NAMEN Verkündet : 25 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; F : 2 . Dezember wirksamen Zustandekommen vermittelten Versicherungsvertrags Voraussetzung Wertersatzanspruch Versicherungsvertreters Kunde geschlossene Vergütungsvereinbarung widerrufen hat Bestätigung Fortführung Senatsurteile 12 . Dezember 5 . Juni ZR . Urteil 25 . September AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . September Vizepräsidenten Richter Hucke Seiters Tombrink Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 23 . Zivilkammer Landgerichts 4 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin nimmt Beklagte Zahlung restlicher Vergütung Vermittlung fondsgebundenen Lebensversicherung Lebensversicherung Anspruch . vermittelten Versicherung handelte sogenannte zahlenden Versicherungsprämien Provisionsanteil Vermittlung Vertrags enthielten . schlossen Parteien 24 Juli vorformulierte " Vergütungsvereinbarung " Beklagte verpflichtete Klägerin Vermittlungs-)Ver- gütung Höhe € Monatsraten je € angegebenen Barzahlungspreis € effektiven Jahreszins % entrichten . Nummer Vergütungsvereinbarung wird hingewiesen Klägerin " Versicherungsvertreter Lebensversicherungen Auftrag Lebensversicherung tätig " sei Eigenschaft Kunden angebotene Lebensversicherung wählbaren Zusatzversicherungen vermittele . Nummer Vereinbarung wird Fettdruck hervorgehoben Versicherungsvermittler Kunden Vermittlung sonstigen Leistungen Zusammenhang Abschluss Versicherungsvertrags einmalige Vergütung erhalte Versicherungstarif Abschlusskosten enthalte Versicherungsvermittler Versicherungsgesellschaft Tätigkeit Provision sonstige Vergütung bekomme . Nummer wird Fettdruck hingewiesen Vergütungsanspruch Versicherungsvermittlers Zustandekommen Versicherungsvertrags entstehe Kunde rechtlichen Unabhängigkeit Vergütungsvereinbarung Versicherungsvertrag auch vorzeitiger Beendigung Versicherungsvertrags Zahlung Vergütung verpflichtet sei . Ende enthält verwendete Formular folgende Widerrufsbelehrung : " Widerrufsrecht können Vertragserklärung Wochen Angabe Gründen Textform Brief Fax widerrufen . Frist beginnt frühestens Erhalt Belehrung . Wahrung Widerrufsfrist genügt rechtzeitige Absendung Widerrufs . Widerruf ist richten : Widerrufsfolgen Falle wirksamen Widerrufs sind empfangenen Leistungen zurückzugewähren ggf. gezogene Nutzungen Zinsen herauszugeben . " Versicherungsbeginn sollte 1 . September sein . Monate September Februar zahlte Beklagte insgesamt Raten je € jeweils € Klägerin . März stellte Zahlungen . Nichtzahlung Versicherungsprämien Mahnung erklärte Lebensversicherung Schreiben 16 . Mai Errechnung Rückkaufswerts € Stornierung " Versicherungsvertrags . Gesamtfälligstellung berechnete Klägerin Beklagten restliche Vergütungsforderung insgesamt € vorliegenden Klage Zinsen Kosten geltend macht . Beklagte hat Schriftsatz 14 . April Vergütungsvereinbarung arglistiger Täuschung angefochten Widerruf gerichteten Willenserklärung erklärt . Beklagte hat gültige Zustandekommen Vergütungsvereinbarung gewandt insbesondere geltend gemacht Vergütungsvereinbarung sei gemäß § unwirksam . habe Vereinbarung wirksam widerrufen . Versicherungspolice weitere Versicherungsunterlagen habe erhalten . Wertersatzanspruch könne Klägerin Erfolg stützen ordnungsgemäßer Leistung Wertersatz zustehe . Übrigen sei Klägerin Beklagten Beratungsfehlern Schadensersatz verpflichtet . Amtsgericht hat Klage vollumfänglich stattgegeben . hiergegen eingelegte Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch zuerkannt Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Vergütungsvereinbarung 24 Juli sei wirksam . stehe insbesondere § Versicherungsvertreter ebenso Versicherungsmakler selbständige Vergütungsabrede Versicherungsnehmer treffen dürfe ; Versicherungsnehmer werde unangemessen benachteiligt . arglistige Täuschung Seiten Klägerin habe Beklagte beweisen vermocht . Beklagte Abschluss Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe könne offen bleiben . auch Fall sei stünde Klägerin Beklagte gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Wertersatzanspruch gleicher Höhe . Höhe Wertersatzes richte objektiven Wert Unternehmerleistung übliche angemessene gütung abzustellen sei . Klägerin habe Vorlage Sachverständigengutachtens dargelegt vereinbarte Vergütung marktüblich angemessen sei . Beklagte habe nur entgegnet Klägerin Rahmen Vermittlung Beratungsleistung erbracht habe jedoch irrelevant sei . objektiven Wert Vermittlung habe Beklagte geäußert so Vorbringen Klägerin zugestanden zugrunde legen sei . II . Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Recht hat Berufungsgericht Unwirksamkeit vereinbarung § Abs. verneint . hiergegen gerichteten Angriffe Revision sind unbegründet . Vergütungsregelung gemäß § Abs. Satz Kontrolle § Abs. entzogene reine Preisvereinbarung handelt kann dahinstehen . Jedenfalls ist Gebote Glauben verstoßende Benachteiligung Kunden verneinen . erkennende Senat Anschluss I. Zivilsenat Urteil 6 November inzwischen mehrfach ausgesprochen hat Urteile 12 . Dezember 5 . Juni ZR kann Versicherungsvertreter ebenso Versicherungsmakler Kunden wirksam vereinbaren Vermittlung Lebensversicherungsvertrags ratenweise Vergütung zahlen ist Kunde auch Kündigung Versicherungsvertrags Fortzahlung vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt . Vereinbarung stehen zwingende Vorschriften Versicherungsvertragsgesetzes noch 305c § Senatsurteile 12 . Dezember aaO S. . 5 . Juni aaO S. . . Rechtsprechung ist IV . Zivilsenat entgegengetreten Urteil 12 . März VersR . Veröffentlichung vorgesehen ; s. insoweit auch Reiff . Auch Versicherungsvertreter anders Versicherungsmakler typischerweise Lager Versicherers steht Interessen Vermittlungstätigkeit Auge behalten hat vgl. § Abs. . V.m . § Abs. ist berücksichtigen vorliegend anwendbare Gesetz Neuregelung Versicherungsvermittlerrechts 19 . Dezember . S. Versicherungsvermittler allgemein also Versicherungsmakler auch Versicherungsvertreter vgl. § Abs. ; jetzt § Abs. umfassende Dokumentationspflichten Versicherungsnehmer auferlegt worden sind § ; jetzt § . Pflichten auch Versicherungsvertreters sind derart zentral Verletzung Pflichten Versicherungsnehmer persönlich Schadensersatz verpflichtet ist ; jetzt § . Normenlage wäre wenig verständlich Versicherungsvertreter verwehren wollte Beratungstätigkeiten erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind Gegenstand vertraglicher einbarungen Versicherungsnehmer machen . vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten Versicherungsvertreters unterscheiden Frage betreffen wahrheitsgemäß dargestellten Eigenschaften angebotenen Produkts Bedürfnissen Interessen Versicherungsnehmers entsprechen Umfang Intensität Pflichten Versicherungsmaklers Urteil 6 . November aaO S. . 21 ; Senatsurteile 12 . Dezember aaO S. . 5 . Juni aaO . . streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung steht Widerspruch gesetzlichen Leitbild . Vorschriften § Abs. § Abs. haben lediglich Risikoausgleich Versicherungsvertreter Unternehmer Auge betreffen Rechtsverhältnis Versicherungsnehmer Versicherungsvermittler Senatsurteile 12 . Dezember aaO S. . 