene Mittelverwendungskontrolle informieren können . wird Sache Beklagten sein darzutun gegebenenfalls beweisen Erfüllung Informationspflichten möglich war . Verletzung Pflicht ergebender Anspruch Anleger Beklagten ist Ersatz so genannten Zeichnungsschadens gerichtet Senat S. . . Verpflichtung Leistung Schadensersatz scheitert Subsidiaritätsklausel § Abs. . Regelung ist Verstoßes § Nr. Buchst . unwirksam Senatsurteil 19 November ZR . . 2 . noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind ist Rechtsstreit Endentscheidung reif so angefochtene Urteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen ist § Abs. . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung