NAMEN Verkündet : 20 . Februar Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Satz ; Abs. Satz Nr. Satz ist einseitige Willenserklärungen Verwalters Namen Gemeinschaft Wohnungseigentümer Grundlage Vereinbarung Beschlusses Wohnungseigentümer § Abs. Satz Nr. anwendbar . Urteil 20 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Februar Vizepräsidenten Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Juni zurückgewiesen worden ist Betrags 3.942,64 € Vergütung Monate April November Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz jeweils € 1 . April 1 . Mai 1 . Juni 1 Juli 1 . August 1 . September 1 . Oktober 1 November Höhe € Rechtsanwaltskosten Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 15 . Januar . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Parteien streiten vertragliche Vergütung Gebäudeserviceleistungen Zeitraum Dezember November . Parteien schlossen 1./16 . August Gebäudeserviceverträge Klägerin Wirkung 1 . August 1 . September Wohnanlage beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft übernahm . Vergütung wurden monatlich DM DM jeweils Mehrwertsteuer vereinbart insgesamt € monatlich . Zuletzt wurden Januar monatlich € gezahlt Parteien streitig ist Vereinbarung Erhöhung zahlenden Entgelts Höhe € Monat gab . § Urkunden war Vertragslaufzeit Jahren vorgesehen . Weiter war bestimmt : " Ablauf Vertragslaufzeit kann Vertrag Seiten Frist Wochen Quartalsende gekündigt werden . Wird Vertrag aufgelöst verlängert weitere Jahre . Kündigung bedarf Schriftform " . Eigentümerversammlung Beklagten 13 . September wurde mehrheitlich beschlossen bisherigen Verwalter abzuberufen Verträge Klägerin außerordentlich 30 November kündigen . neu bestellte Hausverwalter teilte Klägerin Telefaxschreiben 3 . Dezember Ausführung Beschlusses 13 . September Hausmeistervertrag fristlos kündige ; Kündigung gehe permanente Schlechtleistung Mitarbeiter Klägerin . Zugleich wurde Hausverbot ausgesprochen . Klägerin widersprach Schreiben 6 . Dezember Kündigung rügte fehlende " macht/Vollmachtsvorlage " Verwalters . Schreiben 6 . Januar teilte Verwalter Klägerin " präzisiere " Kündigung 3 . Dezember " Verträge Preis DM DM . Verträge tragen Unterschriftsdatierungen 01.08.1998/16.09.1998 . " Klage hat Klägerin Beklagte Zahlung vertraglichen Vergütung Höhe insgesamt € Zinsen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten Anspruch genommen . Landgericht hat Abweisung weitergehenden Klage Beklagte verurteilt Klägerin € Zinsen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Höhe € Zinsen zahlen . Parteien haben Urteil erfolglos Berufung Anschlussberufung eingelegt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageantrag vollem Umfang . Entscheidungsgründe Revision hat überwiegend Erfolg . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Belang ausgeführt außerordentliche Kündigung Beklagten 3 . Dezember unwirksam sei . Beklagte habe konkreten Gründe fristlose Kündigung vorgetragen . Übrigen sei Kündigungsfrist § Abs. verstrichen . fristlose Kündigung sei jedoch § ordentliche umzudeuten . erforderliche Schriftform sei gewahrt . Ergebnis erfolglos wende Klägerin Kündigung 3 . Dezember gemäß § Satz wirksam zurückgewiesen worden sei . Zurückweisung Vollmacht § Satz sei möglich Vertretungsmacht Erteilung Vollmacht Vertretenen gesetzlicher Grundlage beruhe . vorliegenden Fall ergebe Vollmacht Kündigung Wohnungseigentumsverwalter jedenfalls § Abs. Satz Nr. . handele gesetzliche Vertretungsmacht Satz anwendbar sei . könne dahinstehen Berufung Klägerin § Glauben § entgegenstehe . Übrigen beinhalte Schreiben Verwalters 6 . Januar auch Neuvornahme Kündigung Klägerin unverzüglich gemäß § zurückgewiesen habe . ordentliche Kündigung Verwalters führe Beendigung Vertrags 31 . März . stehe auch Laufzeitregelung § Vertrags . Auslegung ergebe jedenfalls Ende einmaliger Verlängerung Jahre insgesamt zehnjährigen Laufzeit Verträge Frist Wochen Quartalsende hätten gekündigt werden können . Übrigen habe Klägerin Erhöhung monatlichen Vergütungsanspruchs € schlüssig hinreichend substantiiert dargelegt . II . Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand . 1 . Zahlungsanspruch Klägerin Höhe € monatlich Zeit April November kann derzeitigem Streitstand verneint werden Kündigung 3 . Dezember unwirksam ist . Berufungsgericht vorgenommene Auslegung Vertrags Parteien Laufzeit Kündigungsmöglichkeit Ablauf Jahren lässt Rechtsfehler erkennen . Kündigung 3 . Dezember war aber Auffassung Berufungsgerichts unwirksam . Kündigung lag Vollmachtsurkunde . Klägerin hat Kündigung unverzüglich Hinweis widersprochen . § Satz ist einseitiges Rechtsgeschäft Bevollmächtigter vornimmt unwirksam Bevollmächtigten Vollmachtsurkunde vorliegt Rechtsgeschäft Grunde unverzüglich zurückweist . Vollmacht Verwalters Beklagten ausgesprochene Kündigung ergab hier Feststellungen Berufungsgerichts Revision hinnimmt § Abs. Satz Nr. . Vorschrift ist Verwalter berechtigt Namen Gemeinschaft Wohnungseigentümer Wirkung sonstige Rechtsgeschäfte Rechtshandlungen vorzunehmen Vereinbarung Beschluss Wohnungseigentümer Stimmenmehrheit ermächtigt ist . Ermächtigung Kündigung Dienstvertrages Klägerin war Beschluss 13 . September erfolgt . Auffassung Berufungsgerichts ist § derartige Fallgestaltung anwendbar . Beruht Vertretungsmacht Erteilung Vollmacht Vertretenen gesetzlicher Grundlage scheidet Zurückweisung § Satz regelmäßig . gesetzliche Vertretungsmacht beruht Willensentscheidung Vertretenen . kann Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden . mutet Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit Wirksamkeit Bestehens behaupteten Vertretungsmacht Erklärungsempfänger vgl. Urteil 9 November . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs besteht Recht Zurückweisung auch Falle organschaftlicher Vertretung . organschaftliche Vertretungsmacht beruht Bestellung Vertreters Organ juristischen Person nur Organe Rechtsverkehr teilnehmen kann . Unsicherheit Anspruch genommene organschaftliche Vertretungsmacht wirkt grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung Vertreters Organ öffentliches Register . ergeben Personen Organs Umfang Vertretungsmacht aaO . bezüglich Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts öffentliches Register gibt Vertretungsverhältnisse entnehmen lassen hat Bundesgerichtshof Vertretung Gesellschaft angewendet Gesellschaft bürgerlichen Rechts höchstrichterlichen Rechtsprechung Teil-)Rechtsfähigkeit zukommt grundlegend insoweit Urteil 29 . Januar . Empfänger Gesellschaft abgegebenen Erklärung habe vielfach Kenntnis Existenz Gesellschaft Vertretungsverhältnissen . Handele Geschäftsführer Gesellschaft allein sei weiteres möglich Vollmacht übrigen Gesellschafter vorzulegen Gesellschaftsvertrag Anspruch genommene Vertretungsmacht Vorlage Vorlage Erklärung übrigen Gesellschafter § § abweichende Regelung Vertretung Gesellschaft belegen vgl. Urteil 9 November aaO . Erwägungen führen Ergebnis § Satz einseitige Willenserklärungen Verwalters Namen Gemeinschaft Wohnungseigentümer Grundlage Vereinbarung Beschlusses