NAMEN ZR Verkündet : 14 . April Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . April Vizepräsidenten Schlick Richter Dr. Hucke Tombrink Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 2 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 15 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs 3 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand Kläger zeichnete zunächst 27 . Februar Beteiligung Beteiligungsgesellschaft GmbH Co. Folgenden : Fonds geschlossenen Immobilienfonds € zuzüglich . gleichen Tag erhielt farbigen Seiten umfassenden Prospekt . Finanzierung Anlagebetrags gewünschte Bankkredit Hinweis negative Einschätzung Fonds sogenannten " -Report auch Kläger zugänglich gemacht wurde abgelehnt worden war wurde Beitrittserklärung einvernehmlich " tet " . weiteren Gesprächen Mitarbeitern Beklagten S. zeichnete 11 . März 19 . April erneut gungen F. -Fonds über € € jeweils . Beträge wurden unterschiedlichen Kreditinstituten finanziert . Kläger hat Beklagte Schadensersatz Anspruch genommen F. -Fonds Erwartungen entsprechend entwickelt habe Zeichnung Beteiligungen vorausgegangene Beratung bestehenden Risiken Eignung sichere Altersvorsorge unzutreffend gewesen sei . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Urteil Oberlandesgerichts richtet Senat zugelassene Revision bisherigen Klageanträge weiterverfolgt . Entscheidungsgründe Revision ist begründet ; führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Vorinstanz . Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch verneint Kläger behaupteten Beratungspflichtverletzungen Zeichnung jeweiligen Beteiligungen ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden könne . komme Angaben Beraters Zusammenhang Beitrittserklärung 27 . Februar später ohnehin storniert worden sei . sei erkennbar besonders günstige schönfärberische Darstellung Fonds weiteren Beitrittserklärungen Klägers entscheidend ausgewirkt habe . derartige Angaben insbesondere " sicheren Altersvorsorge " seien jedenfalls Kläger bereits 27 . Februar überreichten Prospekt Frage gestellt maßgeblich relativiert worden . sei Kläger so genannten -Report nen Angaben gelesen habe Risiken Anlage eingehend aufgeklärt worden . Auch Berater S. Inhalt -Reports beruhenden Bedenken zerstreut haben sollten sei Anlageentscheidung kausal gewesen . Report wiedergegebenen Fakten Rückschlüsse seien unrichtig hingestellt worden habe lediglich Hinweise Veröffentlichung zugrunde liegende Beweggründe gehandelt . Letztlich ließen Angaben Anlagegeschäften erfahrenen Klägers mündlichen Anhörung Möglichkeit offen unabhängig " Überredung " eigener Entscheidung Prüfung etwaiger Bedenken entschlossen gewesen sei Fonds beizutreten . II . Ausführungen halten Angriffen Revision mehrfacher Hinsicht stand . Ausgehend revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde legenden tauglichen Beweisangeboten versehenen Vortrag Klägers Beratungspflichtverstößen ist Beurteilung Berufungsgerichts geschilderte Verhalten Mitarbeiter Beklagten habe scheidende Auswirkung Entschluss Klägers gehabt Beteiligungen 1 . -Fonds zeichnen rechtsfehlerhaft . Durchführung Beweisaufnahme Behauptungen Klägers Erklärungen Berater S. auch schon anlässlich Beratung Zeichnung später stornierten Beteiligung 27 . Februar bezüglich Eignung sichere Altersvorsorge bestehender Risiken war entbehrlich übergebene Prospekt mögliche unzutreffende Angaben Frage gestellt hat ausreichende Hinweise Gefahr geringerer ganz ausbleibender Ausschüttungen Totalverlustrisiko enthielt . Auffassung widerspricht ständigen Rechtsprechung erkennenden Senats . kann ordnungsgemäße Erfüllung bestehenden Aufklärungspflichten Anlageinteressenten zwar auch Übergabe Prospektmaterial erfolgen Prospekt Form Inhalt geeignet ist nötigen Informationen wahrheitsgemäß verständlich vermitteln Anlageinteressenten so rechtzeitig Vertragsschluss übergeben wird Inhalt noch Kenntnis genommen werden kann . Umstand indes Prospekt Chancen Risiken Anlage hinreichend verdeutlicht ist Freibrief Berater Vermittler Risiken abweichend darzustellen Bild zeichnen Hinweise Erläuterungen Prospekt entwertet Entscheidungsbildung Anlegers mindert vgl. Senatsurteile 22 Juli . 19 . Juni . jeweils 12 Juli . . . kommt Anleger Entscheidung besonderen Erfahrungen Kenntnisse geberaters -vermittlers Anspruch nimmt Ratschlägen Auskünften Mitteilungen Beraters Vermittlers persönlichen Gespräch unterbreitet besonderes Gewicht beimisst . notwendig allgemein gehaltenen zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben treten regelmäßig Hintergrund vgl. Senatsurteil 22 Juli aaO . Grundsätzen liegt Streitfall Klägers Inhalt Beratung insbesondere beschönigenden Darstellung Fonds durchgängig festgehalten hat auch Berufungsgericht ausgegangen ist zutreffend erweisen Zeichnungsentscheidung ursächliches Aufklärungsverschulden Beklagte § § zurechnen lassen muss . 2 . weiterer durchgreifender Mangel Berufungsurteils liegt Ursächlichkeit Beratungsfehlers Haftung Beklagten auch verneint worden ist Kläger nur Prospekt auch sogenannten -Report hende Aufklärung fragliche Anlage verbundenen Risiken erhalten habe . Berufungsgericht übersieht bereits Ausgangspunkt -Report Ursächlichkeit schuldens nur insoweit entgegenstehen kann entsprechende Risiken überhaupt angesprochen worden sind . Inhalt Vordergrund gestellte Hinweis teilweise nur kurzfristige Mietverträge ergebende zweifelhafte Vollvermietung Anlageobjekts stehen Ursächlichkeit Beratungsfehlers Anlageentscheidung Klägers jedoch . Kläger hat Berufungsgericht gezählten -Report enthaltenen Informationen antritt geltend gemacht Berater S. hätten teilt brauche schlimmsten Fall " mal reduzierten Ausschüttungen Jahre rechnen ; Totalverlustrisiko sei aufgeklärt worden . Vorbringen ist Beurteilung Kausalität maßgeblicher Bedeutung Berufungsgericht aber ersichtlich unberücksichtigt gelassen worden . Report enthält gerade Richtigstellung Bezug behaupteten Angaben Berater bezüglich etwa nur eingeschränkten " auch sonst unmittelbaren Hinweis Totalverlustrisiko . Berufungsgericht dargestellten wesentlichen Inhalt Reports könnte hinreichend sachkundiger besonders misstrauischer Anlageinteressent allenfalls mittelbar Rückschluss ziehen sogar Gefahr vollständigen Verlustes eingesetzten Gelder bestehen kann . aber Anlageentscheidung besonders wesentliche Risiko ausreichend deutlich wird konnten insoweit Beratungsdefizit Ursächlichkeit Anlageentscheidung " -Report " beseitigt werden . 3 . Revision rügt weiter Ergebnis Recht Würdigung spätere Verhalten Berater Kläger Bedenken S. -Reports Seriosität Fonds ausgeredet haben sollen sei Anlageentscheidung ursächlich gewesen ebenfalls Rechtsfehlern beeinflusst ist . bereits Klageschrift Hinweis Berufungsverfahren hat Kläger entsprechenden Beweisangeboten vorgetragen -Report sei nur Neid veranlasst auch inhaltlich unzutreffend dargestellt worden . mag zwar sein Vortrag persönlichen Anhörung so ausdrücklich wiederholt hat . Gleichwohl hätte Berufungsgericht jedoch jedenfalls entsprechende Nachfrage übergehen dürfen . persönlichen Anhörung Berufungsgericht hat Kläger zwar mitgeteilt inhaltliche Argumente Richtigkeit Reports zuvor gelesen habe wohl geäußert worden seien . Angaben sind jedoch Auffassung Berufungsgerichts allein maßgebend Zusammenhang weiteren Äußerungen beurteilen . sollen Berater S. ger sinngemäß erläutert haben Report stecke initiiert habe nur " Mache " sei Finanzierung F. Eheleuten B. -Fonds beteiligt gewesen sei . So seien redet worden . Berater S. -Report fußenden Bedenken ausgehabe noch zusätzlich erklärt habe Mitarbeiter B. verbitte Sparkasse F. telefoniert erklärt -Fonds schlecht rede . Kläger behaupteten Äußerungen Anlageberater legen unbefangener Betrachtung aber Annahme Report enthaltenen Ausführungen auch inhaltlich unrichtig dargestellt werden sollten . Kläger konnte jedenfalls deutlichen Hinweis angeblich sachwidrig motivierte Veranlassung Reports Hinblick Vordergrund stehende Ziel Berater Werthaltigkeit Fonds überzeugen nur verstehen enthaltenen Bedenken auch Sache unbegründet waren auch Klageschrift bereits ausgeführt hatte . Wertung Berufungsgerichts habe lediglich Darstellung Beweggründe derartige Berichterstattung gehandelt berücksichtigt Gesamtzusammenhang Äußerungen Klägers geht wesentlichen Kern erkennbar hat Ausdruck bringen wollen . 4 . Letztlich verkennt Berufungsgericht auch Rechtsprechung Senats Ursachenzusammenhang Beratungspflichtverletzung Anlageentscheidung Anlageinteressent richtiger Aufklärung Zeichnung Anlage abgesehen hätte Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung streitet Aufklärungspflichtigen konkreten Vortrag entkräften ist vgl. Senatsurteile 22 Juli aaO . 20 ; 8 Juli . ; 19 . Juni aaO . 9 . Februar . Ausgehend Grundsätzen ist auch Annahme Berufungsurteil Angaben Klägers mündlichen Anhörung ließen Möglichkeit offen unabhängig " Überredung " Mitarbeiter Beklagten eigener Entscheidung Prüfung bestehender Bedenken entschlossen gewesen sei Fonds beizutreten Rechtsfehlern beeinflusst . 5 . Gründen kann Berufungsurteil Bestand haben . Rechtsstreit erforderlichen Feststellungen Endentscheidung reif ist war Berufungsurteil aufzuheben Rechtsstreit erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben Feststellungen Frage Eintritts Verjährung treffen ; insoweit wird bereits erwähnten Senatsentscheidungen 22 Juli aaO . 8 Juli aaO . weitere Senatsurteil 22 Juli ZR . verwiesen . 6 . Senat hat Möglichkeit § Abs. Satz brauch gemacht . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung