NAMEN ZR Verkündet : 4 November Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. § ; KHEntgG § Abs. Satz Anspruch externen Arztes Wahlleistungspatienten Ersatz Auslagen aufgewendete Sachkosten . Urteil 4 November ZR AG Solingen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Oktober Vizepräsidenten Richter Tombrink Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 26 November aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts Solingen 12 November wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelzüge Kosten Streithelfers tragen . Tatbestand Beklagte befand 7 . August 26 . August verschiedener Eingriffe Diabetes Streithelfer Klägerin geführten Krankenhaus teilstationäre Leistungen Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet werden . Krankenhaus hatte Beklagte private persönliche Beratung Behandlung liquidationsberechtigten Wahlärztinnen Wahlärzte vereinbart . Veranlassung wurde Beklagten 8 . August Gemeinschaftspraxis Röntgenologie Nuklearmedizin Angiographie anschließender Dilatation Arterien vorgenommen . Klägerin privatärztliche Verrechnungsstelle che Gemeinschaftspraxis abgetreten wurden stellte Leistungen 11 . September € Rechnung . ist Abrechenbarkeit Rechnung gestellten Sachkosten Gemeinschaftspraxis Höhe € Maßgabe § Streit . § Abs. geminderte Honorar ärztliche Tätigkeit Gemeinschaftspraxis ist beglichen worden . Amtsgericht hat Zahlung Sachkosten Zinsen ge- richteten Klage entsprochen . Landgericht hat Klage Berufung Beklagten abgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Revision Klägerin ist begründet . 1 . nähere rechtliche Einordnung ist auszugehen Ärzte Gemeinschaftspraxis Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen Maßgabe § Abs. Satz KHEntgG Veranlassung Ärzte Krankenhauses Beklagten stationären Behandlung aufgenommen hatte tätig geworden sind . haben Leistungen zwar persönlichen sachlichen Mitteln Praxis erbracht ; gen sind jedoch Senat Urteilen 13 . Juni ZR 10 . Mai . entschieden hat Sinne Vergütungsrechts stationären Krankenhausbehandlung zuzuordnen . Wäre Beklagte sozialversicherter Patient Privatpatient gewesen lediglich Regelleistungen Krankenhauses Anspruch genommen hätte hätte Leistungen Ärzte Gemeinschaftspraxis allgemeine Krankenhausleistungen Sinne Abs. KHEntgG gehandelt . allgemeinen Krankenhausleistungen Berücksichtigung Leistungsfähigkeit Krankenhauses Einzelfall Art Schwere Krankheit medizinisch zweckmäßige ausreichende Versorgung Patienten notwendig sind gehören § Abs. Satz Nr. KHEntgG auch Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter Entgelten § Abs. KHEntgG Krankenkasse selbst zahlenden Patienten vergütet werden vgl. Senatsurteil 12 November . . extern erbrachten Leistungen bleiben auch dann Krankenhausleistungen Sinne Krankenhausentgeltgesetzes Patient hier wahlärztliche Leistungen Krankenhaus vereinbart . Änderung ergibt insoweit nur Patient zusätzliche Leistung Krankenhaus vereinbart Person Vertrauens ärztlich behandelt werden . Vereinbarung erstreckt Muster § Abs. Satz Nr. KHEntgG folgend auch hier Krankenhaus liquidationsberechtigten Ärzten veranlassten Leistungen Ärzten ärztlich geleiteten Einrichtungen Krankenhauses . Berechnung wahlärztlichen Leistungen § Abs. Satz KHEntgG Gebührenordnung Ärzte entsprechende Anwendung findet bleiben Berechnung privatärztlichen stationären lung stationären Behandlung sozialversicherter Patienten maßgebenden Entgelte Fallpauschalen Sonderentgelte Pflegesätze vgl. Senatsurteil 13 . Juni ZR aaO S. § Abs. ; Abrechnung Krankenhausleistungen 3 . Aufl . . 4 ; Brück Kommentar Gebührenordnung Ärzte 3 . Aufl . . Stand 1 . Oktober . 2 . Anwendung § Abs. hat Senat sammenhängen Pflegesatzrecht Schluss gezogen auch niedergelassener externer Arzt Leistungen Veranlassung Krankenhausarztes eigenen Praxis Inanspruchnahme Einrichtungen Mitteln Diensten Krankenhauses Patienten wahlärztliche Leistungen vereinbart hat erbringt Gebührenminderungspflicht unterliegt Urteil 13 . Juni ZR auch hier geschehen ist . dient Senat hervorgehoben hat Urteile 17 . September ; 13 . Juni ZR aaO S. Ausgleich finanziellen Benachteiligung Patienten stationärer privatärztlicher Behandlung . Benachteilung wäre insbesondere anzunehmen Patient Honorarminderung Vergütung privatärztlichen Leistungen Gebühren abgegoltenen Personalkosten ärztlichen Praxis Abs. Fallpauschale Pflegesatz Krankenhaus Kosten ähnlicher Art " doppelt " bezahlen müsste ; wäre Krankenhausarzt eigene Praxis unterhält besonders gravierend . auch externen Arzt Personalkosten Praxis aufzuwenden hat wäre Patient Honorarminderung Mehrbelastung ausgesetzt . Mehrbelastung hat Senat Umstand gesehen Wahlleistungspatient Pflegesatz allgemein Leistungen Krankenhauses finanziert selbst Einsatz externen Arztes erbracht werden Sozialversicherten Regelleistungspatienten Entgelt abgegolten sind vgl. Urteil 13 . Juni ZR aaO S. . 3 . Berufungsgericht MedR ist Bezugnahme Rechtsprechung Auffassung Überlegungen seien auch Frage maßgeblich hinzugezogenen Ärzte Gemeinschaftspraxis Abs. . V.m . § berechtigt seien Ersatz aufgewendeten Sachkosten verlangen . Insoweit legt Berufungsgericht Entscheidung Klägerin Vorbringen Beklagten gesetzlich Versicherten wären Rede stehenden Sachkosten gesondert also Fallpauschale gebildeten Entgelt berechnet worden entgegengetreten sei sogar ausdrücklich zugestanden habe Abrechnung Krankenhauses hätte andere Fallpauschale enthalten Gemeinschaftspraxis Auftrag gegebenen Leistungen ergänzt worden wäre . Umständen müsse Mehrbelastung Beklagten ausgegangen werden Hinblick Grundsatz Gleichbehandlung Selbstzahlern Sozialversicherten stationärer Krankenhausbehandlung gebiete Anspruch Auslagenersatz § versagen Krankenkasse Regelleistungspatient entsprechende Leistungen Entgelt Krankenhaus Fallpauschale abgelte . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . ist Zweite Verordnung Änderung Gebührenordnung Ärzte Vierte Verordnung Änderung Bundespflegesatzverordnung 20 . Dezember . S. eingefügt worden . Hintergrund neue Regelung war Umstand Sachkosten ärztlicher Leistungen Krankenhauspflegesätze Bundespflegesatzverordnung auch Gebühren Gebührenordnung Ärzte abgegolten wurden . stationären privatärztlichen Leistungen doppelte Kostenberechnungen vermeiden sah genannte Änderungsverordnung ärztlichen Wahlleistungen Umfang näher bestimmen allgemeinen Pflegesatz abgegoltenen Krankenhausleistungen besser abzugrenzen ärztlichen Gebühren stationärer teilstationärer privatärztlicher Behandlung % mindern ärztlichen Wahlleistungen Entlastung Zahlungspflichtigen ärztlichen Personalkosten Krankenhauses § Abs. Satz BPflV Fassung genannten Änderungsverordnung vgl. auch § 21 . August . S. Pflegesatzabschlag % vorzunehmen vgl. BR-Drucks . S. . Rechtszustand gab oben angeführte Mehrbelastung insofern Patient wahlärztlichen Leistungen Regelleistungspatienten geringeren Pflegesatz entrichten hatte . Allerdings wurde Pflegesatz Begründung Verordnungsgebers Sachkosten entlastet Pflegesatz enthalten waren . Möglichkeit privat liquidierenden Arztes § Abs. Verbindung § Gebühren Ersatz Auslagen verlangen war Verordnungsgeber so selbstverständlich nähere Begründung Regelung verzichtete . Art . Abs. Nr. Gesundheitsstrukturgesetzes 21 . Dezember . S. wurde Pflegesatzabschlag wahlärztlichen Leistungen Erhöhung Minderungsbetrags Honorar liquidationsberechtigten Krankenhausärzte % § Abs. Satz Fassung Art . Nr. Gesundheitsstrukturgesetzes beseitigt . Begründung heißt Erhöhung Gebührenminderung § entfalle Notwendigkeit Patienten wahlärztlichen Leistungen Rechnungsbetrag allgemeine Krankenhausleistungen Wahlarztabschlag ermäßigen vgl. BT-Drucks . S. . dient allein Bestimmung § Abs. Vermeidung doppelter Kostenberechnungen stationären privatärztlichen Leistungen . Beschränkung Rechts niedergelassenen Arztes Auslagen Maßgabe § ersetzt erhalten ist Zusammenhang vielfachen Änderungen Pflegesatzrechts Verordnungsgeber Erwägung gezogen worden . Zwar ist Anwendung § abzulehnen liquidationsberechtigten Krankenhaus Verfügung gestellt werden . Kosten Art sind § Nr. Abs. § Abs. KHEntgG pflegesatzfähig medizinisch zweckmäßige ausreichende Versorgung Patienten notwendig sind vgl. Quaas/Zuck MedR 2 . Aufl . . ; Brück aaO . Stand 1 . Oktober ; GOÄ-Kommentar 2 . Aufl . . . Krankenhaus wäre berechtigt pflegesatzfähigen Sachkosten Patienten Rechnung stellen . könnte auch Umweg geschehen Krankenhaus Liquidation berechtigten Ärzten Erstattung derartiger Kosten verlangt wiederum Kosten Wahlleistungspatienten § wahlärztliche Leistungen Rechnung stellen vgl. Stiel/Vogt aaO ; ähnlich Brück aaO . Stand 1 . Oktober . externen Arzt Einzelfall Leistungen herangezogen wird Krankenhaus Einrichtung entsprechenden medizinischen Abteilung Behandlung Patienten erbringen kann gelten Überlegungen . Wird Regelleistungspatienten gemäß § Abs. Satz Nr. KHEntgG Veranlassung Krankenhauses tätig sind Leistungen allgemeinen Krankenhausleistungen zuzuordnen Krankenhausentgelt abgegolten sind . ist Gesetzeslage bewusst Vergütung Auslagenersatz Krankenhaus beanspruchen hat ; Verhältnis sind Bestimmungen Gebührenordnung Ärzte anwendbar vgl. Senatsurteil 12 November . Anders verhält Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen : externe Arzt wird Krankenhaus liquidationsberechtigten Arzt Krankenhauses zugezogen wird § Abs. Satz KHEntgG Vergütung Gebührenordnung Ärzte verwiesen . sind erbrachten Wahlleistungen allgemeinen Krankenhausleistungen Gegenstand Entgelte § KHEntgG. Wollte Umständen zweifellos vorhandenen Verhältnis hier anfallenden Sachkosten stehenden Mehrbelastung Beklagten ungeminderten Krankenhausentgelt entsprechende Kosten Regelleistungspatienten mitfinanziert Regelung § Abs. eingreifen Auslagenersatz § vollständig versagen würde Bestimmung weitgehend Verordnungsgeber umschriebenen Anwendungsbereich nehmen vgl. Anwendbarkeit Fall Hinzuziehung externen Arztes Belegarzt Senatsurteil 17 . September ; allgemein Anwendung Fällen überschrittener Leistungsfähigkeit Göbel Private Krankenversicherung 4 . Aufl . Anhang § MB-KK . ; Patt ; Uleer/Miebach/Patt . Hinweis Urteil 14 . Januar . müsste betroffenen Arzt Anspruch Krankenhaus verweisen Grundlage gäbe widerspruchslos Entgeltsysteme Gebührenordnungen Krankenhausentgelte einfügen ließe . Rechtsfortbildung hält Senat Verordnungsgeber langem bekannten Probleme unveränderten Fassung § Abs. regelmäßig nur marginal anzusehenden Mehrbelastung Wahlleistungspatienten minderte Krankenhausentgelte vgl. Quaas/Dietz § KHEntgG Anm . Stand September hinreichend legitimiert . Tombrink Vorinstanzen : AG Solingen Entscheidung Entscheidung 26.11.2009