BESCHLUSS 1 . September Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Reiter Richterin beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Beschluss 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Dezember wird zurückgewiesen § Abs. Satz vorliegt . Senat gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat entspricht Güteantrag Klägerin 29 . Dezember Anlage Anforderungen nötige Individualisierung geltend gemachten prozessualen Anspruchs vermochte Hemmung Verjährung § Abs. Nr. herbeizuführen Senatsbeschlüsse 28 . Januar . ZB . 4 . Februar . . hält Senat nochmaliger Überprüfung . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Klägerin tragen § Abs. . Streitwert Beschwerdeverfahren beträgt € . Vorinstanzen : Entscheidung 08.01.2015 Entscheidung