NAMEN Verkündet : 23 . März Anker Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Nr. Allein Umstand Anleger Abschluss Beratung formalen Vollzug bereits getroffenen Anlageentscheidung Zeichnungsschein Unterschrift vorgelegt wird Text Scheins Unterzeichnung durchliest Widerspruch erfolgten Beratung Schein enthaltenen Angaben Anlage bemerkt rechtfertigt Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis Sinne § Abs. Nr. . Versäumnisurteil 23 . März ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . März Richter Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Sitz 22 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Hinblick Vorwurf anlegergerechter Beratung abgewiesen worden ist . Umfang wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin macht Beklagte Schadensersatzansprüche Beratungspflichtverletzungen Zusammenhang Zeichnung Genussrechtsbeteiligungen inzwischen insolventen mbH zuletzt GmbH 19 . August 17 . September 6 . Dezember geltend . Landgericht hat Klage Durchführung Beweisaufnahme Wesentlichen stattgegeben . ist Einzelrichter Revisionsverfahren Bedeutung ausgegangen Beratung Klägerin anlegergerecht gewesen sei . habe sichere Anlage Altersvorsorge gewollt . Beklagte tätige Beraterin habe Beteiligungen sicher risikolos empfohlen spekulatives Anlageprodukt vorliegend auch realisiertem Totalverlustrisiko gehandelt habe . Anspruch Schadensersatz sei verjährt . kleingedruckten Text Zeichnungsscheine auch Risikohinweise befänden stehe Klägerin Text Unterzeichnung gelesen Diskrepanz erfolgten Beratung erkannt habe . Verhalten Klägerin sei insoweit allenfalls normal fahrlässig einzustufen sodass Voraussetzungen § Abs. Nr. vorlägen . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage Begründung abgewiesen Unterschreiben Zeichnungsscheine vorherige Lektüre Inhalts sei grob fahrlässig . Hiergegen richtet Senat beschränkt Vorwurf anlegergerechten Beratung zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe Revision führt teilweisen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . war Rechtsmittel antragsgemäß Versäumnisurteil entscheiden . Urteil beruht aber inhaltlich Säumnis Beklagten Berücksichtigung gesamten Streitstands vgl. nur Senat Versäumnisurteil 10 November ZR . . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : erstinstanzlichen Feststellungen Grund Höhe Anspruchs könnten dahinstehen Klageforderung jedenfalls verjährt sei . Landgericht habe grob fahrlässige Unkenntnis Klägerin anspruchsbegründenden Tatsachen Jahre verneint Veranlassung Verpflichtung bestanden habe Zeichnungsscheine lesen . Auffassung teile Berufungsgericht . Scheinen fänden Hinweise Risiken Anlage Unternehmensbeteiligung . sei Rechtssicherheitsgesichtspunkten unvereinbar wiederholt Verträge unterzeichnen später dann Verbindlichkeit Hinweis leugnen Erklärungen gelesen mithin bewusst eigene Interessen Augen Inhalt verschlossen haben . Klägerin hätte Scheine Minimalanforderung Sorgfalt eigenen Angelegenheiten lesen müssen . Dann wäre sofort Widerspruch Inhalt Beratung aufgefallen . Klägerin sei bewusst gewesen Hingabe Geld Empfang Anlageprodukts verpflichtet habe . Scheine enthielten insoweit rechtsgeschäftliche Erklärung . gebe Grund Unterschrift unverbindlich rechtsfolgenlos anzusehen . Willenserklärung müsse Klägerin vielmehr ähnlich Blankounterschrift zurechnen lassen . II . angefochtene Urteil hält Umfang beschränkten Revisionszulassung rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv schwerwiegenden subjektiv entschuldbaren Verstoß Anforderungen Verkehr erforderlichen Sorgfalt . fahrlässige Unkenntnis Sinne § Abs. Nr. liegt Gläubiger Kenntnis fehlt ganz naheliegende Überlegungen angestellt beachtet hat gegebenen Fall hätte einleuchten müssen etwa dann Gläubiger Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben . Gläubiger muss persönlich schwerer Obliegenheitsverstoß eigenen Angelegenheit Anspruchsverfolgung schwere Form " Verschulden selbst " vorgeworfen werden können . Verhalten muss schlechthin " unverständlich " " unentschuldbar " sein . unterliegt Feststellung Unkenntnis Gläubigers verjährungsauslösenden Umständen grober Fahrlässigkeit beruht Ergebnis tatrichterlicher Würdigung Überprüfung dahingehend Streitstoff umfassend widerspruchsfrei Verstoß Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist Tatrichter Begriff groben Fahrlässigkeit verkannt Beurteilung Grads Verschuldens wesentliche Umstände Betracht gelassen hat vgl. nur Senatsurteile 8 Juli . 17 . März WM . ; jeweils . 2 . Würdigung Oberlandesgerichts ist insoweit frei fehlern . Zwar handelt Zeichnung Beteiligungen rechtsverbindliche Willenserklärungen . reicht aber allein Nachteil Anlegers automatisch Vorwurf grober Fahrlässigkeit unterlassener Lektüre kleingedruckten Inhalts Zeichnungsscheine rechtfertigen . Vielmehr darf insoweit Kontext Zeichnungen gekommen ist ausgeblendet werden . Rahmen Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Kunden berücksichtigt insbesondere Anlageziel Risikobereitschaft Wissensstand Anlageinteressenten abgeklärt werden . empfohlene Anlage muss Berücksichtigung Anlageziels persönlichen Verhältnisse Kunden zugeschnitten sein vgl. nur Senat Urteil 11 . Dezember . . Bezug Anlageobjekt ist Berater verpflichtet Kunden rechtzeitig richtig sorgfältig verständlich vollständig beraten . Insbesondere muss Interessenten Eigenschaften Risiken unterrichten Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben haben können vgl. nur Senat Urteil 18 . Februar . . Insoweit besteht Anleger besonderen Erfahrungen Kenntnisse Beraters Anspruch nimmt berechtigte Erwartung Entscheidung notwendigen Informationen Gespräch Berater erhält . Anleger darf grundsätzlich Ratschläge Auskünfte Mitteilungen Berater persönlichen Besprechung unterbreitet vertrauen . muss regelmäßig rechnen Text Zeichnungsscheins Abschluss Beratung formalen Vollzug bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird substantielle Hinweise Eigenschaften Risiken Kapitalanlage erhält . Erst recht muss ausgehen Vermeidung Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird Text durchzulesen erfolgte Beratung Richtigkeit überprüfen . unterlassene Lektüre ist Situation allein genommen schlechthin " unverständlich " " unentschuldbar " begründet Allgemeinen subjektiver objektiver Hinsicht grobes Verschulden selbst " . andere Beurteilung kann etwa dann Betracht kommen Berater Anleger ausdrücklich hinweist solle Text Unterzeichnung durchlesen Kunden erforderliche Zeit lässt deutlich hervorgehobenen Auge springenden Warnhinweisen etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird Anleger Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss . Landgericht Beweisaufnahme festgestellte konkrete Ablauf Beratung Klägerin bietet insoweit ausreichenden Anhaltspunkte Annahme grober Fahrlässigkeit . war Oberlandesgericht Rahmen § Abs. Nr. 1 . Instanz festgestellten Tatsachen gebunden konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten erneute Feststellung geboten . Formulierungen angefochtenen Urteil nahelegen Einzelrichter Beweiswürdigung zweifelhaft erachtet hat hätte Beweisaufnahme wiederholen müssen vgl. nur Senat Beschluss 30 November ZR . auch hier einschlägigen Ausnahmen . geschehen ist musste Beweisergebnis ausgehen . Insoweit hat Landgericht festgestellt Zeugin schluss Beratungsgespräch bereits getroffene Anlageentscheidung jeweils Zeichnungsschein ausgefüllt Klägerin dann nur noch Unterschrift vorgelegt hat Hinweise mehr erfolgten Erörterung inhaltlicher Art mehr stattfand . Ablauf leuchtet auch unmittelbar . Zeugin selbst eingeräumt hat Klägerin unzutreffend beraten haben hatte Interesse Klägerin zeitlich ausreichend Gelegenheit erhielt kleingedruckten Text Einzelnen lesen . Wird Situation Schein nur kurz Unterschrift länger eingehenden Lektüre vorgelegt kann Kontext Zeichnungen grober Fahrlässigkeit gesprochen werden . 3 . verjährungsrechtliche Begründung Berufungsgerichts angefochtene Urteil trägt ist Entscheidung aufzuheben § Abs. Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Rechtsbehelfsbelehrung Versäumnisurteil steht säumigen Partei Einspruch . ist Bundesgerichtshof Gericht zugelassenen Rechtsanwalt Notfrist Wochen Zustellung Versäumnisurteils Einreichung Einspruchsschrift einzulegen . Einspruchsschrift muss Urteil Einspruch gerichtet wird bezeichnen Erklärung enthalten Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll Umfang Urteil Einspruch eingelegt werde . Einspruchsschrift sind Verteidigungsmittel Zulässigkeit Klage betreffen vorzubringen . Antrag kann Vorsitzende erkennenden Senats Frist Begründung verlängern . Versäumung Frist Begründung ist rechnen nachträgliche Vorbringen mehr zugelassen wird . Einzelnen wird Verfahrensvorschriften § § Abs. 3 4 § § verwiesen . Liebert Arend Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 22.01.2016