NAMEN ZR Verkündet : 6 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 November Vorsitzenden Richter Richter Dörr Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Februar Kostenpunkt Ausnahme Entscheidung außergerichtlichen Kosten Beklagten insoweit aufgehoben Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag Beklagte abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger erwarb Abschluss " Beitrittsvereinbarung " richtete Erklärung 18 . Dezember Gesellschaft KG Folgenden : Beteiligung mbH Co. Höhe DM % . Beitritt sollte Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend Beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treuhandkommanditistin Prospekt Teil abgedruckten Vertragsmuster " Treuhandvertrag Mittelverwendungskontrolle vorgenommen werden . Beklagte Prospekt Rubrik " Partner " Gründungsgesellschafter bezeichnet wird hatte Stellung Kommanditistin Abtretung Geschäftsanteils Gründungsgesellschafters erworben seits Gesellschafter Geschäftsführer Komplementärin ist . Begrenzung wirtschaftlichen Risikos Filmvermarktung war Emissionsprospekt vorgesehen Anteil % Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten . Produktionen erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten erwies Versicherer . Eintreten rungsfälle zahlungsunfähig . Insgesamt erhielt Kläger Beteiligung Ausschüttungen Höhe 33.617,44 € % Beteiligungsbetrags . Erstinstanzlich hat Kläger Treuhandkommanditistin Beklagte 30 November Prospektprüfungsgutachten Emissionsprospekt erstellt hatte Zug Zug Abtretung Ansprüche Beteiligung Rückzahlung eingezahlten Betrags Berücksichtigung Ausschüttungen noch € Zinsen Anspruch genommen . hat behauptet Prospekt enthalte Erlösprognose Absicherung Short-Fall-Versicherungen unrichtige Angaben Auswahl Seriosität überprüften Versicherers sei fehlerhaft gewesen . Dementsprechend hätte Beklagte Anlagegelder freigeben dürfen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsrechtszug hat Kläger weiter geltend gemacht seien Innenprovisionen % gesellschaft mbH gezahlt worden seien offenbart worden hat zusätzlich Feststellung begehrt Beklagten müssten Schaden ersetzen etwaige nachträgliche Aberkennung Verlustzuweisungen entstehe . Schließlich hat Freistellung etwaigen Zahlungsverpflichtungen Gläubigern Beteiligungsgesellschaft Dritten begehrt Stellung Kommanditisten Anspruch nehmen könnten . Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen . Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt Kläger Hilfsantrag verbundenen Zahlungsantrag Zug Zug Abtretung Ansprüche Beteiligung Beklagte . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Berufungsurteil wiedergegebenen Klageantrag Beklagte Folgenden : Beklagte betrifft . Berufungsgericht hält Klage unsubstantiiert Kläger Sachvortrag gehalten habe Höhe Beteiligung Steuervorteil erzielt habe . Zwar müsse Mitunternehmer gemäß § Abs. Satz Nr. EStG etwaige Schadensersatzleistungen versteuern . Mangels näherer Angaben könne jedoch beurteilt werden außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe genauere Berechnung forderten . Übrigen verneint Berufungsgericht auch Schadensersatzansprüche Grunde . Beklagte sei Gründungsgesellschafterin zwar prospektverantwortlich Prospekthaftungsansprüche engeren Sinn seien aber verjährt . verneint auch grundsätzlich mögliche Haftung Verletzung Aufklärungspflichten Stellung Beklagten Treuhänderin Kläger ergeben könnte . Anlageentscheidung zugrunde gelegte Prospekt sei fehlerhaft . gesellschaft mbH Folgenden : IT GmbH Vermittlung Beteiligung Provision % erhalten habe sei Berufungsinstanz Nachlässigkeit mehr berücksichtigender Vortrag . Übrigen seien entsprechende Provisionszahlungen beanstanden auch Prospekt Vermittlung Eigenkapitals % Agio % also insgesamt % vorsehe . handele verdeckte Innenprovisionen Sinn Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mittel Höhe % Anlagegelder seien Übereinstimmung Prospekt direkt Filmproduktion geflossen . Gesellschaftsvertrag benenne Mittelverwendung aufgeführten " Weichkosten " Einzelnen weise Eigenkapitalbeschaffung % auch Budgetanteil ebenfalls % Bereiche " Konzeption Werbung Prospekt Gründung . Komplementärin Bereiche zuständig sei Dritte beschriebenen Leistungen habe betrauen dürfen habe Recht Leistungen IT GmbH Eigenkapitalvermittlung Werbung überlassenen Gesamtbudget honorieren . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht durfte Revision Recht rügt Klage bereits vollem Umfang abweisen Kläger Beteiligung erzielten Steuervorteilen näher erklärt hatte . Verneinung Schadens ist auch Grundlage Auffassung Berufungsgerichts haltbar . Geht nämlich entsprechend Vortrag Beklagten Klageerwiderung Kläger habe Steuerentlastung % Beteiligungssumme erzielt müsse vgl. § EStG Schadensersatzleistung versteuern hätte mindestens Schaden Höhe % Beteiligungssumme erhaltenen Ausschüttungen % Beteiligungssumme Agio erlitten . Umständen hätte Berufungsgericht Schlüssigkeit Vortrags Mindestschaden verneinen dürfen . 2 . Berufungsgericht Schadensersatzanspruch gers auch Grunde nach verneint zieht Ausgangspunkt Recht Betracht Beklagte Treuhandkommanditistin Pflicht treffen konnte künftigen Treugeber wesentlichen Punkte aufzuklären übernehmende mittelbare Beteiligung Bedeutung waren vgl. ; Senatsurteile 13 Juli . 9 ; 22 . März . 15 ; 29 . Mai ZR NJW-RR . 8) insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten informieren . entsprechenden Pflicht war Beklagte Vorinstanzen vertreten hat enthoben Anlegern persönlichen Kontakt trat Aufgabe bloßen Beteiligungstreuhänderin verstand . Beitritt vollzog Abschluss Treuhandvertrags Beklagten Treugeber Annahme Beteiligungsangebots Komplementärin Abs. § Abs. Satz Gesellschaftsvertrags Präambel Treuhandvertrags war also Mitwirkung Beklagten möglich . 3 . Senat Erlass hier angefochtenen Entscheidung Urteil 29 . Mai aaO S. . Filmfonds entschieden hat war Beklagte bisherigen Sachstand verpflichtet Anleger informieren Vertrieb Beteiligung befasste IT GmbH Provision % beanspruchte erhalten sollte . § Gesellschaftsvertrags enthält so bezeichneten " Investitionsplan " Grundlage Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll . dort vorgesehene Mittelverwendung ist Fall prozentual anzupassen § Abs. Gesellschaftsvertrags Aussicht genommene Beteiligungskapital Mio. DM erreicht wird ; bleibt also auch Fall Prozentsätzen Einzelnen aufgeführte Gegenstände Mittelverwendung . Produktionskosten Erwerb Filmrechten sollten % Produktauswahl -absicherung % Konzeption Werbung Prospekt Gründung % Haftung Geschäftsführung % Eigenkapitalbeschaffung % fließen . waren weitere hier Gewicht fallende Prozentsätze Gebühr Treuhandkommanditistin Rechtsberatung Abschlussprüfungen vorgesehen . Prospekt Teil ließ Abschnitt " Verträge Durchführung Investition " ebenfalls entnehmen Komplementärin Vermittlung Zeichnungskapitals verpflichtet hatte % erhalten sollte . ergab Vermittlung Eigenkapitals insgesamt Vergütung % . hat Kläger vorgetragen IT GmbH weils % Beteiligungssumme geworbenen Anlegers Vertriebsprovision gezahlt worden sei . hat Vortrag Gesellschafter IT GmbH gerichteten Schreiben Geschäftsführers GmbH 19 . Januar belegt seits entnehmen ist IT GmbH Provisionserwartungen Größenvorstellung hatte andererseits empfohlen wird diesbezüglichen festen Vereinbarung Beteiligungsgesellschaft abzusehen Honorierung noch abzuschließenden Vereinbarung vorzubehalten . Kläger hat ferner Vorlage mungsniederschrift Steuerfahndungsstelle Finanzamts 4 Juli Aussage Zeugen vernommenen sam gemacht IT GmbH Jahren Vermittlung Eigenkapital % gezeichneten Kapitals erhalte . Schließlich hat Kläger Schreiben Beklagten 14 . Dezember vorgelegt Komplementärin Berechnungsgrundlage erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat . Abrechnung fällt Umsatzanteilen unterschieden wird Eigenkapitalvermittlung Komplementärin einerseits IT GmbH andererseits beruhen . enthält zugleich Berechnung Vergütungsbeträge Grundlage Anspruchs % IT GmbH entfallen . Insgesamt werden aber nur Mittel Zahlung freigegeben Anwendung Investitionsplan einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozentsätze ergeben . Auffassung Berufungsgerichts Verwendung Anlegergelder bestünden Bedenken Produktionskosten Erwerb Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen " weiche " Kosten verdeckt verringert worden sei vermag Senat anzuschließen . Richtig ist zwar vorliegende Fallkonstellation unterscheidet Senat Thema " Innenprovisionen " Urteil 12 . Februar entschieden hat . Sache hatte Veräußerer Immobilien beauftragte Vertriebsgesellschaft Provisionen gezahlt Prospekt Immobilienfonds ausgewiesen waren . hat Senat befunden Innenprovisionen Art sei gewissen Größenordnung aufzuklären Rückschlüsse geringere Werthaltigkeit Objekts ergeben könnten aaO S. . Zugleich hat jedoch unabhängig Größenordnung betont diesbezügliche Angaben Prospekt müssten zutreffend sein ; Irreführungsgefahr dürfe bestehen aaO S. . Gesichtspunkt hat Senat Bedenken Anleger Prospekt zutreffend informiert werden Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung weichen Kosten vgl. auch Urteil 6 . Februar . . Umstand Medienfonds Provisionen Filmen " verstecken " lassen Filme Regel erst Mitteln Gesellschaft produziert werden sollen fertige Produkte Fonds gewissermaßen Anlagegegenstände Verfügung gestellt werden bedeutet indes Anleger vernünftiges Verhältnis Mitteln Produktionen vorgesehen sind Aufwendungen andere Zwecke ankäme . höheren Risiken Beitritt Medienfonds eingeht wird auch Bereich sogenannten Prospekt so bezeichneten " Weichkosten " ankommen Sicht vornherein verlorenen Kosten Vertrieb hoch ausfallen auch Einsatz Weichkosten verbundenen Aufgaben gesichert ist . vorliegenden Fall Einschluss Agios etwa Anleger aufgebrachten Mittel Produktionen fließen sollen dann liegt Hand Gesamtbetrachtung wesentlichen Unterschied macht Vermittlung Eigenkapitals nur % % aufgebracht werden . gilt namentlich dann Kläger Beweisantritt behauptet hat Offenlegung Vertriebsprovisionen % Beteiligung hätte vermittelt werden können . Hintergrund ließe Abrechnung Provision % Eigenkapitalvermittlung bestimmten Vertrieb Anlage eingeschalteten Unternehmens hier äußeren Anschein vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde Regelung § Gesellschaftsvertrags unabhängig konkrete Anleger Unternehmen geworben wurde vereinbaren . ist offenbar Anleger Inhalt Regelung weiteren Prospektangaben ausgehen muss Eigenkapitalvertrieb % Agio % vergütet wird . Regelung § Abs. ist Übereinstimmung § Gesellschaftsvertrags ausgestaltet Beklagte Gründung Gesellschaft zusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen Zeichnungsbetrag einzelnen Treugebers Ablauf Beitrittsvereinbarung vorgesehenen Widerrufsfrist Einzahlung ersten Rate gezeichneten Einlage Agios Treugeber Anderkonto weitere Prüfung freigibt . ist Höhe Zahlungsflusses geht offenbar geschehen . Treuhandvertrag enthält jedoch Regelung Beklagte Verhältnis Anlegern berechtigen würde Rahmen hiernach geschuldeten Freigabe Vergütungsanteile berechnen dritten Unternehmen möglicherweise Vereinbarung Komplementärin Vertriebstätigkeit zustehen mögen . Informationen Abrechnung können müssen hier Anlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein . Prospekt Beklagte Teil Kapitel " Partner " nur Treuhandkommanditistin ausweist enthält Wahrnehmung weiterer Aufgaben Beteiligungsgesellschaft Komplementärin indes Angaben . Abrechnung Vertriebsprovision % ließe auch Erwägung rechtfertigen Komplementärin habe zufließenden Mittel frei verfügen dürfen . Richtig ist allerdings Darstellung Prospekt Teil Kapitel " Verträge Durchführung Investition " Komplementärin Entwicklung Konzepts Medienbeteiligung Konzeptionsvertrag Vermittlung Zeichnungskapitals Eigenkapitalvermittlungsvertrag inhaltlichen Auswahl Filmobjekte Überwachung Produktion Vermittlung Banken Versicherungen Übernahme Garantien Versicherung Produktionskostenbeteiligung Vertrag Produktauswahl Produktionsüberwachung/-absicherung Haftung Geschäftsführung betraut war Verträge Vergütungen vorsehen Investitionsplan Gesellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen Beteiligung entsprechen . mag auch sein Komplementärin gewissem Umfang bedienen durfte Aufgaben erfüllen Prospekt allerdings nur Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird . Übrigen fehlen Aufgabenübertragung Inhalt Umfang aber Feststellungen . Erwartungen Anleger künftige Gesellschafter Maßstäben behandeln waren ließe beliebige Verwendung zufließenden Vergütungen jedenfalls vereinbaren . Regelung Investitionsplan § Gesellschaftsvertrags versteht Anleger erster Linie Vereinbarung Verwendung aufzubringenden Mittel . Beitritt stimmt also Regelung sehr ausdifferenzierten Weise Verwendung Mittel befunden wird . Regelung wird Sinngehalts entleert Verständnis durchschnittlichen Anlegers wird verlassen Beklagten folgend so deuten wollte sehe lediglich Investitionen eigentlichen Sinne Höhe % Produktionskosten Erwerb Filmrechten Übrigen nur pauschale Vergütungssätze geleistete noch leistende Dienste handele Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei Investitionsplan aufführt . Prospekt angesprochenen Regelung Investitionsplan auch beanstanden ist Komplementärin gewährte Sondervorteile umfassend aufklärt 19 . Zivilsenat Oberlandesgerichts rechtskräftigen Urteil 7 . Februar entschieden hat bedarf hier abschließenden Beantwortung . könnte sprechen Kapitel " Verträge Durchführung Investitionen " offengelegt wird . Unerwähnt bleibt freilich IT GmbH vorgelegte Schreiben Geschäftsführers sage Zeugen 19 . Januar hindeutet Ausvor Steuerfahndungsstelle 4 Juli gelegt wird offenbar Honorierung Sondervereinbarungen getroffen worden sind . Prospekt wesentliche kapitalmäßige personelle Verflechtungen einerseits Komplementär-GmbH Geschäftsführern beherrschenden Gesellschaftern andererseits Unternehmen Geschäftsführern beherrschenden Gesellschaftern Hand Beteiligungsgesellschaft Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz wesentlich gelegt hat offenzulegen hat vgl. 345 ; Urteile 14 . Januar ; 10 . Oktober ; 7 . April ZR ; vgl. auch allgemein Urteil 4 . März IVa hätten auch Verbindungen angesprochen werden müssen . Prospekts Kapitel " Partner gehörte Angaben Gesellschaftern plementärin Anteilen % . IT GmbH war Vorbringen Klägers