BESCHLUSS ZR 11 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 November wird zurückgewiesen . Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens außergerichtlichen Kosten Beklagten haben Kläger % Klägerinnen % Klägerin % tragen . Beschwerdewert wird 59.020,92 € festgesetzt . Gründe : Kläger beteiligten Vermittlung T. GmbH legten März Februar GmbH Folgenden : GmbH . Anlage wurden Gelder legern gesammelt gemeinsame Rechnung Handel schäften betreiben . Jahr wurde Insolvenzverfahren Vermögen GmbH eröffnet . Gesellschaft später Mitgeschäftsführer tätige wurde Jahr Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Beklagte Wirtschaftsprüfer prüfte Auftrag Gesellschaft Konzernabschlüsse Einhaltung Meldepflichten Verhaltensregeln § erteilte Prüfungen Beanstandungen führten Bestätigungsvermerke . Fälschungen vorgenommen hatte Wirklichkeit bestehendes Konto Brokergesellschaft bezogen bemerkte Beklagte Prüfungen . Kläger nehmen Beklagten Verlustes eingezahlten Beträge Schadensersatz Anspruch Beklagte Vermittlerin Oktober positiv Seriosität GmbH geäußert angeboten habe Prüfberichte Testate Zwecke Weiterleitung Kunden übermitteln . Beratungsgesprächen habe Vermittlerin Bezug genommen vorhanden Prüfberichte Beklagten vorgelegt Grundlage Anlageentscheidung Kläger geworden seien . Vorinstanzen hatte Klage Erfolg . Beschwerde erstreben Kläger Zulassung Revision . II . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen . Beantwortung Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfordert Eröffnung Revisionsverfahrens § Abs. . Berufungsgericht hat richtig entschieden . 1 . Rechtsprechung Senats ist geklärt näheren Voraussetzungen Haftung Wirtschaftsprüfers Pflichtprüfung Gesellschaft § § betraut ist Dritten gegenüber Betracht kommt vgl. ; . gilt grundsätzlich Abschlussprüfer Fehler § Abs. Satz nur Gesellschaft verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist auch jedoch Anteilseignern sonstigen Gläubigern Gesellschaft Ersatz entstehenden Schadens verpflichtet ist vgl. . Bestimmung § schließt zwar Rechts Abschlussprüfer vertraglicher Grundlage auch Schutzpflicht dritten Personen begründet werden kann aaO S. . Annahme vertraglichen Einbeziehung Dritten Schutzbereich sind jedoch strenge Anforderungen stellen . . Bestätigungsvermerken Abs. ohnehin Bedeutung zukommt Dritten Einblick wirtschaftliche Situation publizitätspflichtigen Unternehmens gewähren beabsichtigtes Engagement Beurteilungsgrundlage geben Gesetzgeber aber veranlasst hat Verantwortlichkeit Abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt Annahme Schutzwirkung hier betroffenen Bereich allein Dritter Sachkunde geprägte Stellungnahme Prüfers erkennbar Grundlage Entscheidung wirtschaftlichen Folgen machen möchte . Senat hat namentlich Bedenken stillschweigende Ausdehnung Haftung Dritte geäußert grundsätzlich erforderlich gehalten Abschlussprüfer deutlich wird Drittinteresse besondere Leistung erwartet wird Erbringung gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht vgl. . . 2 . Gemessen Grundsätzen ist beanstanden Berufungsgericht vertragliche Haftung Beklagten verneint hat . Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden Parteien auch Grundlage Auskunftsvertrags . Beschwerde beanstandet auch Feststellung Berufungsgerichts Prüfvertrag GmbH Beklagten Schutzwirkungen beitretenden Anleger ergaben . Beschwerde möchte telefonischen Kontakten Vermittlerin Beklagten Oktober entnehmen insoweit Auskunftsvertrag gekommen sei auch künftige Kunden Vermittlerin einbezogen worden seien . Insoweit hält Zulassung Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Rechtsfortbildung erforderlich . ist schon zweifelhaft Beschwerde aber weiteres unterstellt Telefongespräch Oktober Auskunftsvertrag Vermittlerin Beklagten entnommen werden kann . Berufungsgericht hat Verständnis Senats etwa bejaht dern ist sofort Frage eingegangen Gespräch Schutzwirkungen Kunden Vermittlerin ergeben konnten . hat Grundlage nachvollziehbaren Würdigung Vermittlerin habe nur Einbeziehung etwa Kunden vorhandenen Kundenkreis weiteren neuen Kunden gedacht rechtsfehlerfrei verneint . Beschwerde macht zwar Bezugnahme Urteile Zivilsenats Bundesgerichtshofs 13 November 20 . April 1 geltend Einbeziehung setze Zahl Namen schützenden Dritten vornherein feststünden Schuldner kenne . Fallgestaltungen Entscheidungen zugrunde lagen sind indes vergleichbar . Sache ZR ging Einbeziehung unbekannten Bürgen Vervielfältigung Risikos verbunden war Sache ZR Wert Sicherheit vorgesehenen Grundstücks Risiko Gutachter herangezogenen Sachverständigen begrenzte . ist hier vorliegende Fallkonstellation maßgeblich Dritthaftung Pflichtprüfers nur strengen Voraussetzungen angenommen werden kann siehe oben . ist auch Prüfung Frage Bedeutung Rahmen Auskunftsvertrags Pflichtprüfer wenig bestätigt Prüfung vorgenommen bezogen bestimmten Zeitpunkt Beanstandungen ergeben hat billigerweise erwartet werden kann wolle Vielzahl bekannter Kunden Vermittlerin Seriosität geprüften Unternehmens eintreten vgl. Senatsurteil 15 . Dezember . . wäre Verstoß gesetzliche Wertung § Abs. Satz hier gegebenen Umständen annehmen wollte Pflichtprüfer übernehme besonderen Anlass Gegenleistung gewissermaßen doppelter Hinsicht konkludent Begründung auch mögliche Vervielfältigung Haftung . Umständen ist auch Raum Überlegung schwerde komme ferner Schadensersatzanspruch Beklagten Verschulden Vertragsschluss Betracht . 3 . mögliche deliktische Verantwortlichkeit Beklagten geht hat Berufungsgericht zwar erwogen Beklagten könne Prüfungen grobe Leichtfertigkeit Last gefallen sein möge Schädigung Anlegern billigend Kauf genommen haben . setze Sittenwidrigkeit aber gerade Verhältnis Schädiger Geschädigten . Kläger behaupteten Personenkreis gehörten Publizitätsvorschriften offen gelegten Bestätigungsvermerke vertraut habe . Einklang steht Klägern Vortrag Vermittlerin Kopien verschiedenen Bestätigungsvermerken vorgelegt worden sein sollen mag beruhen . angefochtene Entscheidung wird tatrichterlichen Erwägung getragen Kläger hätten bewiesen Beklagte Bewusstsein gehabt habe künftigen Oktober erstellenden Prüfberichte Testate würden Vereinbarungen GmbH Argumentationshilfe Verhandlungen Anlageinteressenten eingesetzt . 4 . Auch weiter erhobenen Rügen Beschwerde erfordern sung Revision . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung