NAMEN Nachschlagewerk : ja : : ja Rechtsstreit Verkündet : 8 November Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle § § Frage anteiligen Kostenerstattungsanspruchs Geschäftsführung Auftrag Straßenanlieger Gemeinde Herstellung Erschließungsanlage übernommen hat zugleich Grundstückszufahrten weitere Anlieger geschaffen werden Abgrenzung . Urteil 8 November OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 26 . Oktober aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Mitte neunziger Jahre wurde S. Bereich M.-Straße Straßenseite Klägerin Baumarkt Beklagte Rechtsvorgängerin folgenden : Beklagte Autohaus errichteten anderen Straßenseite weiteres Autohaus folgenden : Tankstelle folgenden : vorhanden Aufbau waren neue Straßenkreuzung angelegt " Knoten ohäuser " Zufahrt genannten unmittelbar anliegenden Betrieben ermöglicht . Besprechung 7 . Juni Vertretern betroffenen Anlieger Stadt wurde Einigkeit erzielt Vorplanung ermittelten Baukosten etwa DM Nutznießern Knotenpunktes aufgeteilt werden sollten . Stadt sollte % übernehmen ; Finanzierung verbleibenden Kosten sollte Einigung übrigen Partner erzielt werden . Anschluß Besprechung bot Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin Beklagte Kommanditisten Beklagten sind % jedoch maximal DM beteiligen . Klägerin war später wiederholten Vorschlag Beklagten jedoch einverstanden . weiteren Verhandlung 10 . Februar Stadt Teilnahme auch Beklagten übernahmen Klägerin Erschließungsanlage eigenem Namen eigene Rechnung herzustellen je % Baukosten tragen . Klägerin vereinbarten zugleich Straßenseite interne Kostenregelung igen Anliegern treffen sollte . 11 . Mai schlossen Klägerin Erschließungsvertrag Stadt . Anschließend wurde Erschli eßungsanlage erstellt Stadt übernommen . Klägerin gesamten Baukosten verauslagt Stadt vereinbarungsgemäß abgerechnet hat verlangt Beklagten anteilige Erstattung . behauptet habe Beklagten Oktober Übernahme Anteils % gesamten privaten Erschließungskosten verbindlich vereinbart . Grundlage hat Klägerin Beklagte 27 . Dezember insgesamt DM zahlte Beklagten Zahlung weiterer DM Zinsen verklagt . Beklagten haben Klägerin behauptete Vereinbarung stenbeteiligung Beklagten genannten Prozentsatz gestellt gemeint Beklagte habe geleisteten Zahlungen hinreichend Kosten Errichtung Verkehrsknotens beteiligt Baukosten tatsächliche Größenordnung nur besonderer Gestaltungswünsche Klägerin erreicht hätten jetzige Ausbau Straßenknotens Klägerin wesentlich größere Erschließungsvorteile Beklagte gebracht habe . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Anspruch weiter . Entscheidungsgründe Revision Klägerin führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . vertraglichen Zahlungsanspruch Klägerin Beklagte Beklagte gemäß § Abs. . V.m . § Satz Beklagten gegebenenfalls § Abs. haften würden Grundlage Klägerin behaupteten Kostenbeteiligungsvereinbarung verneint Berufungsgericht Begründung Klägerin habe bewiesen Beklagten Beteiligung Höhe % gesamten privaten Erschließungskosten mithin % Kostenanteil Klägerin geeinigt habe . Beweiswürdigung führt Berufungsgericht zwar werde Berufungsgericht näher erläutert Behauptung Klägerin Sinne Indizes Schreiben Beklagten 13 . Februar gestützt . verblieben aber Zweifel Hinblick Vortrag Klägerin behaupteten Vereinbarung Zeuge gewesen sei Landgericht vernommene Zeuge aber ausgesagt habe Anwesenheit Vereinbarung getroffen worden sei Klägerin geäußerte Bedenken Glaubwürdigkeit Zeugen bestünden . 2 . Beurteilung ist Verfahrensfehler beeinflußt . fungsgericht hätte nämlich Revision Recht rügt Besonderheiten vorliegenden Verfahrensablaufs eigenständige Prüfung Glaubwürdigkeit Zeugen vornehmen Zeugen Berufungsverfahren erneut vernehmen müssen dargestellten Würdigung gelangte Verstoß § . Allerdings steht grundsätzlich Ermessen Rechtsmittelgerichts ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut vernimmt . gibt jedoch Ausnahmen . So ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Ermessen Berufungsgerichts gebunden erneuten Vernehmung verpflichtet Glaubwürdigkeit erster Instanz vernommenen Zeugen abweichend Erstrichter beurteilen will Beurteilung persönlichen Eindruck gen ankommt vgl. Urteile 3 . Mai VersR 29 . Oktober VersR 16 . Dezember ZR VersR . Ähnliches gilt erste Instanz Würdigung Aussagen vernommenen Zeugen Erörterung Glaubwürdigkeit Zeugen ganz abgesehen hat ; auch dann muß Wiederholung Beweisaufnahme erfolgen Glaubwürdigkeit Zeugen persönlichen Eindruck ankommt Vernehmungsprotokoll ergibt auch sonst Verhandlung eingeführt worden ist vgl. ; Urteil 28 . Oktober § Abs. Ermessen . Senat Urteil 16 . Dezember aaO ausgeführt hat kann gelten erstinstanzliche Beweiswürdigung völlig ungenügend ist . Fall bleibt Berufungsgericht Klärung Sachverhalts grundsätzlich nur Weg Zeugen Glaubwürdigkeit persönlichen Eindruck ankommt eigenes Bild machen . Streitfall liegt ähnlich . Landgericht hat Rahmen anders akzentuierten Beweiswürdigung Glaubwürdigkeit Zeugen näher befaßt hat anscheinend persönlichen Eindruck Vernehmung Glaubwürdigkeitsbedenken gesehen . mehr mittelbares Eingehen Glaubwürdigkeit Zeugen Entscheidungsgründen Urteils kann Normalfall auch ausreichen . Streitfall hatte allerdings Klägerin Anschluß Vernehmungstermin gewichtige Einwände Glaubwürdigkeit Zeugen angebracht Landgericht Zeugen hätte vorhalten Aussage weiterhin entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen wollte wenigstens näher hätte auseinandersetzen müssen . Immerhin hat zweiten Rechtszug Berufungsgericht Entscheidungsgründen ergibt durchaus Anlaß gesehen Frage Glaubwürdigkeit Zeugen Hinblick Klägerin erhobenen Bedenken näher befassen jedoch persönliches Bild Zeugen machen . Verfahrensweise ist Grundsatz Unmittelbarkeit Beweisaufnahme vereinbar . II . 1 . Revision macht geltend Berufungsgericht hätte Hinblick Absprachen 7 . Juni 10 . Februar Einigung Parteien Verteilung aufzuwendenden Erschließungskosten Auftragsverhältnis mithin Aufwendungsersatzanspruch Klägerin § Betracht ziehen müssen ; Sache nach sei Klägerin Beklagten beauftragt worden gemeinsam Erschließungsträgerschaft übernehmen Durchführung Erschließung Sinne Besprechungsergebnisse Sorge tragen . schon Revision weiterer durchgreifender Rechtsfehler Berufungsgerichts gesehen werden kann ist zweifelhaft . Berufungsgericht verneint auch Zusammenhang Prüfung Ablehnung Anwendung § § vertraglichen dungswillen Parteien : Beklagte habe Obergrenze Beteiligung DM beharrt umgekehrt Klägerin akzeptiert worden sei . sei erkennbar Parteien offenen Einigungsmangels hätten binden wollen . würde Einigkeit Parteien voraussetzen anfallenden Erschließungskosten aufzuteilen seien auch unabhängig weiteren Gespräche noch Höhe Kostenbeteiligung einigen würden . Gerade sei aber zentrale Punkt gesamten Verhandlungen Parteien gewesen . spreche Beklagte auch unabhängig Einigung eingenommene Position anfallenden Erschließungskosten habe beteiligen wollen . Sicht Berufungsgerichts gleichwohl noch Raum Annahme Auftrags Sinne § Aufwendungsersatzanspruch Gesetz ergibt § hätte sein können braucht Revisionsverfahren abschließend beurteilt werden . Berufungsgericht hat erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit Klageanspruch auch Gesichtspunkt Anspruchsgrundlage befassen . 