ebenfalls beteiligt . weiteren Vorbringen Klägers IT GmbH Fonds % hier betroffenen Fonds % Beteiligungssumme akquirierte handelt vernachlässigende Größenordnung Offenlegungspflicht begründen würde . Beklagte ersten Mittelfreigabe 14 . zember ergibt Provisionsanteile IT GmbH berücksichtigt hat war Sonderbehandlung offenbar bekannt . Dann aber hätte Kläger Umstand nächstliegenden Verständnis Prospektangaben Einklang stand informieren müssen . GmbH Gesamtvergütung auch Umstands beanspruchen durfte vertraglicher Grundlage Konzeption Projekts mitwirkte ist Kläger Revision Recht rügt zulässigerweise Nichtwissen bestritten Berufungsgericht festgestellt worden . Übrigen gibt Prospekt auch Zusammenarbeit miteinander verflochtener Unternehmen Auskunft . Kläger ist Vorbringen auch fungsgericht gegebenen Begründung § Abs. Nr. ausgeschlossen . Kläger vorgetragen Beweis gestellt hat hat erst Veröffentlichung Brancheninformationsdienst 10 November also Schluss letzten mündlichen Verhandlung Landgericht behaupteten Absprachen Komplementärin IT GmbH erfahren Anschluss Einsichtnahme Ermittlungsakten Staatsanwaltschaft Kenntnis Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabrechnung erhalten . meint Berufungsgericht Aufgaben anwaltlichen Beratung gehöre Sachverhalt selbständig denkbaren Anspruchsgrundlagen hin prüfen Prozessbevollmächtigte Klägers Ermittlungsakten bereits Klageerhebung Kenntnis gehabt habe beruhe Nachlässigkeit neuen Tatsachen schon ersten Instanz vorgebracht worden seien . Berufungsgericht abgesehen hat § Abs. Satz Glaubhaftmachung Tatsachen verlangen Zulässigkeit neuen Vortrags ergeben soll ist revisionsrechtlich unterstellen Berufungsgericht wirklichen Kenntniserlangung Prozessbevollmächtigten erst erneuten Einsichtnahme Ermittlungsakten ausgegangen ist . Voraussetzungen kann Kläger indes angelastet werden Ermittlungsakten bereits ersten Einsichtnahme auch Gesichtspunkte hin hat durchsehen lassen zusätzliche Gründe ergeben konnten Beklagten Pflichtverletzung vorzuwerfen . vorstehenden Ausführungen zeigen hätte pflichtgemäßen Verhalten Beklagten entsprochen Kläger Prospekt näher ersichtlichen Umstände hinzuweisen . nähere Anhaltspunkte mussten Prozessbevollmächtigte Einzelne gehende Sichtung Ermittlungsakten vornehmen . 4 . möglicher Schadensersatzanspruch Klägers gelnden Aufklärung Verwendung Provisionen ist verjährt . gesetzlichen Bestimmungen verjährten Zeitpunkt Beitritts Schadensersatzansprüche Kapitalanlegern Treuhandkommanditisten Publikums-KG Verschuldens Beitrittsverhandlungen Jahren besonderen Verjährungsbestimmungen bestimmte Berufsträger vgl. Urteil 20 . März ZR . 8 ; Senatsurteil 13 Juli NJW-RR . jeweils § StBerG ; Senatsurteil 29 . Mai aaO S. . § . . 1 . Januar gilt Regelverjährung § Lauf allerdings § Abs. Nr. voraussetzt Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners Kenntnis erlangt grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste . Kläger erst Jahr Anhängigkeit Verfahrens Kenntnis erlangt hat ist gesetzlichen Bestimmungen Verjährung eingetreten . Ansprüche Klägers auch § Abs. Satz Treuhandvertrags § Nr. unwirksam ist verjährt sind hat Senat Urteil 29 . Mai aaO . näher begründet . wird Bezug genommen . . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können . Insoweit hat Kläger erforderlich Gelegenheit Revisionsbegründung erhobene Beanstandung zurückzukommen Kosten Erlösausfallversicherung seien Position " Produktabsicherung " sonstigen Weichkosten enthalten seien Lasten Produktionskosten gegangen . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung