NAMEN Verkündet : 4 . April Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Satz Wird Rechtsstreit Berufungsgericht Einzelrichter übertragen so tritt § Abs. vollständig Stelle Kollegiums . ist Übertragung Sache Entscheidung Rechtsstreits insgesamt auch Verwerfung Berufung Endurteil zuständig . Urteil 4 . April AG Nürtingen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vizepräsidenten Richter Tombrink schriftlichen Verfahren 29 . März eingereichten Schriftsätze Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 9 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Parteien streiten Vergütungsansprüche privatärztlicher Behandlung Beklagten Hospital S. . Amtsgericht hat Beklagte verurteilt € Zinsen Mahnkosten zahlen . amtsgerichtliche Urteil ist Prozessbevollmächtigten Beklagten 9 Juli zugestellt worden . handschriftlichem Schriftsatz Prozessbevollmächtigten 9 . August hat Beklagte Berufung amtsgerichtliche Urteil einlegen lassen . Schriftsatz hat Prozessbevollmächtigte Beklagten Landgericht übersandt . erste Fax hat Berufungsschrift Seiten 3 amtsgerichtlichen Urteils umfasst . Empfangsprotokolls Landgerichts 10 . August hat Empfang gesendeten Signale 9 . August Uhr begonnen insgesamt Sekunden beansprucht . ist zweite Faxübermittlung Seiten angegriffenen Urteils gefolgt . dazugehörigem Empfangsprotokoll 10 . hat Tag Uhr Gang gesetzte Empfang Sekunden gedauert . Eingang Berufungsbegründung ist Verfahren Einzelrichterin Berufungskammer übertragen worden . Landgericht hat Berufung Urteil unzulässig verworfen Antrag Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Einhaltung Berufungsfrist zurückgewiesen . Hiergegen wendet Beklagte Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung angeführt Einzelrichterin auch Verwerfung Berufung Urteil Entscheidung Wiedereinsetzung zuständig sei . Berufung sei unzulässig fristgerechter Eingang Berufungsschrift festgestellt werden könne . Frist Einlegung Berufung sei 9 . August Uhr abgelaufen . handschriftliche Fax Landgericht eingegangene Berufungsschrift stelle nur dann formgerechte Berufung wenigstens erste Seite beigefügten Urteils mit herangezogen werde . Beklagte sei rechtzeitigen Eingang Berufungsschrift vollumfänglich darlegungsund beweisbelastet . Empfangsprotokoll Landgerichts 10 . August Uhr ergebe Beginn Übertragung Empfangs Faxes Uhr . sekundengenau Empfang begonnen habe könne Protokolls festgestellt werden . Übertragungszeit habe Unterlagen Sekunden gedauert . exakte Beginn Übertragung Protokoll ergebe sei geeignet erforderlichen fristgerechten Eingang Berufung Beweis erbringen . Daten Übertragung zweiten Faxes ergebe möglich sei Speicherung ersten Faxes Uhr Sekunden begonnen 10 . August Uhr Sekunden gedauert habe . Gründe Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren lägen . II . Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht . 1 . Erfolg bleibt Rüge Beklagten Einzelrichterin dern nur Kollegium landgerichtlichen Zivilkammer hätte Berufung Endurteil unzulässig verwerfen dürfen . Bereits Wortlaut § Abs. § Abs. Satz belegt Verwerfung Berufung Urteil Kammer Kollegium erfolgen muss . Zuständigkeit Berufungsgerichts insgesamt ist § Abs. Satz nur Verwerfung Beschlusswege zwingend vorgesehen gemäß § Abs. Satz ZPO Entscheidung Übertragung Rechtsstreits Einzelrichter erfolgt vorhergeht . Wird so verfahren Rechtsstreit Einzelrichter übertragen so tritt § Abs. vollständig Stelle Kollegiums Musielak/Ball 8 . Aufl . . . ist Übertragung Sache Entscheidung Rechtsstreits insgesamt auch Verwerfung Berufung Endurteil zuständig vgl. Kammergericht insoweit abgedruckt ; 3 . Aufl . . 14 ; 4 . Aufl . . 5 ; 3 . Aufl . . 27 ; Zimmermann 9 . Aufl . . 4 ; wohl 32 . Aufl . . . 2 . rechtlichen Nachprüfung stand hält jedoch Auffassung Berufung sei rechtzeitig Gericht eingegangen . entsprechende tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts fristgemäßer Eingang Berufungsschrift könne festgestellt werden beruht Verkennung Anforderungen Beweiswürdigung . Zutreffend ist Ausgangspunkt Berufungsgerichts rechtzeitige Einlegung Berufung Zulässigkeitsvoraussetzung Berufungsführer beweisen ist . Beweiserhebung gilt sogenannte Freibeweis ; senkt jedoch Anforderungen richterliche Überzeugung stellt Gericht Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nur freier Gewinnung Beweise Beweisverfahren . Feststellungen Berufungsgerichts Zulässigkeit Unzulässigkeit Berufung ist Revisionsgericht gebunden Vorliegen Prozessvoraussetzung gesamte weitere Verfahren abhängt selbst Amts tatsächlicher rechtlicher Hinsicht prüfen hat Beschluss 4 . Juni . tatrichterlichen Würdigung hat Berufungsgericht unzulässig verengten Maßstab angelegt ist Ergebnis gekommen Berufung rechtzeitig eingelegt worden sei . hat zugrunde gelegt Empfangsgerät Landgerichts Empfang Faxes Beklagten Uhr quittiert hat Sekunden auszuweisen . Übertragungsprotokolls kann festgestellt werden sekundengenau Empfang Berufungsschrift begonnen hat abgeschlossen war . Übertragungszeit hat ausweislich Empfangsprotokolls Sekunden gedauert betraf insgesamt Seiten auch Auffassung Berufungsgerichts lediglich ersten erforderlich waren zulässige Berufungseinlegung annehmen können . Berufungsgericht stellt Feststellbarkeit genauen Sekundenzeit Uhr Fax spätestens hätte gesendet werden können . schließt ungünstigsten Fall Berufungseinlegung verspätet Uhr erfolgt sei . kann gefolgt werden . Ausgehend Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch faires Verfahren darf Bürger Versagen organisatorischer betrieblicher Vorgänge Einfluss hat Last gelegt werden . Richter darf widersprüchlich verhalten insbesondere eigenen zurechenbaren Fehlern Versäumnissen Verfahrensnachteile Beteiligten ableiten vgl. BVerfG ; BVerfGE . Gericht hat Rechnung stellen Beteiligten Gründen Sphäre Behörde liegen Tätigkeit haben unmöglich sein kann Tatsache glaubhaft machen fehlendem behördlichen Versagen unschwer aufzuklären wäre vgl. BVerfG . folgt Beweiswürdigung Rechtzeitigkeit Eingangs Berufungsschrift letztmöglichen Zeitpunkt abzustellen ist Gericht Auswahl Telefaxempfangsgeräts verzichtet Eingangszeitpunkt übermittelten Faxes sekundengenau festzuhalten . Gericht hat Protokolls Faxübertragung lediglich Uhrzeit Uhr ausweist erfolgten Erfassung Sekunden vorbehaltlich Würdigung anderer Umstände günstigsten möglichen Zeitpunkt Prüfung Zulässigkeit maßgeblichen Eingangs Berufungsschrift zugrunde legen . hier Faxübertragung Seiten Sekunden gedauert hat nur ersten Einhalten Zulässigkeitsanforderungen Berufung erforderlich waren ist auszugehen hier maßgebliche Faxübertragung maximal Sekunden gedauert hat Uhr beendet war Beurteilung Rechtzeitigkeit Eingangs Telefax übersandten Schriftsatzes allein ankommt gesendeten Signale noch Ablauf letzten Tages Frist Telefaxgerät Gerichts vollständig empfangen gespeichert wurden Ausdruck Seiten vgl. Beschluss 25 . April . . Berufung rechtzeitig eingelegt worden war kann Verwerfung Berufung unzulässig Bestand haben . weiteren Rügen Beklagten Zurückweisung Antrags Wiedereinsetzung vorigen Stand kommt . 3 . Urteil ist aufzuheben Sache richt zurückzuverweisen . eigene Entscheidung Sache ist Senat möglich noch Endentscheidung reif ist . Tombrink Vorinstanzen : AG Nürtingen Entscheidung Entscheidung