NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Hucke Seiters Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin macht Treuhandvertrag verbundenen Beklagten Anspruch anteilige Befreiung Darlehensverbindlichkeiten geltend persönlich haftende Gesellschafterin geschlossenen Immobilienfonds ausgesetzt ist . Beklagte beteiligte Erklärung 7 . Dezember Einlage Höhe DM % Agio GmbH Co. oHG Folgenden : Fondsgesellschaft Gegenstand Erwerb Grundstücken Zwecke Bebauung gebäuden geförderten freifinanzierten Wohnungsbau war . Gesellschaftskapital Fondsgesellschaft wurde § Gesellschaftsvertrags DM festgesetzt ; Gründungsgesellschafter waren GmbH geschäftsführende Gesellschafterin zugleich . Beklagte machte § Nr. Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch Klägerin Treuhandgesellschaft Fondsgesellschaft beteiligen . Beitrittserklärung heißt : " Einlage soll Maßgabe nachgenannten Bestimmungen treuhänderisch Klägerin … gehalten werden . Treuhandvertrag gemäß Prospekt bekannten Wortlaut schließe(n Gesellschaft . erkenne(n Gesellschaftsvertrag Fondsgesellschaft Treuhandvertrag Klägerin verbindlich . ist bekannt Verpflichtung Leistung Beitrittserklärung vereinbarten Zahlungen sonstigen Vermögen Gläubigern Gesellschaft quotal entsprechend meiner/unserer kapitalmäßigen Beteiligung Gesellschaft hafte(n . … " Beitrittserklärung Beklagten wurde Fondsgesellschaft vertreten angenommen . GmbH Klägerin 21 . Dezember Treuhandvertrag bestimmt § : " 1 . Auch Treuhänder eigenen Namen wird gebührt Gesellschaftseinlage allein Treugeber . Treuhänder Rechnung Interesse Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte Pflichten treffen Innenverhältnis ausschließlich Treugeber . " § Nr. Gesellschaftsvertrags ist klargestellt Klägerin Beteiligung Gesellschaft eigenen Namen fremde Rechnung Treuhänder Treugeber erwerben halten resultierenden Rechte Treugeber wahrnehmen wird gesellschaftsvertraglichen Rechte Gesellschafter auch Treugebern wahrgenommen werden können . Ferner sieht § Nr. Gesellschafter Ausnahme geschäftsführenden Gesellschafterin Innenverhältnis Verbindlichkeiten Gesellschaft nur quotal kapitalmäßigen Beteiligung haften . 19 . Dezember schloss Fondsgesellschaft teilweisen Finanzierung Bauvorhabens GmbH ist Rechtsnachfolgerin Darlehensvertrag Festlaufzeit 31 . Dezember Betrag bis zu DM Verzinsung % p.a. Tilgungsrate % jeweils 1 . März . Mieteinnahmen Fondsgesellschaft prospektierten Erwartungen zurückblieben wirtschaftliche Situation Fondsgesellschaft zunehmend verschlechterte beschloss Fondsgesellschaft Veräußerung Fondsimmobilien . entsprechendes rungsschreiben 1 . Dezember rung Bezug genommen wird Veräußerung immobilien zugestimmt habe bestätigte Fondsgesellschaft offenen Forderungsstand Darlehens 30 . September Anrechnung Zahlungen Anlegern persönliche Haftung . Klage begehrt Klägerin Beklagten Haftung § Forderungen inzwischen insolventen zahlung anteiligen Darlehensbetrages € Zinsen freizustellen . Berufungsrechtszug ist entsprechenden Zahlungsantrag übergegangen ; insoweit verfolgt Freistellungsantrag nur noch hilfsweise . Landgericht hat Klage entsprochen Oberlandesgericht Berufung Beklagten vollständig abgewiesen hat . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anträge weiter . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht lässt Höhe Darlehensanspruch entstanden ist noch besteht . lässt auch stellt Inanspruchnahme Fondsanleger Ergebnis ausscheidet Zugriff getroffenen Absprachen freie tät Fondsgesellschaft habe beschränkt werden sollen . Berufungsgericht hält Klage jedenfalls unbegründet etwaigen Freistellungsanspruch Klägerin Befreiung Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch Beklagten entgegenstehe ; Klägerin Hinblick Identität handelnden Personen Kenntnisstand Fondsinitiatoren gehabt habe sei schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung zuzurechnen . Klägerin habe Treuhandgesellschafterin vorvertragliche Pflicht getroffen Treugeber Rahmen Vertragsanbahnung wesentlichen Punkte aufzuklären übernehmende mittelbare Beteiligung Bedeutung seien ; hafte insbesondere Richtigkeit Vollständigkeit Prospektangaben . Aufklärungsbedürftig sei namentlich Umstand gewesen % eingesammelten Kapitals Bezahlung Vermittlungsprovisionen bestimmt gewesen seien . Rentabilität Anlage Frage stellende Umstand sei Prospekt hinreichend deutlich hervorgegangen . Auch Prospektangaben Umständen Grundstückserwerbs Kalkulation Grundstückskaufpreises seien unzureichend . Beklagte sei verjährten Schadensersatzanspruchs so stellen hätte Fondsbeteiligung entschieden . Fall Freistellungsanspruch ausgesetzt wäre könne Ergebnis durchgesetzt werden . stünden beachtenswerte Interessen Darlehensgeberin . Bestehe Gesellschaftsgläubiger hier gewählten Treuhandkonstruktion Treugeber unmittelbar verpflichte müsse Risiko tragen Freistellungsanspruch Treuhandgesellschafters Einwendungen Treugeber werthaltig sei . Schadensersatzanspruch Beklagten auch Zahlungsanspruch Klägerin entgegenstehe bedürfe Entscheidung Umstellung Begehrens § Nr. zulässige Klageänderung anzusehen sei . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht näheren Feststellungen getroffen hat Höhe Klägerin Beklagten Anspruch Freistellung Darlehensverbindlichkeit zusteht ist revisionsrechtlich auszugehen Anspruch besteht . 2 . Revision beanstandet Recht Annahme Berufungsgerichts Beklagte könne Freistellungsanspruch entgegenhalten Klägerin habe Aufklärungspflichtverletzung begangen Treugeber schadensersatzpflichtig gemacht . Beklagten ist Erlass Berufungsurteils ergangenen Grundsatzentscheidungen II . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 22 . März 24 Juli ergibt entsprechender Einwand Lasten Gesellschaftsgläubigerin auswirken würde versagt . II . Zivilsenat Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsanspruch Treuhandkommanditisten § § Abs. § Abs. § Abs. Einzahlung Einlage Anspruch genommen wird entschieden hat kann gesellschaft vorliegenden Fall vergleichbaren Verzahnung Treuhandvertrag Treugeber abgetretenen Anspruch Schadensersatzansprüchen Prospekthaftung Treuhandkommanditisten aufrechnen ZR . 27 ; vgl. auch Beschluss 18 . Oktober juris . . Grundsätze hat II . Zivilsenat ebenfalls Veröffentlichung vorgesehenen Urteil 24 Juli ZR Fondsgesellschaften Rechtsform offenen Handelsgesellschaft übertragen . schließt Senat näher Senatsurteil heutigen Tage Sache ZR . vorstehenden Überlegungen führen nur Ausschluss Aufrechnung Gegenrechts sei Zurückbehaltungsrechts " dolo-agit-Einrede " Einwendungen Treuhandgesellschafter gestützt wird . gilt auch Bezug Freistellungsansprüche gewährten vgl. Senatsurteil heutigen Tage Sache ZR . kann offen bleiben Beklagten Klägerin Schadensersatzansprüche Prospektfehlern Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zustehen . . abschließende Entscheidung Senats Sache ist möglich Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen Stand Darlehens getroffen hat . Urteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. . nimmt Senat Rechtsverfolgung Freistellungsanspruchs angeht Urteile 18 . Oktober bereits genannten Verfahren Bezug wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Immobilienfonds betrafen ZR jeweils Veröffentlichung vorgesehen . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung