NAMEN Verkündet : 29 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Bd ; formularmäßigen Subunternehmervertrag Bewachungsdienstleistungen enthaltene Klausel wichtiger Kündigungsgrund liege insbesondere " Hauptvertrag endet Änderungen Umfang Sicherheitsdienstleistung ergeben " hält Inhaltskontrolle stand . Urteil 29 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 11 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Firma . zugswerke . ") Sohn GmbH folgenden : " beauftragte Beklagte schriftlichen " Rahmenvertrag Notrufbearbeitung " 6./19 . Bearbeitung Aufzugsnotrufen . Teil erbringenden Bewachungsdienstleistungen schloß Beklagte Klägerin 1 November . März datierten Subunternehmervertrag Festlaufzeit Jahr beginnend 1 November . Vertrag sollte Ablauf Festlaufzeit jeweils Monate gern Partei Frist Wochen Ablauf schriftlich gekündigt wurde . § Abs. formularmäßigen Vertrages Beklagte Klägerin noch weiteren tätigen Subunternehmern verwendete war folgende Regelung enthalten : " Recht Kündigung wichtigem Grund bleibt unberührt . wichtiger Grund liegt insbesondere Hauptvertrag endet Änderungen Umfang Sicherheitsdienstleistung ergeben " Schreiben 2 . Januar kündigte Firma . Beklagten Rahmenvertrag Notrufbearbeitung 31 . März . 1 . April schlossen Beklagte Firma . neuen Rahmenvertrag abgesehen geänderten Vergütungsstruktur früheren inhaltlich übereinstimmte . Beklagte hatte vorträgt Subunternehmer geeinigt Vergütungsregelungen jeweiligen Subunternehmerverträge Änderung Hauptvertrages angepaßt wurden . Klägerin konnte Einigung erzielt werden . Beklagte kündigte gestützt Abs. Buchst . Subunternehmervertrag Klägerin Schreiben 31 . März fristlos . Klägerin widersprach Kündigung Schreiben selben Tage . vorliegenden Rechtsstreit beansprucht Klägerin Beklagten vertraglichen Vorhaltepauschalen Monate April Juli . Zahlung 9.182,56 DM € Zinsen gerichtete Klage blieb Vorinstanzen erfolglos . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsbegehren . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Vorinstanzen haben angenommen Beklagte wichtiger Kündigungsgrund § Abs. Buchst . Subunternehmervertrages Beendigung Hauptvertrages Beklagten Firma vorgelegen hat . meinen Bestimmung halte Inhaltskontrolle § hier noch anwendbaren AGB-Gesetzes stand . kann gefolgt werden . 1 . Allerdings gehen Vorinstanzen Übereinstimmung auffassung Parteien zutreffend Beklagten Subunternehmern verwendeten Formularverträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt . fragliche Klausel unterliegt Inhaltskontrolle § hier noch anwendbaren . Nr. ist einschlägig hier Dauerschuldverhältnis geht Formularvertrag Klägerin Person verwendet wurde Abschluß Vertrages Ausübung gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat Unternehmer ; Satz Nr. hier einschlägigen Fassung Handelsrechtsreformgesetzes 22 . Juni . S. . 2 . Prüfung Frage Klausel Klägerin Verwenders Geboten Glauben unangemessen benachteiligt Abs. orientiert ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verwender einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen Kosten Vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein auch Belange hinreichend berücksichtigen angemessenen Ausgleich zuzugestehen vgl. Urteil 3 November zahlreichen weiteren Nachweisen . ist hier folgendes festzustellen : Subunternehmervertrag Parteien war Dienstleistungsvertrag Dauerschuldcharakter . war Kündigung wichtigem Grund auch dann zugänglich Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt gewesen wäre § . hier Rede stehende Klausel stellte also nur vertragliche Konkretisierung wichtigen Kündigungsgrundes . bereits bisher § gesetzlich geregelten Bereich Dienstvertragsrechts eröffnet nunmehr 1 . Januar geltende neue § Dauerschuldverhältnissen Möglichkeit Kündigung wichtigem Grunde . Subunternehmervertrag war vornherein angelegt Klägerin obliegenden Leistungspflichten Rahmenvertrag eingebettet waren Beklagte Hauptauftraggeberin Firma zugswerke . abgeschlossen hatte . entstand also gestuftes Dienstleistungsverhältnis Firma . Beklagten einerseits Beklagten Klägerin Subunternehmerin andererseits . Vertragsgestaltung bewirkte notwendig Leistungsstörungen Ebene Hauptauftraggeberin Beklagten Auswirkungen Ebene Beklagten Klägerin bleiben konnten . Blickwinkel konnte vertragliche Regelung Beklagte berechtigte Wegfall Hauptvertrages Subunternehmervertrag Klägerin außerordentlich kündigen vornherein treuwidrig einseitig Interessen Beklagten begünstigend angesehen werden . Klägerin hätte auch dann ausdrückliche Regelung getroffen worden wäre hinnehmen müssen Wegfall Hauptvertrages