5 . Juni aaO . . Schutzwürdige Interessen Versicherungsnehmers so gewichtig wären selbständigen Vergütungsvereinbarungen Versicherungsvertreter Wirksamkeit versagt werden müsste sind ersichtlich . Insbesondere gleicht wirtschaftlicher Betrachtungsweise Umstand Versicherungsnehmer Provisionsanspruch Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht regulärem Versicherungsverlauf vermittelte " provisionsbereinigte " Nettopolice-Lebensversicherung preisgünstiger ist herkömmliche Bruttopolice-Lebensversicherung . Vermittler vorgenommenen Trennung Versicherungsgeschäft ordnungsgemäßer Beratung bereits Zustandekommen Versicherungsvertrags Pflichten -9- vollständig erfüllt hat ist nur folgerichtig spätere Kündigung Versicherungsvertrags Höhe Vergütung Einfluss hat . Andererseits ist verkennen Kunde Falle vorzeitigen Kündigung Versicherungsvertrags Nettopolice deutlich schlechter stellen kann Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden Bruttopolice . Umstand Kunde Nettopolice auch dann Zahlung vollen Vergütung verpflichtet bleibt vermittelte Versicherungsvertrag kurzer Zeit beendet wird muss Versicherungsvertreter Rahmen Beratung deutlich hinweisen . kann Kunden allgemein bekannt voraussetzen wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar " aufkommensneutrale " ersten Blick lediglich Art Weise Aufbringens Kosten Vertriebs Versicherungsprodukte modifizierende gesonderte Vergütungsvereinbarung Falle vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann Senatsurteile 12 . Dezember aaO S. . 5 . Juni aaO . . 2 . Wirksamkeit Provisionspflicht Versicherungsnehmers Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch zwingenden Nichtigkeit § führenden Vorschriften Versicherungsvertragsgesetzes Senatsurteile 12 . Dezember aaO S. . 5 . Juni aaO . . 3 . anfänglicher Wirksamkeit Vergütungsvereinbarungen kann Klägerin Beklagten vertraglich vereinbarte Vergütung jedoch beanspruchen Beklagte Abschluss Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat . streitgegenständliche Schuldverhältnis sind Art . Abs. Bürgerliche Gesetzbuch BGB-Informationspflichten-Verordnung 11 . Juni geltenden Fassung anzuwenden fragliche Vertrag Jahr geschlossen worden ist unbefristetes Schuldverhältnis Sinne Art . § Abs. EGBGB handelt . Beklagten stand ausgeübte Widerrufsrecht § Abs. aF . Vergütung Vermittlung fraglichen Versicherung Teilzahlungen erbringen war handelte Teilzahlungsgeschäft Sinne § Abs. aF. § Satz . V.m . § Abs. § Abs. Satz aF konnte Beklagte Abschluss Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung Wochen widerrufen . Frist war Zeitpunkt Widerrufserklärung abgelaufen . verwendeten Formular enthaltene Hinweis Frist Widerruf beginne " frühestens Erhalt Belehrung " genügte Anforderungen § Abs. Satz entsprach verwendete Formular Hinsicht Muster Anlage § Abs. so Widerrufsfrist Gang gesetzt worden war vgl. Einzelnen wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile 1 . März . ; 19 Juli . ; 18 . Oktober ZR . 22 ; 17 . Januar . ; 12 . Dezember aaO S. . 5 . Juni aaO S. . . 