BESCHLUSS ZR 26 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 November Richter Tombrink Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Dezember wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € Gründe : Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Hinblick Befreiung Beklagten deutschen Gerichtsbarkeit Recht zurückgewiesen . vorliegende Rechtsstreit unterliegt § Abs. Verbindung allgemeinen Regeln Völkerrechts deutschen Gerichtsbarkeit Klägerin Konsulin erster Klasse Beklagte hoheitlich tätig war vgl. ; ; ; . Fällen Tätigkeit Arbeitnehmers Entsendestaat wird Arbeitnehmer Entsendestaat geführten Rechtsstreit völkerrechtlichen Norm " impediatur legatio " abstrakte Gefahr Funktionsfähigkeit diplomatischen Vertretung begründet vgl. . konkrete tatsächliche Gefährdung Funktionsfähigkeit diplomatischen Vertretung Rechtsstreit ist insofern erforderlich vgl. BVerfGE ; . Beschwerde Zusammenhang Entscheidung Landesarbeitsgerichts 27 November beruft ist Bundesarbeitsgericht Rechtsprechung gefolgt . beurteilt Zuständigkeit deutschen Gerichtsbarkeit unabhängig konkreten Streitgegenstand auch Vergütungsklagen allein Tätigkeit klagenden Mitarbeiters hoheitlicher Natur ist ; ; so auch . . Berufungsgericht hat zutreffend Immunitätsverzicht Beklagten Abschluss Abkommens 24 November Soziale Sicherheit . S. verneint . Annahme Immunitätsverzichts sind strenge Anforderungen stellen . Verzicht bedarf regelmäßig ausdrücklichen Erklärung . konkludenter Immunitätsverzicht kommt nur Verhaltensweisen Betracht Unterwerfungswille eindeutig ergibt Senat Beschluss 30 . Januar ZB ; Urteil 9 Juli . . deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen enthält ausdrücklichen gerichtliche Erkenntnisverfahren bezogenen Immunitätsverzicht . Anhaltspunkte konkludenten Verzicht sind ebenfalls erkennbar . deutsche Gerichtsbarkeit ergibt vorliegend auch Art . Abs. EuGVVO Immunitätsrecht ist internationalen Zuständigkeitsrecht vorgelagert . Ist § Abs. Verbindung allgemeinen Regeln Völkerrechts bereits Gerichtsbarkeit Staates gegeben findet internationale Zuständigkeitsrecht Verordnung Nr. Anwendung . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung