BESCHLUSS 27 . Juni Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Juni Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Januar wird unzulässig verworfen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Kläger tragen . Gebührenstreitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers ist unzulässig gemäß § Nr. erforderliche Mindestbeschwer erreicht ist . ist Beschwerde Nichtzulassung Revision Berufungsgericht nur zulässig Wert Revision geltend machenden Beschwerde € übersteigt . ist Fall . zuletzt Berufungsinstanz gestellte Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte Antrag war gerichtet Kläger Wege Schadensersatzes so stellen Wirkung 14 . April Amt Besoldungsgruppe übertragen erhalten hätte . handelt Klage wiederkehrende Leistungen Zahlung Ruhegehaltsdifferenz Besoldungsgruppen A A gerichtet ist . Beschwer Klägers Abweisung Schadensersatzverpflichtung Beklagten unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst § vgl. Senatsbeschlüsse 30 . April ZR VersR . 27 . Januar Beschluss 3 . Mai IX ZR . . ist 3½-fache Wert einjährigen Bruttogehaltsdifferenz Besoldung A maßgebend . monatliche Gehaltsunterschied beträgt Angaben Klägers € . 3½-fache Jahresbetrag beläuft € Klägers unberücksichtigt bleibt Wirkung 1 . Juni Amt Besoldungsgruppe befördert wurde . Ebenfalls Klägers bleibt Berechnung Betracht Ablauf 30 . April Ruhegehaltsbezügen Grundlage Besoldungsgruppe Ruhestand getreten ist so Zeitpunkt Schaden nur Höhe % Gehaltsunterschieds Besoldungsgruppen A A besteht siehe insoweit auch 27 . Januar aaO . € ist Abschlag % vorzunehmen Kläger Antrag vollstreckbaren Leistungstitel erlangen kann so Sache Feststellungsklage erhoben hat . Fällen sind Wert verfolgten Anspruchs % Abzug bringen . gilt auch dann hier rechnen ist Schuldner Feststellungsausspruch beugt ; auch dann muss weniger weit tragende Hauptsache vollstreckungsfähige Wirkung Feststellungsurteils Berücksichtigung finden Senatsbeschlüsse 30 . April 27 . Januar Beschluss 3 . Mai jeweils aaO . ergibt Beschwer Klägers € . Bemessung Beschwer kann § Abs. Satz § zurückgegriffen werden . Vorschriften Gerichtskostengesetzes sind lediglich Gebührenstreitwert maßgebend Senatsbeschluss 30 . April aaO . . Bestimmung Gebührenstreitwerts Beschwerdeverfahren allerdings hat Senat Abs. Satz herangezogen insoweit wiederum Klägers Beförderung 1 . Juni Pensionierung 30 . April berücksichtigt . Zeitraum Mai Beförderung 1 . Juni Monate ist € Monat anzusetzen restlichen Monate sind jeweils € berechnen . Berücksichtigung % -igen Feststellungsabschlags ergibt € € ] . Tombrink Hucke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung