BESCHLUSS 21 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja . Satz Nr. Rückwirkend erhöhte Pachtzinsen können nur Wortlaut Überleitungsbestimmung nahegelegt wird ausschließlich Rechtshängigkeit folgenden Monat verlangt werden . verfassungskonformer Auslegung werden auch Rechtshängigkeit liegende Pachtzeiträume erfaßt Streitgegenstand waren Zeitpunkt Klageerhebung Pachtzinsforderung noch verjährt war . Auch förmliche Klageerweiterung(en können streitgegenständlich gemachten Pachtzeit liegende Zeiträume erhöhte Pachtzinsen verlangt werden Klageerweiterung unterblieben ist Pächter Einrede Verjährung verzichtet hat . Beschluß 21 . September . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. beschlossen : Revision Beklagten Urteil 30 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . September wird angenommen Beklagte Zahlung DM % Zinsen DM 6 . Januar weiteren DM 26 . August verurteilt worden ist ; übrigen wird Revision angenommen . Kostenentscheidung bleibt vorbehalten . Gründe Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § . Revision hat jedoch beklagte Stadt Zahlung erhöhten Pachtzinses Zeit 1 . April 30 . September verurteilt worden ist DM nebst % Zinsen hieraus 18 . März Aussicht Erfolg . Beschluß 23 . September BVerfGE § Abs. Satz BKleingG ursprünglichen Fassung 28 . Februar . S. vorgeschriebene Begrenzung Höchstpreises doppelten Betrag ortsüblichen Pachtzinses erwerbsmäßigen Gemüseanbau unvereinbar Art . Abs. Satz GG erklärt hatte hat Gesetzgeber 1 . Mai Kraft getretene Gesetz Änderung Bundeskleingartengesetzes 8 . April . S. Abhilfe geschaffen . Abs. Satz BKleingG wurde geändert Höchstpachtzins vierfachen Betrag ortsüblichen Pachtzinses erwerbsmäßigen Obstund Gemüseanbau beträgt . Verdoppelung Höchstpachtzinses Abs. Satz BKleingG . hat insbesondere auch Rücksicht Eigentümer § Abs. BKleingG . Pächter Erstattung öffentlich-rechtlichen Grundstückslasten verlangen kann geführt Eigentümer Gegensatz früheren Regelung mehr unverhältnismäßig belastet wird BVerfG Kammerbeschluß 25 . Februar ; Senatsurteil 12 November . " Altfälle " bestimmt Überleitungsregelung Art . Satz Nr. BKleingÄndG private Verpächter Falle 1 November bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten Höhe Pachtzinses rückwirkend ersten Tage Rechtshängigkeit folgenden Monats § Abs. Satz BKleingG . zulässigen Höchstpachtzins verlangen können . 1 . 22 . Dezember Landgericht eingereichte Zustellung Klageschrift Beklagte 6 . Januar erhobene Klage Stichtag 1 November noch bestandskräftig entschieden war sind Anspruchsvoraussetzungen Art . Satz Nr. erfüllt . können Berufungsgericht Ergebnis zutreffend angenommen hat Kläger Beklagten erhöhten auch Zeit 1 . Oktober 31 . Dezember verlangen . ist Auffassung Revision unschädlich ursprüngliche Klage allein Einreichung Zustellung Klageschrift schon abgelaufene Pachtjahr betroffen hat Erweiterung Klage auch folgenden Pachtjahre erst Inkrafttreten Gesetzes Änderung Bundeskleingartengesetzes erfolgt ist . Anders Wortlaut Vorschrift nahelegt ist Art . Satz Nr. BKleingÄndG auszulegen Klageerhebung liegende Zeiträume schlechthin ausgeschlossen sind . Verpächter kleingärtnerisch genutzter Grundstücke hier Kläger § Abs. Satz BKleingG . enthaltene Pachtzinsbegrenzung verfassungswidrig erachtete war Anrufung Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich gehalten zunächst Rechtsweg ordentlichen Gerichten beschreiten . naheliegende hier ebenfalls wahrgenommene Möglichkeit war Verpächter Berufung Verfassungswidrigkeit Pachtzinsbegrenzungsregelung § Abs. Satz BKleingG . höheren Pachtzins verlangte . konnte durfte Verpächter ausgehen Wahrung verfassungswidrig beschnittenen Eigentümerposition Erforderliche getan haben rechtzeitig Eintritt Verjährung Zahlungsklage erhoben hatte . So lag Fall hier : vertraglichen Abreden 1 . Oktober 30 . September Folgejahres dauerndes Pachtjahr Pacht 31 . August Folgejahres zahlen ist wäre Pachtzinsforderung Pachtjahr gemäß § § Satz erst Ablauf 31 . Dezember verjährt gewesen . Januar erhobene Klage hatte gemäß § Abs. Verjährung unterbrochen . anderen Vorgehensweise mußte Verpächter insbesondere auch § Abs. BKleingG veranlaßt sehen . Liegt vereinbarte gesetzlich zulässigen Höchstpacht so kann Verpächter Bestimmung schriftliches frühestens folgenden Zahlungszeitraum wirksam werdendes Erhöhungsverlangen Anhebung Pachtzinses erreichen . indes Formvorschrift materielle Pachtzinsbegrenzungsregelung § Abs. Satz BKleingG zugeschnitten ist bestand auch Berücksichtigung Pächterinteressen Verpächter Entscheidung BVerfGE herausgestellt hat Recht Regelung § Abs. Satz BKleingG . verfassungswidrig unanwendbar nichtig gehalten hatte Anlaß etwaigen übergesetzlichen Erhöhungsklage " Abs. BKleingG verfahren eingehend Frage Senatsurteil 6 . Februar ZR . Sachlage würde offenbar nur Fälle Erhöhungsklage gerade erst begonnene künftige Pachtjahre Blick nehmende Überleitungsvorschrift Art . Satz Nr. BKleingÄndG wortlautgetreuer Auslegung rückwirkend erhöhte Pachtzinsen nur Rechtshängigkeit folgenden Monat führen Leistungsklagen hier " guten Glaubens " auch bezüglich vergangener Zeiträume erhoben worden sind erhebliche Anspruchskürzungen völligen schluß eintreten könnten . würde aber Verfassung vorgegebene Gesetzgeber ausdrücklich auferlegte vgl. BVerfGE auch Überleitungsregelung Art . BKleingÄndG verfolgte vgl. BT-Drucks . 12/6154 S. Ziel rechtshängig gemachten Pachtzinsstreitigkeiten rückwirkend verfassungsgemäße Zustände herzustellen unerheblichem Umfange verfehlt . Art . Satz Nr. BKleingÄndG ist verfassungskonform auszulegen auch Leistungsklagen Klageerweiterungen zurückliegende Pachtzeiträume anzuwenden ist ; lediglich Berechnung Prozeßzinsen bleibt erste Tag Rechtshängigkeit folgenden Monats maßgeblich BVerfG Kammerbeschlüsse 5 . Februar ; 16 . Februar unveröffentlicht . Ist hier Rechtsstreitigkeit Höhe Pachtzinses 1 November bestandskräftig entschieden so ist rückwirkende Erhöhung Pachtzinses ganzen Rechtsstreit erfaßten Zeitraums möglich . ist vorliegend gesamte Pachtzeit Beginn Pachtjahres . ist Auffassung Revision unschädlich Kläger Stichtag 1 November auch Pachtzins folgenden Pachtjahre förmliche Klageerweiterungen Rechtsstreit einbezogen hatten . Kläger Pachtzinsregelung § Abs. Satz BKleingG . verfassungswidrig erachteten haben Beginn Rechtsstreits Zweifel gelassen folgerichtig auch Pachtjahre nachfolgend erhöhter Pachtzins zusteht . gleichwohl unterlassen haben Zahlungsklage Zeitablauf jeweils erweitern so lag ersichtlich Bestreben zugrunde " Unwägbarkeiten " entscheidenden Rechtsfrage Verstoß § Abs. Satz BKleingG . Art . Abs. Satz GG erwartenden Verfahrensdauer Bundesverfassungsgericht unerheblichen Kostenrisiken gering halten . auch gerade eigenen Interesse liegenden Verfahrensweise war Beklagte einverstanden jeweils Jahresende erklärte Verzicht Erhebung Einrede Verjährung belegt . Hatte aber klagender Verpächter Einvernehmen Prozeßgegner Wege offenen Teilklage also ausdrücklichem Vorbehalt Ankündigung Klageerweiterung späteren Pachtjahre ausdrücklich erklärtem Verzicht Gegenseite Einrede Verjährung nur bestimmtes Pachtjahr erhöhten rechtshängig gemacht so konnte durfte vertrauen späteren gesetzlichen " Altfallregelung " " objektiv vernünftiges " Prozeßgebaren Nachteil gereicht . ist derartigen Fallkonstellation Art . Satz Nr. auszulegen Verpächter auch vorherige förmliche Klageerweiterungen strengen Sinne streitgegenständlich gewordenen späteren Zeiträume rückwirkend erhöhte Zinsen verlangen kann . entsprach übrigen auch ursprünglichen Rechtsauffassung Beklagten fehlenden Rechtshängigkeit Mai/Juni Pachtjahr anteilig 1 . Januar ersichtlich Rücksicht Pachtjahr betreffende Zahlungsklage 6 . Januar rechtshängig geworden war folgenden Pachtjahre Pachtjahr § Abs. Satz . ergebenden Pachtzinsen Höhe weiteren DM nach-)gezahlt hatte . Erst später hat anderen besonnen Rückzahlung Betrages verlangt . Nachzahlungsanspruch Kläger unmittelbar Art . Satz Nr. BKleingÄndG ergibt geht Beklagten erhobene Einrede Verjährung schon Leere gesetzliche Pachtzinserhöhungsanspruch 1 . Mai Tag Inkrafttretens Gesetzes Änderung Bundeskleingartengesetzes entstehen konnte . 2 . Kläger Berufungsgericht auch insoweit gefolgt ist klageerweiternden Schriftsatz 10 . März Bezug Beschluß Bundesverfassungsgerichts 16 . Februar Zahlung erhöhten Pachtzinses Zeit 1 . April 30 . September begehrt haben Teil Pachtjahres zeitlichen Geltungsbereich Bundeskleingartengesetzes fällt beruht Mißverständnis Beschlusses . Auch zeitliche Anwendungsbereich Art . Satz Nr. Tag Inkrafttretens Bundeskleingartengesetzes zurückreichen kann so schon Senatsurteile 12 November aaO S. 6 . Februar aaO S. so ist doch Frage auch scheidenden Fall so ist Gegebenheiten Rede stehenden Pachtzinsstreitigkeit beantworten . individuell vorgegebene zeitliche Rahmen darf aufgezeigten Möglichkeiten verfassungskonform erweiternden Auslegung Überleitungsbestimmung Art . Satz Nr. BKleingÄndG verlassen werden . Pachtzins Rest-)Pachtjahr Stichtag 1 November 1 . Mai Streit gestanden hatte können Kläger insoweit erhöhten Pachtzins verlangen .