Wohnungseigentümer § Abs. Satz Nr. anwendbar ist . Gesetz Änderung Wohnungseigentumsgesetzes anderer Gesetze 26 . März . S. ist Berücksichtigung Beschlusses V. Zivilsenats 2 . Juni auch Wohnungseigentümergemeinschaft Teil-)Rechtsfähigkeit zuzubilligen ist § neu gefasst worden . ist Verwalter einerseits gesetzlicher Vertreter Wohnungseigentümer andererseits Organ Gemeinschaft Maßgabe § Abs. WEG bestimmtem Umfang Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden 3 . Aufl . § . ; siehe auch BT-Drucks . S. S. . macht Verwalter gesetzlichen Vertretungsmacht auch dann Gebrauch Vertretungsbefugnis hier § Abs. Satz Nr. . ergibt ; Bestimmung steht Verwalter Vertretungsmacht bereits Gesetzes Vorliegen Vereinbarung Ermächtigungsbeschlusses zusätzlichen Verwalter gerichteten Willenserklärung bedarf 12 . Aufl . . ; aaO . . Auch somit vorliegend Fall organschaftlichen gesetzlichen Vertretungsmacht gegeben ist ist § Satz gleichwohl anwendbar . Gesetzgeber hat § Abs. Satz Nr. Wohnungseigentümern Kompetenz eingeräumt Verwalter weitergehende Vertretungsmacht bereits gesetzlich vorgesehene erteilen vgl. BT-Drucks . S. . Verwalter § Abs. Satz Nr. gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Vertretungsmacht eingeräumt ist ist aber Register vermerkt noch sonst Geschäftsverkehr überprüfbar . Schutzzweck § Satz ist auch Fall Bevollmächtigung Verwalters Wohnungseigentümergemeinschaft § Abs. Satz Nr. berührt . einseitigen Rechtsgeschäft willentlich Beteiligte hat schützenswertes Interesse Sicherheit handelnde Vertreter bevollmächtigt war Rechtsgeschäft Wirksamkeit erlangt hat vgl. Staudinger/Schilken . § . . Anwendung § spricht auch Gesetzgeber § Abs. bestimmt hat Verwalter Wohnungseigentümern Ausstellung Ermächtigungsurkunde verlangen kann Umfang Vertretungsmacht ersichtlich ist . Gesetzgeber Schaffung Registers Wohnungseigentümergemeinschaft Verwalter ausweist entschieden hat kommt Nachweis Vertretungsbefugnis Registerauszug scheinigung Vereinen Gesellschaften Genossenschaften Betracht . fehlende Registerpublizität versucht Absatz kompensieren Verwalter Anspruch Ausstellung Urkunde einräumt Vertretungsmacht ergibt aaO . . Dementsprechend wird Literatur auch Recht hingewiesen Urkunde § Abs. Rechtswirkungen zeitigt Vollmachtsurkunde Sinne § Jennißen/ . ; vgl. auch aaO . . Beendigung Vertrages kann Auffassung Berufungsgerichts derzeit auch Schreibens Verwalters Beklagten 6 . Januar festgestellt werden . Berufungsgericht hat insoweit Schreiben erneute Kündigung gesehen näher darzulegen . Ausführungen Berufungsgerichts reichen insoweit Tatbestand Kündigungserklärung auszufüllen . unzureichenden Feststellungen beruhen auch Verstoß § Parteien Rechtsauffassung Berufungsgerichts Hinweises haben erklären können . 2 . Unbegründet ist Revision Kläger jedoch geltend macht stehe auch € monatlich erhöhte Betrag Vertragslaufzeit 1 . Dezember 30 November . Berufungsgericht hat zutreffend abgestellt Klägerin substantiierten Vortrag Vereinbarung Erhöhung monatlichen Vergütung gehalten hat . Derartiger Vortrag wird auch Revisionsbegründung aufgezeigt . Klägerin Erhöhung ursprünglich monatlichen Vergütung beweisbelastet ist kann Revision insoweit Erfolg haben . 3 . Berufungsurteil war Umfang begründeten Revision ben Sache Entscheidungsreife Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. Satz . Auslegung 6 . Januar Frage Bestätigung vormaligen Kündigung § werden Parteien weiteren Verfahren Gelegenheit haben Stellung nehmen . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 18.09.2013