NAMEN Verkündet : 19 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen hier : formularmäßige Ausschluß Beratungspflichten Versicherungsmaklers rechtfertigt Regelfall Hinzutreten besonderer Umstände Verwirkung Maklerlohnanspruchs . Urteil 19 . Mai AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dörr Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin vermittelte Beklagten 30 . Oktober Vertrag fondsgebundene Lebensversicherung ansässigen Beitragssumme Vertragslaufzeit Jahren . handelte sogenannte Nettopolice Versicherungsprämie Provisionsanteil Vermittlung Vertrags enthält . unterzeichnete klagte vorformulierte " Vermittlungsgebührenvereinbarung " Zahlung Vermittlungsprovision Klägerin Höhe DM zahlbar Monatsraten je DM vierten Versicherungsjahr weiteren monatlich % dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags Laufzeit Versicherungsvertrags verpflichtete . Gegenzug wurde Versicherer leistende Prämie ersten Jahre DM DM gesenkt . Vereinbarung heißt : 1 . Handelsmakler wird Kunden beauftragt nachfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge vermitteln . erhält Kunden vermittelten Versicherungsvertrag Vermittlungsgebühr . Handelsmakler erhält jeweiligen Versicherungsunternehmen Vermittlung jeweiligen Versicherungsvertrages Vergütung . 2 . Handelsmakler erbringende Leistung ist Vermittlung jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt . Vermittlung jeweiligen Versicherungsvertrages hinausgehende Betreuungspflicht ist Gegenstand Vereinbarung wird Handelsmakler geschuldet . 4 . Anspruch Handelsmaklers Kunden Zahlung jeweiligen Vermittlungsgebühr ersten Versicherungsjahren … entsteht Annahme jeweiligen Versicherungsantrages Versicherungsunternehmen Kunde Bestimmungen Versicherungsvertragsgesetzes jeweiligen Versicherungsvertrag widerspricht Rücktritt jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt Antrag widerruft . Vermittlungsgebührenansprüche Handelsmaklers … bleiben jedoch rung vorzeitigen Beendigung jeweiligen Versicherungsvertrages anderen Gründen unberührt . Versicherungsbeginn war 1 . Dezember . Beklagte zahlte Treuhänder Versicherungsprämie Maklercourtage November . kündigte Versicherungsvertrag stellte Zahlungen . vorliegenden Klage verlangt Klägerin Fälligstellung Gesamtbetrags restliche Vermittlungsprovision Zeit Dezember Mai Höhe € . Beklagte hat Kongruenz gewollten tatsächlich abgeschlossenen Versicherung bestritten Verwirkung Provisionsanspruchs entsprechender Anwendung § eingewandt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hat geringfügigen Korrektur Zinsen Mahnkosten stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Ansicht Berufungsgerichts steht Provisionsanspruch Klägerin Verhältnis Versicherungsgesellschaft Makler geltende sogenannte " Schicksalsteilungsgrundsatz " . vorformulierte Gebührenvereinbarung verstoße auch Bestimmungen AGB-Gesetzes Vorschriften Kündigungsrecht Versicherungsnehmers Lebensversicherungen § Abs. § Abs. § . V.m . . Ebensowenig weiche vermittelte Versicherungsvertrag wesentlich Vertrag Maklervertrag habe herbeigeführt werden sollen . Verwirkung Provisionsanspruchs Klägerin § sei gleichfalls gegeben . Beklagte habe konkreten Tatsachen vorgetragen Annahme groben Pflichtverletzung rechtfertigten . Zusammenhang Ziffer Vermittlungsgebührenvereinbarung verweise könne pflichtwidriges Verhalten Klägerin hergeleitet werden . Regelungen Vereinbarung benachteiligten Versicherungsnehmer unangemessen . werde lediglich deutlich gemacht Makler typischen Pflichten Versicherungsmaklers übernehme Maklerprovision entsprechend Regelungen Handelsmakler bereits Vermittlung anfiele . II . Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Vertragsverhältnis Parteien beurteilt ganzen deutschem Recht auch Auswirkungen Versicherungsvertrags Vermittlungsverhältnis geht . auch trag ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt Beklagte Versicherungsnehmer Vertragsschluß gewöhnlichen Aufenthalt Inland hatte deutschem Recht Art . Abs. Nr. . Art . . 2 . Amtsgericht Landgericht sind Grundlage gens ausgegangen Klägerin Vermittlung Versicherungsvertrags Beklagten Handelsvertreterin Versicherungsvertreterin § § . unabhängige Versicherungsmaklerin . tätig geworden ist . Revision greift . Feststellungen sind auch Senat maßgebend . Rechtsgrundlage Provisionsansprüche ist somit § . 