NAMEN Verkündet : 5 Juli Anker Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Verjährung Aufwendungsersatzanspruch § Abs. Nr. § Ansprüche § Ersatz Aufwendungen Rahmen mehraktigen Geschäftsbesorgung aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind entstehen sukzessive verjähren § Abs. Nr. nacheinander Fortführung Senat Urteile 21 . Oktober 22 . Januar . feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur Vergangenheit liegenden Aufwendungen Geschäftsführer bereits getätigt hat Anschluss . Urteil 5 Juli ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin begehrt Beklagten anteiligen Ersatz Aufwendungen Abriss baufälligen Eisenbahnbrücke . Brücke führte Gleise zweispurigen Schmalspurwerksbahn Erztagebau Hüttenwerk Bundesstraße . volkseigenen DDR-Unternehmen betriebene Erztagebau wurde stillgelegt . wurde Brücke nur noch Wildtieren Überquerung Straße benutzt . nördlich südlich B befindlichen Widerlager Brücke standen nur teilweise Straßengrundstück Klägerin . nördliche Widerlager gründete auch Gemeinde gehörenden Grundstück . südliche lager stand Teil Grundstücken Eigentümerin Oktober Beklagte war Flurstücke . August wurde Rahmen Auftragsverwaltung Art . Abs. GG § Abs. Satz Bundesfernstraßengesetz zuständige Landesbetrieb Bau Landes informiert Brückenkörper Betonteile Fahrbahn stürzten . forderte Vertretung straßenbaulastpflichtigen Klägerin Beklagte vermutete Rechtsnachfolgerin Eisenbahnbetreibers Hinweis Erhaltungslast § Eisenbahnkreuzungsgesetz Gewährleistung Verkehrssicherheit Brücke . wies Beklagte Begründung sei Rechtsnachfolgerin Eisenbahnbetreibers noch stehe Brücke Grundstück . Folgezeit bemühte Klägerin erfolglos Ermittlung Rechtsnachfolgers Eisenbahnbetreibers . beauftragte öffentlich bestellten Vermessungsingenieur November bestätigte südliche Widerlager Brücke teilweise Grundstücken Beklagten Flurstücke stand . Januar hielt Klägerin schriftlich Brückenbauwerk Baulast noch Landes befinde Rechtsnachfolger Eisenbahnbetreibers ermitteln sei Eigentümer Grundstücke Brücke stehe Beseitigung verantwortlich seien . wiederholter Weigerung Beklagten beteiligen kündigte Klägerin Abbruch selbst planerisch vorzubereiten Erstattung anfallenden Kosten Verwaltungskosten Eisenbahnkreuzungsgesetz verlangen . Juli wurde Brücke Widerlager Veranlassung Klägerin abgerissen Stelle Erhaltung Wildwechsels B sogenannte Wildspanne errichten ließ . März informierte Klägerin Beklagte Brücke mittlerweile beseitigt worden sei legte nunmehr gestützt vormaliges Miteigentum Beklagten Brückenbauwerk Verkehrssicherungspflicht Rechtsauffassung Bestehen anteiligen Aufwendungsersatzanspruchs Geschäftsführung Auftrag . Juli wies Beklagte auch Anspruch . April erhobenen Klage hat Klägerin Beklagten Anteil Widerlagergrundfläche % behaupteten Abbruchkosten insgesamt 268.747,27 € € Zehntel veranschlagten eigenen Verwaltungskosten (= € verlangt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Forderung . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Oberlandesgericht hat Bestehen anteiligen Aufwendungsersatzanspruchs Geschäftsführung Auftrag unterstellt aber insgesamt verjährt gehalten . Verjährungsfrist habe Ende begonnen sei 31 . Dezember also Klageerhebung abgelaufen . erforderliche Kenntnis anspruchsbegründenden Umständen Person Schuldners habe Klägerin Auskunft öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlangt . Ersatzanspruch Geschäftsführung Auftrag sei ebenso etwaiger Ausgleichsanspruch bereits ersten Planungsaufwendungen Brückenabriss Jahre Gänze entstanden . Verjährungsbeginn außervertraglichen Ansprüchen sei Zeitpunkt maßgeblich Anspruch auch Wege Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden könne . Erhebung Feststellungsklage sei Klägerin aber schon möglich zumutbar gewesen . Zeitpunkt Geschäftsführung abgeschlossen gewesen sei wesentliche Teile Ausführung noch Zukunft gelegen hätten sei unerheblich . Umstand sei vergleichbar noch abgeschlossenen Schadensentwicklung Rechtsprechung Hinblick Einheitlichkeit Anspruchs frühesten Zeitpunkt Rechtsverfolgungsmöglichkeit abstelle . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft Verjährung geltend gemachten Anspruchs ausgegangen . 1 . Klägerin hat Grunde Anspruch § Satz Grundsätzen Geschäftsführung Auftrag . zivilrechtlicher Aufwendungsersatz ist vorliegend Verwaltungsgerichten einzuklagenden spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch Klägerin öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeschlossen . Insbesondere steht Anspruch anteilige Erstattung Abbruch Brücke beauftragten Bauunternehmen gezahlten Werklohns Abs. Satz Eisenbahnkreuzungsgesetzes Neufassung 21 . März . S. EKrG pauschalierten Ersatz eigenen Verwaltungskosten verlangten Höhe § Abs. Nr. EKrG iVm . Verordnung Kosten Maßnahmen EKrG 1 . Eisenbahnkreuzungsverordnung 2 . September . S. 1 . EKrV . Vorschriften Eisenbahnkreuzungsgesetzes 1 . Eisenbahnkreuzungsverordnung Anwendungsbereich erschöpfende Ansprüche öffentlich-rechtlicher zivilrechtlicher Geschäftsführung Auftrag ausschließende Erstattungsregelungen treffen Urteil 30 . Mai juris . . ; vgl. auch Senat Urteile 13 November 19 Juli NVwZ . ähnlichen Fallgestaltungen Spezialität allgemeinen Eisenbahnrecht sind anwendbar . stillgelegten Werksbahn handelte nämlich Eisenbahn § Abs. EKrG. sind Eisenbahnen Sinne Gesetzes nur öffentlichen Verkehr dienen Eisenbahnen öffentlichen Verkehr dienen nur dann Eisenbahnkreuzungsgesetz unterfallen Betriebsmittel Eisenbahnen öffentlichen Verkehrs übergehen können sog. Anschlussbahnen Anschlussbahnen gleichgestellt sind vgl. EKrG 6 . Aufl . . ; Kodal/Stahlhut Straßenrecht 7 . Aufl . Kap . . ersichtlich ist . Anschlussbahn ist private öffentlichen Eisenbahn derart verbunden Fahrzeuge Privatbahn Schienenweg öffentlichen Eisenbahn übergeführt werden können vgl. Kunz/Kramer Eisenbahnrecht Band Erl . S. [ Bearb . ; aaO . . ist Schmalspurwerksbahn lediglich Betriebsteile miteinander verband Fall . ist Beklagte auch dann Trägerin Baulast Einstellung Bahnverkehrs fortdauernden Verkehrssicherungspflicht § Abs. Satz EKrG abgerissene Brücke gewesen Rechtsnachfolgerin Eisenbahnbetreibers sein sollte . Anwendbarkeit § § steht auch Klägerin Abriss Brücke lediglich Meter betragenden Durchfahrtshöhe teilweise Bundesstraße gehört haben dürfte Abs. Nr. FStrG vgl. FStrG Kommentar 2 . Aufl . . eigenen öffentlich-rechtlichen pflicht § Abs. Straßengesetz Land nachgekommen sein könnte . Klägerin lediglich privatrechtliche Beseitigungspflicht Miteigentum Brücke auch öffentlich-rechtliche Handlungspflichten trafen kann offen bleiben . § § sind grundsätzlich auch Verhältnis Verwaltungsträgern Privatpersonen anwendbar hoheitliche Geschäftsführer Erfüllung öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zugleich privatrechtliche Geschäft Dritten besorgt . Annahme privatrechtlichen Geschäftsführung Auftrag Verwaltung Bürger verbietet einmal dann öffentliche Hand betreffenden Vorgang hauptsächlich Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist . . : vgl. nur Senat Urteile 13 November aaO S. 19 Juli aaO . 8 ; Beschluss 26 November ZB . ; Urteile 20 . Juni 24 . Oktober . Dementsprechend kommt Abgrenzung öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Geschäftsführung Auftrag Rechtsnatur Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen Charakter Geschäft gehabt hätte Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre . § ist Anknüpfungspunkt Geschäftsführung Auftrag anderen geführte " Geschäft " . bildet Kriterium öffentlich-rechtliche privatrechtlichen Geschäftsführung unterscheiden ist . öffentlich-rechtliche Geschäftsführung Auftrag liegt mithin Geschäftsführer fremdes öffentlichrechtliches Geschäft anderen Auftrag ausführt . Nimmt hoheitliche Geschäftsführer zugleich privatrechtliche Befugnis pflichtung privaten Geschäftsherrn gelten § § unmittelbar . liegt dann bürgerliche Rechtsstreitigkeit Sinne § Senat Beschluss 26 November aaO . . maßgebliche fiktive Handlung Geschäftsherrn ist vorliegend zivilrechtlicher Rechtsnatur . Hätte Beklagte Brückenabriss selbst vorgenommen hätte Klägerin geltend gemachte privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht erfüllt Grundlage bestehendes Miteigentum Brücke verbundenen Eigentümerbefugnisse § sind Folgenden näher eingegangen wird . Verkehrssicherungspflicht Beklagten hat Klägerin eigenen Handlungspflichten zumindest auch wahrgenommen ausdrücklich berufen hat . Voraussetzungen Anspruch Klägerin anteiligen Ersatz Abriss Brücke gemachten Aufwendungen § Satz § liegen . Geschäftsführung Auftrag setzt Geschäftsführer Geschäft anderen " besorgt . ist Fall Geschäft nur eigenes auch fremdes führt also Willen zumindest auch Interesse anderen handeln . objektiv fremden Geschäften schon Inhalt nach fremden Interessenkreis eingreifen wird Fremdgeschäftsführungswille vermutet . gilt Willen fremdes Geschäft mit besorgen auch objektiv fremdes handelt genügt äußeren Erscheinung nur Besorger auch Dritten zugutekommt . . Senat Urteil 1 . Februar . . Werden objektiv auch-fremden " Geschäftsbesorgung fällige Verpflichtungen Geschäftsherrn öffentlichen Interesse erfüllt ist entgegenstehender Wille § unbeachtlich . Abbruch Brücke hat Klägerin objektiv " auchfremdes " Geschäft Beklagte mit-)besorgt . Klägerin eigenes fremdes auch-fremdes " Geschäft Beklagten geführt hat hängt Beurteilung Eigentumsverhältnisse Brückenbauwerk Verantwortlichkeit baulichen Zustand . Parteien Gemeinde waren jeweils § § Miteigentümer ideellen Bruchteilen Sinne § Grundstücken aufstehenden Brückenbauwerks . ergab gemeinschaftliche Verkehrssicherungspflicht Miteigentümer Bezug gesamte Brückenbauwerk Klägerin Abriss auch Beklagte nachgekommen ist . alleiniges Eigentum Partei Brückenbauwerk Falle Klägerin Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen hätte rechtmäßigen Überbaus vgl. Urteile 22 . Februar 16 . Januar rechtswidrigen entschuldigten duldenden Überbaus Sinne § vgl. Urteil 17 . Januar . Partei Rechtsvorgänger gehörenden Stammgrundstück kommt Betracht . Grundstück Stammgrundstück war also Grundstück Brücke überbaut wurde ist unklar . Ist aber Stammgrundstück bestimmt gleichsteht bar dann kann Überbau Grundstück Sinne § festgestellt werden Urteil Juli . gilt rechtmäßigen Überbau vgl. Urteile 22 . Februar aaO S. 16 . Januar aaO . Steht hier Bauwerk Grundstücken verschiedener Eigentümer ist Bestimmbarkeit Stammgrundstücks rechtmäßiger Überbau Überbau Sinne § Alleineigentum Grundstückseigentümers feststellbar bietet Gesetz unmittelbar Regelung Eigentumsfrage vgl. Urteile 30 . April ; 19 November 12 Juli aaO . Fall stehen widerstreitende gesetzliche Prinzipien gegenüber nämlich Rechtseinheit einzelnen Teilen Gebäudes einerseits § Abs. Maßgeblichkeit Gebäudezusammenhangs Miteigentum beteiligten Grundstückseigentümer ideellen Bruchteilen Sinne § Gesamtbauwerk spricht Rechtseinheit Grundstück befindlichen Bauteilen andererseits § Abs. Satz § Akzessionsprinzip reale senkrechte Teilung Eigentums Bauwerk Grundstücksgrenzen nahelegt rechtswidrigen unentschuldigten Überbau Betracht kommt vgl. Urteile 19 November aaO ; 22 . Februar aaO S. 12 Juli aaO . Zwar entspricht Sinn Gesetzes praktischen Vernunft wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich Eigentumseinheiten erhalten . Konflikt gesetzlichen Gebote lässt aber generell Vorrang lösen auch ersterem Regel Vorzug geben ist Urteile 19 November aaO 12 Juli aaO . Vielmehr muss Einzelfall gesondert entschieden werden Weise Konflikt widerstreitenden Gesetzesbestimmungen Interessen Beteiligten angemessensten gelöst wird Urteil 12 Juli aaO ; ähnlich schon Urteile 30 . April aaO 22 . Februar aaO allerdings " allein unentschuldigten Überbau ; . realen lotrechten Teilung wäre vorliegenden Fall beteiligte Grundstückseigentümer nur Eigentümer Grundstücken aufstehenden überspannenden Teile Brücke gewesen . Eigentum Beklagten hätte nur Teil südlichen Widerlagers Brücke befunden gehörenden Flurstücken stand . Auch Verkehrssicherungspflicht hätte dann nur Teil Brückenbauwerks erstreckt Betonteile Fahrbahn fielen . Indes ist hier realen vertikalen Teilung Eigentums Brückenbauwerk regelmäßig derartigen Fallgestaltungen Miteigentum Parteien Bruchteilen auszugehen . Zwar könnte Umstand Brücke schon über Jahren bestimmungsgemäße Funktion Eisenbahnbrücke mehr erfüllte Baufälligkeit Gefahren ausgingen sprechen Gesichtspunkt Erhalts Einheit Bauwerks § Abs. Eigentumszuordnung nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen . Sichtweise würde jedoch kurz greifen unberücksichtigt lassen Brücke tatsächlich wertlos war . Vielmehr diente auch Einstellung Erztagebaus noch Grünbrücke Querungshilfe Bestand Bundesfernstraßennetzes vgl. auch 29 . Februar Regierung beschlossene Bundesprogramm Wiedervernetzung ndesprogramm-wiedervernetzung.pdf?__blob=publicationFile . besaß Allgemeinheit auch Beklagten zugutekommende naturschützende Funktion unerheblichen wirtschaftlichen Wert Klägerin Neuerrichtung Querungshilfe Akte gereichten Aufstellung € öffentliche Mittel Abriss gesamten Brücke aufwenden musste . abgesehen ist verloren gegangene ursprüngliche Funktion Brückenbauwerks Eisenbahnbrücke noch überzeugender Grund vorliegenden Fall regelmäßig vorzugswürdige Bruchteilseigentum beteiligten Grundstückeigentümer sprechende Prinzip Maßgeblichkeit Gebäudezusammenhangs § Abs. ausnahmsweise Rechtseinheit einzelnen Grundstücken jeweils befindlichen Brückenbauteilen zurücktreten lassen . Auch Interesse Beklagten betroffene Grundstückseigentümerin Kosten Gesamtabriss Brücke beteiligen müssen rechtfertigt . Brückenbauwerk Rechtsgedanke zuträfe eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort Grenze findet Schaffung Einheiten rechtswidrigen unentschuldigten Überbau fremdes Eigentum verletzt wird vgl. Urteil 12 Juli aaO S. ist ersichtlich unklar ist überbauten Grundstücke Zeitpunkt Errichtung Brücke gehörten gegebenenfalls Vereinbarungen Bezug Brückenbau Eigentümern getroffen wurden . 2 . Grunde bestehende Aufwendungsersatzanspruch Geschäftsführung Auftrag ist Auffassung Vorinstanz bezüglich Klägerin erst getätigten Aufwendungen verjährt . Ausführungen Berufungsgerichts einheitlichen Entstehen Aufwendungsersatzanspruchs Sinne § Abs. Nr. bereits Jahre auch Bezug erst nachfolgend Klägerin gemachten Aufwendungen Brückenabriss halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht ist ausdrückliche Übertragung Regeln Verjährungsbeginn Schadensersatzansprüchen Rechtfertigung Prinzip Schadenseinheit finden vgl. nur Urteile 14 . März 23 . März ; 7 . Aufl . . 9 ; Palandt/Ellenberger 77 . Aufl . . Aufwendungsersatzanspruch Geschäftsführung Auftrag Annahme gelangt Rahmen längerfristigen Geschäftsbesorgung Ersatzansprüche sukzessiver Aufwendungen erst Zeitpunkt entstehen tatsächlich vorgenommen werden bereits dann erste Aufwendung getätigt wird . ist unzutreffend Wortlaut § noch Erfordernis Erbringung einzelnen Aufwendung bestehenden Fremdgeschäftsführungswillens vereinbaren . Vielmehr entstehen Ansprüche Ersatz Aufwendungen hier Rahmen mehraktigen Geschäftsbesorgung aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind sukzessive verjähren dementsprechend . ist Senat schon früheren Entscheidungen ausgegangen vgl. Senat Urteile 21 . Oktober 9 22 . Januar . Aufwendungsersatzanspruch § Verbindung Satz § setzt Geschäftsführer Zwecke Geschäftsbesorgung " Aufwendungen macht " . Vorschrift knüpft also allein Geschäftsbesorgung anlässlich Geschäftsführung freiwilliges Vermögensopfer Geschäftsführer tatsächlich erbracht wird . Erbringung einzelnen Aufwendung Rahmen länger dauernden Geschäftsbesorgung muss Fremdgeschäftsführungswille Geschäftsführers noch vorhanden sein Aufgabe Rechtsverhältnis auftraglosen Geschäftsführung entfällt vgl. ; . § . . mehraktigen " auchfremden " Geschäften ist späterer Wegfall zunächst widerleglich vermuteten Fremdgeschäftsführungswillens auszuschließen . So kann etwa Geschäftsführer geänderten rechtlichen Beurteilung Abschluss Geschäftsführung irrig Schluss gelangen besorge ausschließlich eigenes Geschäft Folge § § mehr anwendbar sind . Möglichkeit ist gerade hier komplizierten Eigentumsverhältnissen Hand weisen . Mithin zeigt erst tatsächlichen Ausführung Geschäfts gesetzlichen Voraussetzungen auftraglosen Geschäftsführung vorliegen . Hat Geschäftsführer einzelne Aufwendungen noch gemacht fehlt Bezug Rechtsverhältnis Geschäftsführung Auftrag Beteiligten Gegenstand gerichtlichen Feststellung sein kann . feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur Vergangenheit liegenden Aufwendungen Geschäftsführer bereits getätigt hat . Ist aber Tätigung erster Aufwendungen Rahmen insgesamt noch abgeschlossenen Geschäftsbesorgung weitere Entwicklung Fortbestand Rechtsverhältnisses Geschäftsführung Auftrag absehbar ist Aufwendungsersatzanspruch Schadensersatzanspruch vergleichbar . entsteht schon Eintritt ersten Schadens dann Tatbestandsmerkmale vollständig verwirklicht sind umfasst Schädigungshandlung vorhersehbar verursachten nachfolgenden Schäden Grundsatz Schadenseinheit Aufwendungsersatzanspruch Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen einzelne Aufwendung einzelne freiwillige Vermögensopfer neu begründet wird . Beginn Verjährungsfrist § Abs. Nr. maßgebliche Entstehung Aufwendungsersatzanspruchs § kann auch komplexen sukzessive getätigten Aufwendungen verbundenen Geschäftsbesorgung Übertragung Grundsatzes Schadenseinheit bestimmt werden . Anders Berufungsgericht meint entsteht Anspruch bereits ersten Aufwendung einheitlich auch nachfolgenden Aufwendungen kann schon dann Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden . Klägerin Ersatz Brückenabriss aufgewendeten Fremdkosten anteiliger Höhe € verlangt ist Klageforderung verjährt . hierbei handelt Aufwendungen erst entstanden sind . ergibt Klageschrift vorgelegten Kostenaufstellung zugehörigen Rechnungsunterlagen . hat Klägerin Berechnung Forderung angesetzten Gesamtkosten Brückenabriss Grundlage Angebots April beauftragte Bauunternehmen GmbH Co. September abgeschlossener Schlussrechnungsprüfung bezahlt . Auch Klägerin pauschalierte anteilige Erstattung eigenen Verwaltungskosten Höhe € Anlehnung Regelung § Abs. Nr. EbKrG Verbindung § . EKrV begehrt ist zumindest auszuschließen Verwaltungskosten mit-)enthalten sind erst etwa durchgeführte Vergabeverfahren entstanden noch verjährt sind . ist berücksichtigen Rahmen auftragloser Geschäftsführung grundsätzlich auch eigene Aufwendungen Geschäftsherrn erstattungsfähig sind Ersatz Eigenaufwendungen Geschäft zuzuordnen sind Gemeinkostenzuschlag verlangt werden kann vgl. Urteil 15 . Dezember . 3 . ist angefochtene Berufungsurteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. . Senat kann selbst Sache entscheiden Rechtsstreit entscheidungsreif ist § Abs. Satz Abs. . Berufungsgericht wird vielmehr noch weitere Umfang Erstattungsanspruchs Klägerin bedeutsame Feststellungen Beklagten Abrede gestellten Erforderlichkeit geltend gemachten Aufwendungen Sinne § treffen haben . werden zunächst Frage beziehen müssen Abriss Brückenwiderlager statischen Gründen erforderlich war Beklagte Kosten Gesamtabriss Brücke nur Aufwendungen Abriss Brückenüberbaus beteiligen ist . dürfte festzustellen sein Klägerin insgesamt aufgewendeten Fremdkosten Brückenabbruch Berechnung Anteils Beklagten angesetzten Höhe erforderlich waren Schriftsatz 1 Juli insbesondere Bezug mitberücksichtigten Nachtrag Schlussrechnung Bauunternehmen GmbH Co. bestritten hat . Hinblick eingetretene Verjährung Ersatzansprüchen Aufwendungen entstanden sind erscheint Klärung erforderlich Umfang Berechnung pauschalierten Erstattungsbegehrens angesetzten eigenen Verwaltungskosten Klägerin betroffen sind . Liebert Arend Vorinstanzen : Entscheidung 30.07.2015 Naumburg Entscheidung