4 . Zwar kommt Berufungsgericht zutreffend erwogen hat vertraglichen Vergütungsanspruchs Wertersatzanspruch Klägerin Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe Betracht . Jedoch kann Klägerin nur dann verlangen Vermittlung Aussicht genommene Versicherungsvertrag gekommen ist vgl. Senatsurteil 12 . Dezember aaO S. . . Revision weist diesbezüglich Beklagte Erhalt Versicherungsunterlagen Versicherungsschein Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § hier maßgeblichen Fassung Gesetzes Änderung Vorschriften Fernabsatzverträge Finanzdienstleistungen 2 . Dezember . S. bestritten habe . hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen so revisionsrechtlich auszugehen ist Beklagte Versicherungsunterlagen erhalten hat . ist Ansicht Amtsgerichts Punkt komme Hinblick Regelung § Allgemeinen Versicherungsbedingungen Beklagte ersten Beiträge gezahlt habe Rechtsfehlern beeinflusst . hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § Fassung Gesetzes 2 . Dezember kam Lebensversicherungsvertrag Fall Versicherer Versicherungsnehmer Antragstellung Versicherungsbedingungen übergeben Verbraucherinformation § unterlassen hat erst dann wirksam Versicherungsnehmer Versicherungspolice Allgemeinen Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § zugegangen waren Versicherungsnehmer nachfolgenden Frist Tagen widersprach vgl. Urteile 7 . Mai . 16 Juli . jeweils . wäre Klägerin vermittelte Versicherungsvertrag Lebensversicherung wirksam sen worden Beklagte Versicherungsunterlagen erhalten hätte . wäre dann Gang gesetzt worden . Zwar bestimmte § Abs. Satz Widerspruchsrecht Versicherungsnehmers Jahr Zahlung ersten Prämie erlosch . Regelung war Lebensversicherungsverträge jedoch anwendbar Urteil 7 . Mai aaO S. . . kommt § Abs. Satz hier auch Zuge Versicherungsvertrag bereits Mai Versicherer " storniert " wurde Ablauf Jahresfrist somit mehr auch schwebend unwirksam bestand auch Unterbleiben Widerspruchs wirksam werden konnte . kann Klägerin Erfolg Regelung Nummer Vergütungsvereinbarung berufen . kommt Versicherungsvertrag " Versicherungsgesellschaft Annahme Versicherungsantrags schriftliche Annahmeerklärung Zusendung Entgegennahme ersten Versicherungsbeitrages siehe § Allgemeine Versicherungsbedingungen erklärt erste Beitrag Veranlassung sicherung eingezogen wurde Kunde gesetzliches Recht Rücktritt Fondsgebundenen Rentenversicherung Tagen Annahme Versicherungsvertrages rungsgesellschaft Antragsformular ‘ Belehrung Recht Rücktritt angegeben wahrnimmt " . Zweifelhaft ist bereits Bestimmung Vergütungsanspruch auch Wertersatzanspruch § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. Geltung beanspruchen kann . Frage bedarf hier indes abschließenden Klärung . Hinweis " gesetzliche Recht Rücktritt " wird Sache nach damalige Vorschrift § Bezug genommen . Weise wird Versicherungsnehmer Kunden Ausdruck gebracht Vergütungsanspruch rechtlich wirksamen Zustandekommen Versicherungsvertrags abhängig gemacht abweichende Regelung getroffen werden soll . Dementsprechend bestimmt Nummer Vergütungsvereinbarung Vergütung " Aufhebung Versicherungsvertrags berechtigten Rücktritts berechtigten Ausübung Widerrufsrechts geschuldet " ist . Regelung Versicherungsantrag Verbindung § Entgegennahme ersten Versicherungsbeitrags Beginn 30tägigen Widerrufsfrist genügen soll kann Zusammenhang zurückgegriffen werden . Gemäß darf Versicherer nämlich § abweichende Vereinbarung Nachteil Versicherungsnehmers berufen . Erweist vereinbarte Regelung aber unwirksam so konnte auch Verweisungswege gültigen Bestandteil Vergütungsvereinbarung Parteien gemacht werden ; Verweisung ging insoweit gleichsam " Leere " . Verständnis Klausel " Zustandekommen " Versicherungsvertrags Vergütungsvereinbarung Frage vereinbarte Provision verdient ist konstitutiv Abweichung Versicherungsvertrag selbst geltenden zwingenden Vorschriften Versicherungsvertragsgesetzes definiert wird steht schon Unklarheitenregel 305c Abs. . Klausel Inhalts wäre wohl auch überraschend Sinne § 305c ; dürfte jedenfalls unangemessene Benachteiligung Kunden Sinne darstellen . besteht Wertersatzanspruch Klägerin nur dann vermittelte Versicherungsvertrag Berücksichtigung § wirksam gekommen ist . beachtenden tatsächlichen Voraussetzungen hat Klägerin darzulegen Bestreitensfalle nachzuweisen vgl. Prölss 27 . Aufl . . . erforderlichen derzeit noch fehlenden Feststellungen wird Berufungsgericht nachzuholen haben . 6 . Berufungsurteil ist sonach aufzuheben § Abs. Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Sache noch Endentscheidung reif ist § Abs. Satz Abs. . Berufungsgericht wird Klärung Frage wirksamen Zustandekommens vermittelten Versicherungsvertrags gegebenenfalls erneut Höhe Wertersatzanspruchs Klägerin Erfüllung Beratungspflichten Klägerin etwa begründeten Schadensersatzanspruchs Beklagten befassen haben . wird Fall Gelegenheit haben diesbezüglichen Rügen Revision auseinanderzusetzen . Senat weist insoweit Folgendes : Maßgeblich Bemessung Wertersatzes Verbraucher wirksamen Widerruf Teilzahlungsgeschäfts erbrachte Leistungen Unternehmers gewähren muss ist objektive Wert Leistungen vertragliche Entgelt übersteigt . ist Ausgangspunkt Dienstleistungen allgemein übliche Fehlen angemessene Vergütung abzustellen Leistung bezahlen ist konkret-individuellen Wert Erlangten Schuldner . Kündigung Versicherungsvertrags hat genommen Höhe Wertersatzanspruchs Auswirkungen s. Senatsurteile 12 . Dezember aaO S. . 5 . Juni aaO S. . . Revision Anknüpfung Vortrag Beklagten Vorinstanzen abheben möchte Leistung Klägerin erfolgter Beratungstätigkeit deutlich weniger wert gewesen sei betrifft objektiven Wert Vermittlungsleistung Einwand Schlechterfüllung . Ebenso Dienstvertrag s. Urteil 15 Juli ZR ; vgl. auch Senatsurteil 12 . Mai . wird auch Schuldverhältnis Versicherungsnehmer Versicherungsvertreter geschuldete Vergütung Schlechtleistung Vermittlers gekürzt . Versicherungsnehmer ist vielmehr verwiesen Vergütungsanspruch Schadensersatzanspruch entgegenzuhalten § Beklagte hier auch getan hat . gilt gleicher Weise Wertersatzanspruch . entspricht Rechtsprechung Senats gebotenen typisierten objektivierten Betrachtungsweise Wert bloßen Versicherungsvertreter versprochenen erbringenden Vermittlungsleistungen deutlich Wert Versicherungsmaklerleistung liegt s. Senatsurteile 12 . Dezember aaO S. . 5 . Juni aaO S. . . Versicherungsvertreter muss Senat Erlass angefochtenen Urteils entschieden hat Kunden Rahmen gemäß jetzt : geschuldeten Beratung Auswirkungen Abschlusses Nettopolice hierbei insbesondere deutlich Umstand hinweisen Kunde Nettopolice auch dann Zahlung vollen Vergütung verpflichtet bleibt vermittelte Versicherungsvertrag kurzer Zeit beendet wird Senatsurteile 12 . Dezember aaO S. . S. . 5 . Juni aaO S. . S. . 24 ; vgl. auch . Aufklärung Einzelnen geschehen hat hängt erkennbaren Aufklärungsbedürfnis Kunden sonstigen Umständen Einzelfalls Senatsurteil 5 . Juni aaO S. . . Ansatz zutreffend ist Amtsgericht ausgegangen grundsätzlich Schadensersatz begehrende Kunde Versicherungsnehmer darlegen beweisen muss Versicherungsvermittler Beratungspflicht verletzt hat Versicherungsvermittler allerdings sekundäre Darlegungslast trifft s. etwa VersR ; . können Nichtbeachtung Dokumentationspflicht Versicherungsvermittlers § Abs. Satz § jetzt : Abs. Satz § Beweiserleichterungen Versicherungsnehmers hin Beweislastumkehr ergeben vgl. OLG VersR ; VersR ; ; s. auch Gesetzentwurf Bundesregierung Gesetz Neuregelung Versicherungsvermittlerrechts BT-Drucks . 16/1935 S. . Hucke Tombrink Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 04.09.2013