3 . Zutreffend hat Berufungsgericht Grundlage entschieden Regelungen Streitfall Art . § EGBGB noch anwendbaren § 9 jetzt § 305c § Verpflichtung Beklagten Fortzahlung vereinbarten Maklervergütung Kündigung Versicherungsvertrags entgegenstehen insbesondere sogenannte " Schicksalsteilungsgrundsatz " Verhältnis Parteien anwendbar ist . Entsprechendes gilt weiteren Einwand Revision Gebührenvereinbarung verstoße zwingende Regelungen Versicherungsvertragsgesetzes Recht Kündigung Lebensversicherungen § Abs. § Abs. § gesetzliches Verbot Sinne § . Berufungsgericht befindet Beurteilung Einklang zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung erkennenden Senats Urteile 20 . Januar VersR bestimmt VersR . Gründe Entscheidungen nimmt Senat ergänzend Bezug . Revision besteht auch Verletzung § Abs. Anhalt . Provisionsanspruch Maklers ist selbst vorzeitiger Kündigung Versicherungsvertrags Beitragssumme gesamte Laufzeit Verhältnis setzen lediglich Versicherungsnehmer tatsächlich gezahlten Versicherungsprämien . 4 . Rechtsgründen beanstanden ist ferner Würdigung Berufungsgerichts Klägerin vermittelten Versicherungsvertrag Abschluß Auftrag Beklagten habe vermitteln sollen bestehe notwendige inhaltliche Kongruenz . Revision Zusammenhang Vortrag Beklagten verweist abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung sei Beklagten gewünschte gesicherte Altersvorsorge ungeeignet geht Fragen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit Verträge anders gearteten Vorwurf Beratungsverschuldens Klägerin . 5 . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht weiter Verwirkung Provisionsanspruchs § verneint . Vorschrift kann ständiger Rechtsprechung zwar auch dann anwendbar sein Makler vertragswidrig anderen Teil tätig geworden ist aber sonst Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Interessen Auftraggebers erheblicher Weise zuwidergehandelt hat . Verwirkung hat jedoch Strafcharakter . objektiv erhebliche Pflichtverletzung Maklers auch Beratungsverschulden läßt Provisionsanspruch § entfallen vielmehr ist erster Linie subjektiv schwerwiegende Treuepflichtverletzung fordern ; Makler muß " unwürdig " erwiesen haben . ist Rechtsprechung erst dann Fall Treuepflicht vorsätzlich gar arglistig mindestens aber Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat f. ; ; Urteil 24 . Juni IVa ; Urteil 18 . März ; kritisch 4 . Aufl . . . Andere Fälle sind Gesichtspunkt positiven Forderungsverletzung zufriedenstellend lösen . Maßstäben reicht Beklagten Klägerin vorgeworfene objektive Sorgfaltspflichtverletzung Empfehlung fondsgebundenen Lebensversicherung unterstellt Beklagten ungeeignete Alterssicherung Verwirkungstatbestand . Auch Ausschluß Beratungspflichten Klägerin vorformulierten Vertragsklauseln genügt Revision . Bestimmung widerspricht zwar insgesamt umfassenden Betreuungspflichten Versicherungsmaklers ist jedenfalls insoweit vermittelten Vertrag bezieht § unwirksam Senatsurteil 20 . Januar aaO . Klägerin angestrebten Haftungsfreizeichnung mag auch objektiv Pflichtverletzung liegen . hat jedoch Anwendung Verwirkungsgedankens erforderliche außergewöhnliche Gewicht . Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen Maklers allein kann Regelfall Hinzutreten besonderer Umstände Verwirkung Lohnanspruchs rechtfertigen vgl. ; anders OLG Vereinbarung sogenannten Verweisungsklausel ; ; Schwerdtner Maklerrecht 4 . Aufl . . . abgedruckte Urteil Landgerichts kann Revision gegenteiligen Rechtsstandpunkt ebensowenig berufen . Unabhängig Frage Entscheidung gefolgt werden könnte ging dort zugleich Kunden Versicherungsnehmer benachteiligendes Treuhandverhältnis Versicherung verbundenen Dritten hier festgestellten wesentlich anders gelagerten Sachverhalt . teilweise Verlagerung Stornorisikos Kunden schließlich LG zusätzlich verweist beruht zulässigen auch bisherigen Praxis abweichenden Rechtsgestaltung stellt schon Vertragsverletzung Maklers . 6 . Beklagten Beweis gestellte Vorbringen gelnde Eignung Klägerin vermittelten fondsgebundenen Lebensversicherung gesicherte Altersversorgung Richtigkeit abweichender Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsinstanz auszugehen ist könnte indes Vorwurf schuldhaften Verletzung Maklervertrags Schadensersatzpflicht Klägerin begründen . rechtlichen Gesichtspunkt hat Berufungsgericht Sachvortrag Parteien geprüft . Senat kann nachholen . ist Sache Aufhebung Berufungsurteils erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Kapsa