NAMEN ZR Verkündet : 5 . Mai Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Mai Vizepräsidenten Schlick Richter Tombrink Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung Anschlussrevision Klägers Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Februar teilweise abgeändert Klage vollem Umfang abgewiesen . Kosten Rechtsstreits erster zweiter Instanz haben Kläger Beklagte tragen . Kosten hat Kläger tragen . Tatbestand Kläger Jahre lang Beklagte Vermögensberater -verwalter tätig gewesen ist nimmt Beklagte Wege Teilklage Rückzahlung Darlehen Mio. € Anspruch . Beklagte hat hilfsweise Aufrechnung Gegenforderung Höhe € Zinsen Begründung geltend gemacht habe Kläger Geld Anlagezwecken Verfügung gestellt Kläger Betrag jedoch abredewidrig eigene Zwecke verwendet habe . Landgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage Zahlung € Zinsen verurteilt . Parteien haben Berufung eingelegt . Oberlandesgericht hat teilweiser Änderung Neufassung erstinstanzlichen Entscheidung Beklagte verurteilt Kläger € Zinsen zahlen . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Berufungsgericht Rahmen Hilfsaufrechnung berücksichtigten Zinsen Anlagebetrag € betrifft . Anschlussrevision wendet Kläger seinerseits Berufungsgericht Hilfsaufrechnung 522.073,50 € begründet gehalten hat . Entscheidungsgründe zulässige Revision hat Erfolg . Anschlussrevision ist ebenfalls zulässig Revision erfassten Streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht vgl. ; ; ist jedoch unbegründet . Berufungsgericht ist ausgegangen Kläger Beklagten Darlehensrückzahlungsanspruch € nebst Zinsen zustehe . Anspruch sei jedoch Höhe € hilfsweise Aufrechnung Beklagten Schadensersatzanspruch abredewidriger Verwendung entsprechenden Geldanlagebetrags § Abs. § erloschen . Überzeugung Senats sei Parteien " Privat-Partner-Vertrag " Vertragsurkunde ersichtlichen Bedingungen 6 . Mai gekommen . Kläger bestreite weiter behaupte Vertrag sei auch durchgeführt worden habe Geldbetrag erhalten werde Beklagten vorgelegte Kontoübersicht beweiskräftiges klägerischen Vorbringen entgegenstehendes Indiz widerlegt . Kläger bestreite zwar Kontoübersicht selbst angefertigt haben habe jedoch inhaltliche Richtigkeit zugestanden . Kontoübersicht betreffe Kläger Kontoinhaber geführte entsprechend Auftrag Beklagten 22 . April insgesamt Mio. € Auflösung Wertpapierdepots Beklagten überwiesen worden seien . 6 . Mai sei Kontoübersicht Soll-Buchung vermerkt " Einrichtung Privat Partner Auftrag 522.073,50 € . Kläger inhaltliche Richtigkeit Buchungstextes zugestanden habe nur selbst Kontoinhaber stammen könne habe gelten lassen . Hintergrund Buchungstextes unmissverständlich bereits erteilter Auftrag verstehen sei stehe Zustandekommen Vertrags auch Beklagte unterzeichnetes Vertragsexemplar vorgelegt habe . weitergehenden Ersatzanspruch entgangener Verzugszinsen unterbliebenen Geldanlage habe Beklagte allerdings schlüssig dargelegt . Berücksichtigung Ergebnis Beweisaufnahme Darlehensrückzahlungsanspruch Klägers anzurechnenden Zahlungen Beklagten Zeugen ergebe noch restlicher Anspruch Klägers € . II . Ausführungen Berufungsgerichts Anspruch Beklagten Rückzahlung € halten Angriffen Anschlussrevision stand . Erfolg wendet Kläger insoweit tatrichterliche Feststellung Parteien Auftrag Anlage Geldbetrages gekommen ist Beklagte Kläger streitgegenständliche Summe Verfügung gestellt jedoch absprachegemäß angelegt abredewidrig eigene Zwecke verwandt hat . 1 . § Abs. hat Gericht Berücksichtigung samten Inhalts Verhandlung Ergebnisses etwaigen Beweisaufnahme freier Überzeugung entscheiden tatsächliche Behauptung wahr wahr ist . Würdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters Feststellungen Revisionsgericht gemäß § Abs. gebunden ist . kann lediglich überprüfen Berufungsgericht Voraussetzungen Grenzen § Abs. gewahrt hat . unterliegt Nachprüfung nur Tatrichter etwaigen Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Erfahrungssätze verstößt vgl. nur Senat Urteile 19 . Juni . 5 November ZR . jeweils m.w . . 