BESCHLUSS 30 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil Thüringer Oberlandesgerichts 21 . September wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Beklagte tragen . : € Gründe : Zulassung Revision ist grundsätzlicher Bedeutung noch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geboten § Abs. . Erwägungen Berufungsgerichts abgedruckt Haftung Beklagten § Abs. kommt ; infolgedessen kann auch dahinstehen gemauerter unterirdischer Kanal " Rohrleitung " Sinne Vorschrift behandeln ist vgl. Filthaut 6 . Aufl . . m.w . Senat neigt Streitfall insoweit Inhaber Anlage war . Recht bejaht Berufungsgericht Grundlage selbständigen Beweisverfahren eingeholten jedenfalls Amtshaftungsansprüche § Art . GG . etwaige Schadensersatzansprüche planende ausführende Ingenieurbüro Eröffnung verfahrens Entschädigungsforderungen Haftpflichtversicherer gemäß § kann Beklagte Kläger mehr verweisen . Frage anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht § Abs. Satz kommt grundsätzlich Zeitpunkt Klageerhebung Senatsurteil . tatsächlichen Umständen Haftung Ingenieurbüros ergeben könnte haben Kläger aber erst Rechtsstreits Beklagten erfahren . Fall ist Anwendung Verweisungsprivilegs Raum vgl. aaO . weiteren Begründung sieht Senat gemäß § Abs. Satz . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung 29.01.2004 OLG Entscheidung 21.09.2004