Beklagten Handhabe bot Subunternehmervertrag lösen ; sei Anwendung Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage sei Kündigungsrecht § . Beklagten Verwenderin Klausel ist jedoch anzulasten weit gefaßtem Wortlaut Beendigung Hauptvertrages fällt . bedeutet Klausel Beklagten Handhabe bietet auch dann Subunternehmerverträgen lösen selbst Beendigung Hauptvertrages sei Kündigung ihrerseits sei einvernehmliche Aufhebung herbeigeführt hat etwa Sicht bessere Vertragsbedingungen Hauptauftraggeber auszuhandeln Grenze Unzumutbarkeit Fortsetzung Hauptvertrages überschritten worden wäre . stellt einseitige Klägerin Vertragspartnerin Verwenders unangemessen benachteiligende Verlagerung Risikos Beendigung Hauptvertrages jeweiligen Subunternehmer . Senat sieht auch rechtliche Möglichkeit Klausel eingeschränktem Geltungsbereich aufrechtzuerhalten etwa Sinn nur Beendigungen Hauptvertrages erfaßt Beklagten unzumutbar machen Verträge Subunternehmern fortzuführen . würde Verbot geltungserhaltenden Reduktion " verstoßen besagt Wortlaut Zweck Vorschriften AGB-Gesetzes möglich ist Klauseln nur Teil AGB-Gesetz verstoßen eingeschränktem Inhalt aufrechtzuerhalten m.w . . Verbot Rückführung unwirksamer Klauseln zulässigen Inhalt gehört insbesondere Beschränkung Anwendbarkeit Bereich Inhaltskontrolle standhalten würden gilt auch kaufmännischen Verkehr Urteil 28 . Januar m.zahlr.w . . 3 . folgt zugleich Kündigung auch zweite Alternative § Abs. Buchst . getroffenen Regelung nämlich Änderungen Umfang Sicherheitsdienstleistung gestützt werden kann . Auch Formularklausel enthält nämlich irgendwie geartete Einschränkung dahingehend nur Änderungen gemeint sind Beklagten unzumutbar machen Verträgen Subunternehmern festzuhalten . weit gefaßten Wortlaut zielt Regelung ebenso zuvor erörterte Bestimmung Beendigung Hauptvertrages einseitige Durchsetzung Interessen Beklagten Kosten Subunternehmer . Regelung braucht Gründen Subunternehmern hingenommen werden unterliegt bereits aufgezeigten Gründen gleichfalls Verbot geltungserhaltenden Reduktion . II . abschließende eigene Entscheidung ist Senat möglich . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt folgerichtig geprüft fristlose Kündigung Beklagten allgemeinen Rechtsgrundsätzen insbesondere § gerechtfertigt gewesen ist . 1 . . Allerdings hatte Kündigungserklärung Firma 2 . Januar allein genommen noch Hauptvertrages 31 . März geführt . wichtiger Grund Firma Hauptvertrag Ablauf planmäßigen Vertragsdauer Jahren vorzeitig kündigen ist hinreichend dargetan . Vertragsbeendigung wurde aber bewirkt Beklagte Kündigung akzeptiert neuen Vertrag Firma . 1 . April abgeschlossen hat . Berufungsgericht hat vorinstanzlichen Sachvortrag Parteien Sinne ausgelegt . Insbesondere ist weitgehend tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung neuen Vertrag 1 . April früheren " aliud " etwa Fortsetzung Ursprungsvertrages geänderten Bedingungen gehandelt hatte revisionsrechtlich angreifbar . Revision setzt abweichenden Betrachtungsweise eigene Wertung Stelle Tatrichters indessen verwehrt ist . 2 . Umstand Aufhebung Hauptvertrages sens dortigen Vertragsparteien beruhte schließt indessen Beendigung Verhältnis Beklagten Klägerin Subunternehmerin außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund Sinne § bewerten . Beklagte hatte bereits ersten Rechtszug nachgelassenen Schriftsatz 17 . Mai vorgetragen Verhandlungen Firma . hätten Vertreter Ausdruck gebracht länger Lage seien vereinbarten Preise entsprechenden Dienstleistungen halten ; insbesondere deutlichen Hinweis inzwischen erheblich gestiegene Anzahl betreuenden Aufzüge . Beklagte hätte Widerspruch ausgesprochene Kündigung Folge womöglich jahrelangen Prozessierens lediglich bedeutet Subunternehmer größten Auftraggeber verloren hätte Firma . jedoch Umständen gerichtlichen Feststellung Fortbestehens Vertrages vereinbarten Preise hätte zahlen können Beklagte dann ihrerseits Vertrag hätte kündigen müssen . Revisionserwiderung weist Zusammenhang Grund erschiene unangemessene Benachteiligung Beklagte auch Situation Verträge Subunternehmern gebunden wäre . 3 . Sachvortrag wird wichtiger Grund außerordentlichen Kündigung hinreichend schlüssig dargetan . Kündigungsfrist § Abs. Satz Wochen war hier gewahrt . Frist gilt auch selbständige Dienstverhältnisse Senatsurteil 19 November . begann hier jedoch erst Ende Hauptvertrages also Ablauf 31 . März ist Tag Klägerin zugegangene Kündigungserklärung eingehalten worden . 4 . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit Vorbringen Beklagten entsprechenden Erwiderung Klägerin nachzugehen . Kapsa