NAMEN Verkündet : 6 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dörr Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 14 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 10 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Klägerin hat Kosten Nichtzulassungsbeschwerde tragen . Tatbestand Kläger Folgenden : Kläger Rechtsanwalt gründete Vertrag 9 November gemeinsam Gesellschaftern Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgenden : Gegenstand Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten waren . Vertrages 16 . Dezember trat Steuerberater . Jahre errichtete Außenstelle Leiterin Beklagte bestellt wurde . klagte war Bereichen Buchhaltung Rechnungswesen tätig . Gesellschafter kündigte Gesellschaftsvertrag fristgerecht 31 . Oktober . Auch Gesellschafter kündigte Vertrag zwar außerordentlich 31 . August . Kündigung unstreitig wirksam war bestand Wirksamkeit gung Streit . Rechtsstellung insbesondere Bestehen etwaiger Ansprüche ist noch endgültig geklärt . übrigen Gesellschafter Kläger betreuten zugeordneten Mandate auch Außenstelle chen Rechts " Mandate Außenstelle entfielen Gesellschaft bürgerli " weiter . Innenverhältnis wurden Kläger zugeordnet . schaft wurde 31 . Oktober aufgelöst . Auch später gegründeten weiteren Sozietäten wechselndem Mitgliederbestand verblieb Bearbeitung Mandate Außenstelle 26 . Mai Sozietät Kläger . Schreiben Händen Klägers digte Beklagte Rechtsverhältnis Begründung sei Unklaren verschiedenen Sozietäten gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehe . Nachfolgende Verhandlungen Ankauf Außenstelle dantenstamms Beklagte scheiterten . verbundenen Kläger trägt persönlich sei Auflösung Ursprungs-GbR Gründung Folgegesellschaften jeweils wechselndem Mitgliederbestand Alleininhaber Außenstelle betreffenden Mandate geworden geblieben . sei Beklagte persönlich Geschäftsführung Mandate verantwortlich . wirft Beklagten verweigere Einsicht Zweigstelle betreffenden Geschäftsunterlagen . Vorenthaltung Unterlagen habe gewinnbringenden Verkauf Außenstelle Dritte verhindert . vorliegenden Klage hat Kläger ursprünglich gemeinsam früheren Revisionsverfahren mehr beteiligten Klägerin Beklagte gestaffelten Anträgen Herausgabe Unterlagen Auskunft Abrechnung Zahlung Schadensersatz Unterlassung Anspruch genommen . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Ansprüche . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen schäftsbesorgungsvertrag Geschäftsführung Auftrag Kläger Beklagten vorwirft unberechtigt Steuerberatungstätigkeit Lasten ausgeübt haben auch angemaßte Eigengeschäftsführung § gedacht werden mag . 2 . Berufungsgericht verneint Aktivlegitimation Klägers Ansprüche . meint habe nachvollziehbar dargelegt Außenstelle übergegangen sei . Auftraggeberin Prinzipalin Beklagten sei gewesen . Auflösung Gesellschaft Verhältnis Beklagten fehle hinreichend substantiiertem Sachvortrag insbesondere Wirksamkeit Ausscheidens Ursprungsgesellschafters . Beschluss Gesellschafter Auflösung Gesellschaft entstehe sogenannte Auflösungsgesellschaft § Abs. Folge Gesellschafter Auflösung Gesellschaft mitwirken müssten nur gemeinschaftlich Geltendmachung sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche zuständig seien . 3 . Argumentation Berufungsgerichts beruht nung Tragweite gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsvorschriften § § . Insbesondere hat Berufungsgericht berücksichtigt dortigen Bestimmungen sonders dispositiven Charakter haben s. insbesondere 4 . Aufl . § . ; § . . besteht insbesondere Freiberuflern Möglichkeit Auseinandersetzung vollziehen Ausscheidenden Mandate mitnehmen übrigen Sachwerte aufgeteilt werden z.B. auch Wege Übernahme verbleibenden Gesellschafter . . II . Zivilsenats ; vgl. Urteil 6 . Dezember 796 ; Urteil 6 . März ; Urteil 8 . Mai . 4 . Derartige Vereinbarungen werden hier schon unstreitigen Geschehensablauf nahe gelegt ; sind Kläger hinreichend schlüssig vorgetragen teilweise Akten gereichte schriftliche Erklärungen ehemaligen Mitgesellschafter urkundlich dokumentiert übrigen Zeugnis Beweis gestellt . Beklagte hatte bereits Klageerwiderung bestritten Ende Jahres Tätigkeit eingestellt hatte Folgezeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kläger Mitgesellschafter genen Beklagten fortgeführt wurde . Auch eiergeben tatsächlichen Anhaltspunkte Zeitpunkt ausgeschiedenen Gesellschafter Mandate Außenstelle irgendwelchen rechtlichen auch nur faktischen nehmen wollten konnten . Folgegesellschaften liegen schriftliche Erklärungen Mitgesellschafter Außenstelle allein Kläger zugeordnet war . hatte rechtliche Konsequenz unbeschadet Frage Rechtsstellung Ursprungsgesellschafter hältnis Ursprungs-GbR abschließend geklärt abgewickelt war jedenfalls Grundlage revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde legenden Sachverhalts Mandate Außenstelle Zuständigkeit Klägers übergegangen waren Beklagte nunmehr Geschäftsbesorgungsleistungen Kläger Geschäftsbesorgungsleistungen Kläger erbrachte . hatte weitere Folge Kläger ordnungsgemäße Verwaltung vertraglich haftungsrechtlich verantwortlich war . Ergebnis würde gelten Klägers allein zunächst Folgegesellschaften Außenstelle zuständig gewesen wären . sellschafter waren Akten befindlichen schriftlichen Erklärungen ergibt zumindest einverstanden Auflösung Folgegesellschaften Außenstelle Kläger allein betreut wurde . Erst recht gilt Revision zutreffend hervorhebt Mandate erst Ausscheiden Teilnahme aktiven Geschäftsverkehr überhaupt akquiriert worden waren Vortrag Klägers Großteil streitgegenständlichen Ansprüche ausmachen sollen . Neumandate fehlt Anhaltspunkten Fortdauer Zuständigkeit 5 . Berufungsurteil kann gegebenen Begründung bestehen bleiben . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit nunmehr etwa noch streitig gebliebenen Fragen Aktivlegitimation nachzugehen Sachprüfung Tatbestandsvoraussetzungen einzelnen Ansprüche einzutreten . ist gegenwärtigen Revisionsverfahren noch befinden diesbezügliche klagebegründende Vorbringen Klägers letzten Verästelungen hinreichend substantiiert ist . bisherigen Rechtsstandpunkt Berufungsgerichts folgerichtig Frage noch ankam ist Kläger gegebenenfalls Gelegenheit geben etwaige Mängel Sachvortrags richterlichen Hinweis beheben .