BESCHLUSS 25 . Mai Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Verkehrssicherungspflicht Wasserstraßen gebietet Regel auch optische Kennzeichnung verbleibender Hindernisse Merkmale Schiffahrt orientieren konnte Zuge Bauarbeiten entfernt worden sind hier : Beseitigung Brückenbogens stehengebliebenen Brückenpfeilern . Beschluß 25 . Mai Moselschiffahrtsobergericht Moselschiffahrtsgericht . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Moselschiffahrtsobergericht 19 . Oktober BSchMo wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Beklagte tragen . Gegenstandswert wird 373.062,16 € festgesetzt . Gründe : klagende Versicherung nimmt Bundesrepublik Verkehrssicherungspflichtige Ersatz Schäden Anspruch Kollision Motorschiffs " " rechten Brückenpfeiler Straßenbrücke Abend 21 November entstanden sind . Brücke war damals Zuge Bauarbeiten Brückenpfeiler abgebaut . rechte Pfeiler Dunkeln lag nur talwärts bergwärts angelegte Radarbojen gekennzeichnet war war linke Brückenpfeiler Bauarbeiten Unfallzeitpunkt hell erleuchtet . Brückenbauarbeiten hatte Beklagte Beschilderung Moselufer hingewiesen . Schiffsführer rechten Moselseite Berg fahrenden Motorschiffs übersah Rande Fahrwassers stehenden Brückenpfeiler . Schiff stieß Pfeilerstumpf sank ; entstand Totalschaden . Moselschiffahrtsgericht hat Klage abgewiesen Moselschiffahrtsobergericht hat Berufungsverfahren Zahlung 1.099.186,54 € gerichteten Leistungsantrag Grunde nach gerechtfertigt erklärt Ersatzpflicht Beklagten weiteren Schäden 1/3-Anteil festgestellt . Revision hat Berufungsgericht zugelassen . richtet Beschwerde Beklagten . II . Rechtsmittel ist zulässig unbegründet . Zulassungsgründe Sinne § Abs. sind gegeben . 1 . Berufungsgericht Urteil Binnenschiffahrt Nr. S. abgedruckt ist hat Ausgangspunkt Verletzung Verkehrssicherungspflicht seiten Beklagten bejaht . hat Hinweise Brückenbauarbeiten Beschilderung Moselufer Sicherung rechten Brückenpfeilers Radartonnen ausreichend gehalten zusätzliche Anbringen Lichtern Wahrschauflößen verlangt auch Dunkelheit optischer Sicht fahrenden Verkehrsteilnehmer Gefahrenstelle aufmerksam machen . Brückenbauarbeiten hätten nämlich auch Entfernung Schiffahrt genutzter Zeichen geführt . Straßenbeleuchtung Brücke angebrachter Schiffahrtszeichen sei Brücke zuvor selbst Dunkelheit sichtbar gewesen habe Schiffahrt Orientierung gedient . Abriß seien Schiffsführer Baustellenhinweise überraschende Situation gestellt worden Gefahr Fehlreaktionen getragen habe . 2 . steht Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bedarf weiteren grundsätzlichen Klärung Revisionsverfahren . Wasserstraße hat Verkehrssicherungspflichtige gesamte Fahrwasser durchgehenden Schiffsverkehr Rahmen Möglichen Zumutbaren sichern insbesondere sorgen frei Hindernissen ist zumindest bekannte künstliche Hindernisse genügend gekennzeichnet sind . . gilt so mehr Wasserstraßenverwaltung Gefahrenlage selbst geschaffen so Fall Senatsurteils 4 . Juni VersR hier wesentlich vergrößert hat Merkmale Schiffahrt orientieren konnte Streitfall Straßenbeleuchtung Brücke Schiffahrtszeichen Brückenbogen Zuge Bauarbeiten beseitigt hat . Fällen muß Verkehrssicherungspflichtige Abwehr Schiffahrt drohenden Gefahren Zeichen wählen Vorkehrungen treffen Verkehrsteilnehmer eindeutig lich Art Lage mehr weiteres erkennbaren Gefahrenstelle klarstellen Verkehrsteilnehmern möglich machen Gefahr rechtzeitig auszuweichen Senatsurteil 4 . Juni aaO ; Urteil 5 . Februar VersR . Anforderungen haben zutreffenden Auffassung Beklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen Hinweisschilder Moselufer Radartonnen bergwärts talwärts rechten Brückenpfeiler genügt selbst ungefähr m Wasser ragenden Pfeilerreste gelben Tonnen Beklagte behauptet hat Dunkelheit guter Feuersicht auch nur optischer Sicht fahrenden Schiffsführer erkennbar waren . kommt auch Zusammenhang erhobene Verletzung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG gestützte Rüge Beschwerde Berufungsgericht habe Sachvortrag übergangen . verbliebenen Brückenpfeiler noch Radarbojen fielen rechtsfehlerfreien tatsächlichen Beurteilung Berufungsgerichts Dunkelheit jedenfalls derart Auge eindeutigen unmißverständlichen Kennzeichnung Gefahrenstelle gesprochen werden könnte . trifft zwar Umständen Schiffsführer Dunkelheit gesteigerten allgemeinen Sorgfaltspflicht gehalten ist Verfügung stehendes Radargerät Hilfsmittel zurückzugreifen § Nr. ausdrücklich nur unsichtiges Wetter bestimmt ist vgl. f. Seeschiffahrt ; Urteil 4 . März Einsatz Sprechfunkgeräts ; Bemm/v . Waldstein 3 . Aufl . . § . . durfte Beklagte aber schon verlassen gewährleistet ist Schiffe modernen leistungsfähigen Radargeräten ausgerüstet sind . abgesehen mußte Beklagte Beschwerde auch Fehlverhalten plötzlich unklare Situation gestellten Schiffsführer vorliegenden Fall Betracht ziehen . Gründen ist Berufungsgericht ebenso zuzustimmen Sicherung gefährlichen Brückenpfeilers hier auffällige optische Hinweise insbesondere Pfeiler angebrachte Lichter Wahrschauflöße entsprechenden Zeichen erforderlich waren . 3 . Erfolg wendet Beschwerde schließlich vorsorglich auch Berufungsgericht zugrunde gelegte Haftungsquote . Haftungsverteilung Rahmen § ist grundsätzlich Aufgabe Tatrichters wäre auch Revisionsverfahren nur überprüfen Berufungsgericht Betracht kommenden Umstände vollständig richtig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat Urteil 25 . März m.w . . Rechtsfehler Art geschweige denn zulassungsrelevante Rechtsverstöße sind ersichtlich . Kapsa