2 . Revisionsverfahren kommt jedenfalls Verneinung Aufwendungsersatzanspruchs Geschäftsführung Auftrag § Berufungsgericht rechtlichen Nachprüfung standhält . Auffassung Berufungsgerichts hat Klägerin Erschließung Erschließungsvertrages Gemeinde übernommen hat Geschäft Beklagten geführt . Bezugnahme führt Berufungsgericht insoweit Erschließung Gewerbegebiets sei Aufgabe Gemeinde gewesen Grundstückseigentümern ordnungsgemäße Durchführung Erschließung auch vertraglichen Übertragung Klägerin verantwortlich geblieben sei . Gemeinde sei Abschluß Vertrages nur obliegenden kommunalen Aufgabe bestimmten Gesetz zugelassenen Weise nachgekommen . Klägerin habe ausschließlich Geschäft Gemeinde geführt . Ausführungen tragen Revision Recht rügt Verneinung Geschäftsführung Auftrag Klägerin auch Beklagte . Geschäftsführung Auftrag setzt Geschäftsführer Geschäft anderen " besorgt . ist Fall Geschäft nur eigenes auch fremdes führt also Bewußtsein Willen zumindest auch Interesse anderen handeln vgl. nur Senatsurteil 23 . September . . Feststellung auch Fremdgeschäftsführungswille vorliegt hängt abgesehen Fällen bereits objektiv auch fremdes Geschäft vorliegt Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird 28 31 ; 240 ; Senatsurteil 23 . September aaO Umständen Einzelfalles . Revision zutreffend hervorhebt nahmen Streitfall Anlieger " " Teilnahme Besprechungen 7 . Juni 10 . Februar Einfluß konkrete Gestaltung Erschließungsmaßna hmen zugleich Ausdruck kam Kosten herangezogen würden ; nur Höhe Kostenbeiträge war umstritten . legt Würdigung Zweckmäßigkeitsgründen Klägerin übernommene Abschluß Erschließungsvertrages 11 . Mai Stadt auch " " anderen Anlieger neuen Kreuzung erfolgte . Sachstand Revisionsverfahrens gibt auch Anhaltspunkte Verhältnis Beklagten " berechtigte " Geschäftsführung handelte ; Beklagte unbeschadet Frage Art Beteiligung Kosten Gesamtvorhaben distanziert hätte ist ersichtlich . Unrecht hat Berufungsgericht Zusammenhang erforderliche umfassende Würdigung Hinweis unterlassen . Urteil ausgesprochen worden ist gemäß § Abs. BBauG/BauGB Gemeinde Erschließung Baugelände übernommen hat Eigentümer Erschließungsgebiet gehörenden Grundstücks anteiligen Ersatz Erschließungsaufwands Geschäftsführung Auftrag noch ungerechtfertigter Bereicherung verlangen kann betrifft anderen Sachverhalt . dortigen Fall erschöpfte " Beteiligung " Grundstückseigentümer Bauplanungsgebiet Erschließung Geländes inte ressiert waren Lage versetzt wurden Anwesen bebauen . nur mittelbare Beziehung Grundstückseigentümer Erschließungsvorhaben reicht Annahme Erschließungsträger habe auch Rechtskreis gehörendes Geschäft besorgt . andere Beurteilung kommt Betracht hier bestimmte Grundstückseigentümer zukünftige Nutznießer Erschließung konkret Erschließungsvorhaben Einfluß nehmen letztlich nur Zweckmäßigkeitsgründen übernehmen maßgeblichen Erschließungsvertrag Gemeinde abzuschließen . . weitere tatrichterliche Feststellungen noch ankommt erforderlich sind muß Sache Berufungsgericht zurückverwiesen werden § Abs. . erneute Berufungsverhandlung bemerkt Senat : Sollte ergeben Klägerin Beklagte Grunde Anspruch Kostenerstattung hat Einigung Höhe vorliegt so käme Leistungsbestimmungsrecht Klägerin gemäß entsprechend § § schon Berufungsgericht Ausgangspunkt her richtig gesehen hat Betracht . Maßstab Beteiligung Beklagten Kosten könnten Gesichtspunkte sein ergänzenden Vertragsauslegung Betracht ziehen wären . entscheidend Umfang Beteiligung Beklagtenseite ist Einrichtung " Autohäuser Beklagte kostengünstigere Zufahrt Betracht gekommen wäre . Vielmehr kommt objektiven gegebenenfalls sonstigen Vorteile tatsächlich einvernehmlich angelegten Erschließungsanlage Gewichtung Vorteile Verhältnis Parteien . Baumaßnahmen erkennbar ausschließlich Interesse Klägerin dienten reinen " Luxus " darstellten Beklagtenseite abgelehnt worden waren müßten Abrechnung unberücksichtigt bleiben .