BESCHLUSS 11 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Februar Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . September wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . Beschwerdewert wird € festgesetzt . Gründe : Voraussetzungen Zulassung Revision liegen Streitfall . 1 . Beschwerde rügt allerdings Recht Würdigung sagen Zeugen revisionsrechtlich beanstanden ist . Berufungsgericht hat hinreichend Kläger vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt Aussagen vernommenen Zeugen Rechnungsstellung gerade sehr genaue Unterscheidung Eigenkapitalvermittlung Gesellschaftsanteilen § Nr. Buchst . UStG Umsatzsteuerpflicht unterliegt Werbemaßnahmen Befreiung gilt vorgenommen wurde . hat ferner Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt Hinblick Regelungen Investitionsplan ergänzenden Ausführungen Inhalt Leistungsverträge Werbemaßnahmen Rahmen Konzeption Fonds Werbung abzugrenzen sind IT GmbH großes Vertriebsunternehmen Bewerbung insgesamt vertriebenen Produkte betrieben hat . Senat Erlass hier angefochtenen Urteils Fonds entschieden hat kann Hinblick Regelungen Investitionsplan Werbetätigkeit Budgetposition " Konzeption Werbung Prospekt Gründung abgerechnet werden sind übliche Werbemaßnahmen Eigenkapitalvermittlung dienen auszunehmen vgl. eingehend Senatsurteil 12 . Februar ZR . . Budgetposition " Gründungskosten " hier betroffenen Fonds nur längerer Lektüre anderen Stellen Prospekts Hinweis Werbemaßnahmen gibt gilt . Schließlich rügt Beschwerde auch Recht Berufungsgericht Feststellungen enthalten hat Werbemaßnahmen hier betroffenen Fonds vorgenommen worden sind . 2 . angefochtene Entscheidung wird jedoch Erwägung gen Berufungsgericht sei überzeugt genannten Umstände Anlageentscheidung Klägers bestimmend gewesen seien . hat Berufungsgericht durchaus gesehen Anleger Verletzung Aufklärungspflicht beruft unzulänglichen irreführenden Darstellung Emissionsprospekt beruht gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt vgl. Senatsurteile 6 November juris . 19 ; 12 . Februar aaO S. . 27 ; 23 Juli juris . . Vermutung hindert Tatrichter indes Anleger Motiven Zeichnung Anlage veranlasst haben Rahmen persönlichen Anhörung befragen . Mag auch hier Mittelpunkt stehende Frage Anleger Falle pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte unmittelbar Überlegungen Zusammenhang stehen Anleger geschuldete Aufklärung tatsächlich Anlageentscheidung bewogen haben ist doch rechtlich ausgeschlossen Tatrichter Inbegriff Rahmen Anhörung gewonnenen Eindrücke Überzeugung ergibt Kausalitätsvermutung hätte auch unterbliebene Aufklärung Verzicht Anlage geführt . tatrichterliche Würdigung Hinsicht Beziehung überzeugt mag offen bleiben . ist jedenfalls willkürlich verstößt rechtliche Gehör Klägers gibt auch Übrigen Anlass Zulassung Revision . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung 29.11.2007 OLG Entscheidung