2 . Gemessen Maßstab erweist Wertung gerichts fehlerfrei . Zwar trägt Beklagten vorgelegte " Privat Partner Auftrag Einrichtung Anlage Anlageplans 6 . Mai restliche Anlagesumme € ausweist Unterschrift Parteien . Jedoch durfte Berufungsgericht Zusammenhang Beklagten vorgelegte Anlage " Kontoübersicht Konto S. Hauptvertretung Kontobezeichnung : Baumanagement " Beleg werten Vertrag gekommen ist . Beklagte hat unstreitig Überweisungsauftrag 22 . April siehe auch Kontoauszug 22 . April € Kläger überwiesen . Betrag ist Kontoübersicht erste Buchung April " Haben " Eingang verzeichnet . Summe hat Kläger Inhalt Kontoübersicht mehrfach Gelder abverfügt so 6 . Mai Privat Partner Auftrag erwähnten Betrag € zwar ausdrücklich " Einrichtung Privat Partner Auftrag " . Kläger hat Anlage Schriftsatz 5 . Dezember zwar angegeben sei bekannt könne erinnern Übersicht erstellt haben gleichzeitig aber ausdrücklich zugestanden : " Zahlen stimmen Kläger aktenkundigen Vorgängen " . Berufungsgericht Hintergrund pauschalen Vorbringen Klägers anderer Stelle Privat-Partner-Auftrag sei nur Entwurf verhandelt aber gekommen auch umgesetzt worden sei zusätzlicher Betrag € nie zugegangen hat folgen können ist tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich beanstanden . Kläger Anschlussrevisionsbegründung weist Beklagte Darstellung Auflösung Wertpapierdepots stammende Gelder Höhe ca. Mio. € Bauprojekt investiert habe ist anzumerken zwar Überweisungsauftrag Beklagten 22 . April Kontoauszug 22 . April entsprechend beabsichtigter Verwendungszweck entnehmen lässt . Treuhandkonto Klägers insoweit überwiesenen Summe € ist aber Buchung 6 . Mai Vertragstext " restliche Anlagesumme bezeichnete Betrag anders weiter Auflistung enthaltenen Buchungen bauliche Zwecke " Einrichtung Privat Partner Auftrag " verwandt worden . Ergänzend ist Zusammenhang auch folgende lung Beklagten stützende Umstände hinzuweisen : Beklagte hat Klagerwiderung 24 November vorgetragen habe Schreiben 30 Juli 30 . Oktober 27 . Januar 20 . April Kläger gebeten Abrechnung Zinsen Vertrag 6 . Mai übersenden . Kläger habe Zeugen jeweils ausrichten sen Zinsabrechnungen kurzfristig gefertigt werden würden müsse Sorgen machen . Ferner habe Kläger Zeugen Jahre mitteilen lassen Ende November Anlagesumme selbstverständlich ausbezahlt werde . weiterem Schriftsatz 12 . Dezember hat Beklagte Wiederholung Vortrags Kläger gerichteten Aufforderungsschreiben zweier " letztmaliger " Mahnschreiben 26 . August 24 . September vorgelegt . ist Kläger Schriftsätzen 5 . Dezember 12 . Januar entgegengetreten hat lediglich letzterem Schriftsatz beiläufig angemerkt vorgelegten Schreiben seien erheblich belegten Vertrag tatsächlich gekommen sei . . Betrag stehen Beklagten Zinsen jedenfalls Höhe % 6 . Mai § Abs. . Berufungsgericht hat übersehen Grundlage tatrichterlichen Feststellungen Zinsanspruch Beklagten weiteres § ergibt . § ist Beauftragte Geld verwendet Auftraggeber herauszugeben verwenden hat verpflichtet Zeit Verwendung verzinsen . nimmt insoweit Auftraggeber Beweis Schadens Größe . Norm liegt Annahme zumeist zumindest gesetzlichen Zinssatz gleich kommenden Nutzungsvorteil gezogen hat . setzt § Auftraggeber tatsächlich Schaden entstanden ist vgl. nur . § . . Verweisung § Abs. gilt Regelung auch entgeltlicher Geschäftsbesorgung . Einwand Klägers Berufungsgericht sei Unrecht abredewidrigen Verwendung ausgegangen geht . diesbezügliche tatrichterliche Feststellung ist rechtsfehlerfrei getroffen . Kläger meint Beklagte habe substantiiert vorgetragen Schriftsatz 12 . Dezember gesprochen habe sei sicher Kläger Mai 522.073,50 € Treuhandkonto abgerufen habe Betrag vereinbarungsgemäß Beklagte anzulegen " lässt Formulierung Schluss ziehen Beklagte habe selbst behaupten wollen Kläger habe Geld vertragsgemäß verwandt . Beklagte hat vielmehr Zusammenhang Schriftsätzen 24 November 12 . Dezember 14 . April mehrfach vorgetragen Kläger habe Geld korrekt verwendet eigene Zwecke veruntreut lege substantiiert Geldern verfahren sei . Übrigen hat Kläger selbst nie behauptet Kontoaufstellung aufgeführten zugestandenen Inhalt Treuhandkonto entnommenen Geldbetrag Bedingungen " Privat Partner Auftrags " angelegt haben . Berufungsgericht Hintergrund Feststellung gelangt ist Geld sei Kläger Zwecke Beklagten eigene Zwecke verwandt worden ist beanstanden . Stehen Beklagten aber Betrag € % Zinsen 6 . Mai führt hilfsweise Aufrechnung Rahmen Berufungsgericht vorgenommenen Abrechnung wechselseitigen gen Darlehensrückzahlungsanspruch Klägers vollem Umfang erloschen ist . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung