NAMEN Verkündet : 5 Juli Fitterer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. § Abs. § Abs. ; § Kostenerstattungsanspruch staatlichen Verwalters Hausgrundstücks damaligen Eigentümer Ende staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verfügungsbefugnis Grundstück wieder verliert Restitutionsantrag NS-geschädigten Voreigentümers stattgegeben wird . Urteil 5 Juli KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Teilurteil 22 . Zivilsenats Kammergerichts 20 Juli aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Verwaltungsauftrag Magistrats 2 . Februar wurde Eigentum stehende Mietshaus bebaute Grundstück Berlin-P. gemäß § Verordnung Sicherung Vermögenswerten 4 . September VOBl . S. staatliche Verwaltung gestellt . Beendigung staatlichen Verwaltung Ablauf 31 . Dezember gab klagende Wohnungsbaugesellschaft Grundstück Wirkung 1 . Januar Beklagte mittlerweile Wege Erbfolge Grundstückseigentümerin geworden war . hatte Grundstück erworben ihrerseits jüdischen Voreigentümer gekauft hatte . Schreiben 8 . April hatte Streithelferin Beklagten Rückübertragung Eigentumsrechte Grundstück beantragt . bestandskräftig gewordenem Bescheid 7 . Oktober übertrug zuständige Amt Regelung offener Vermögensfragen Grundstückseigentum Streithelferin Beklagten . Begründung führte Amt gemäß § Abs. Vermögensgesetzes Veräußerung Grundstücks jüdischen Voreigentümer Jahre verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermuten sei . Klägerin vereinnahmte Ende staatlichen Verwaltung Mieten bestritt sonstigen Kosten . Zeitraum 1 Juli 31 . Dezember erstellten Abrechnungen ergaben Einschluß vorangegangenen Wirtschaftsjahren 30 . Juni entstandenen Negativsaldos DM Fehlbetrag 464.941,77 DM . Klägerin verlangt Beklagten Zahlung Betrags Zinsen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Kammergericht angefochtene Urteil wesentlichen abgeändert Klageanspruch Grunde gerechtfertigt sei . Nur Fehlbetrags Zeit 1 Juli hat Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Beklagte Antrag vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe einheitliches Rechtsmittel behandelnde Beschluß 1 Juli 2944 ; Urteil 26 . März Revision Beklagten Streithelferin hat Erfolg . 1 . Rechtsprechung Senats hat Institut staatlichen Verwaltung früheren Enteignungen sonstigen Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig Mittel wirtschaftlichen Enteignung eingesetzt wurde 1 Juli Bestimmungen Vermögensgesetzes sinnfällig Ausdruck gekommenen Funktionswandel erfahren staatlichen Verwalter Verhältnis Eigentümer echte Treuhänderstellung zugewiesen worden ist . Treuhänderstellung rechtfertigt öffentlich-rechtlichen Natur Rechtsinstituts staatlichen Verwaltung staatlichen Verwalter allgemeinen Kostenerstattungsanspruch § entsprechend 1 Juli gemachte Aufwendungen zuzubilligen Senatsurteile ; . Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten Maßgabe Höchstbeträge Zweiten Berechnungsverordnung jeweils geltenden Fassung . verwehrt Vermögensgesetz Fällen Schädigungsmaßnahme vollständigen Verlust Eigentums geführt hat Korrektur Diskriminierungsunrechts Rückübertragung Vermögenswerts vorzunehmen ist Verfügungsberechtigten allgemeinen " Erstattungsanspruch Aufwendungen Rückübertragung Restitution unterliegenden Vermögensgegenstand gemacht hat . Abs. Satz VermG gewährt Verfügungsberechtigten lediglich Kostenerstattungsanspruch Instandsetzungsmaßnahmen Vermieter Erhöhung Miete berechtigen Kosten bereits Mieterhöhung ausgeglichen worden sind . auch Satz Absatzes anschließende Bestimmung Rechtsprechung Senats § Abs. Satz VermG geregelten Tatbestände anwendbar ist so ändert doch Verfügungsberechtigte gewöhnlichen Erhaltungskosten selbst tragen hat vgl. Senatsurteile ; 17 . Mai Veröffentlichung bestimmt . Kosten kann Verfügungsberechtigte nur dann Aufrechnungswege geltend machen Berechtigte § Abs. Satz VermG Herausgabe Verfügungsberechtigten 1 Juli sonstigen Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte verlangt . 2 . Vorliegend bestand Parteien Ablauf 31 . zember vgl. § Abs. Satz VermG " Verwalterverhältnis " . wurde spätestens Stellung Restitutionsantrags Streithelferin Beklagten Schreiben 8 . April " hältnis " begründet Streithelferin Beklagten Berechtigte jedenfalls 1 . Januar Beklagte jedenfalls Ablauf 31 . Dezember Klägerin Verfügungsberechtigte beteiligt waren . war Klägerin Ende staatlichen Verwaltung doppelten Pflichtenkreis eingebunden : Beklagten Sicherung ordnungsgemäße Verwaltung Vermögenswerts wahrzunehmen hatte § Abs. Satz VermG war Unterlassungsverpflichtung § Abs. VermG unterworfen Streithelferin Unterlassungsverpflichtung Abs. Satz VermG Senatsurteil . ist Auffassung Berufungsgerichts schließen früheren staatlichen Verwalter auch " doppelten " Rechte zustehen : staatlichen Verwaltung getätigten Aufwendungen könne soweit besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen § Abs. Satz VermG Restitutionsberechtigten Kostenerstattung verlangen früheren Eigentümer ungeschmälerten " allgemeinen " Kostenerstattungsanspruch § entsprechend habe . Umstand frühere Eigentümer gerade erst Ablauf staatlichen Verwaltung zurückgewonnenen vollen Verfügungsbefugnisse betreffenden Vermögenswert Bestandskraft Rückgabebescheids zwar endgültig verloren hat ist Meinung Berufungsgerichts nur Rahmen Berechtigten vorzunehmenden Gesamtschuldnerausgleichs § berücksichtigen . vermag Senat folgen . 3 . Zwar endete staatliche Verwaltung spätestens Ablauf 31 . Dezember § Abs. Satz VermG so jeweiligen Eigentümer Regelfalle Verwaltungsdefizite lediglich Zeitraum Jahren auszugleichen sind . Gleichwohl konnten niedrigen sofort westlichen Bundesländern bestehende Niveau anhebbaren DDR-Mieten einerseits vielfach weit überdurchschnittlichen Umfangs Instandsetzungsmaßnahmen schlechten baulichen Zustands staatlichen Wohnraumbewirtschaftung unterliegenden Gebäude gerade ersten Jahren Herstellung Währungsunion deutschen Einheit ergriffen werden mußten andererseits Fehlbeträge beträchtlicher Höhe entstehen . Senat anhängig gemachten Verfahren bekannt ist sind Verwaltungsdefizite hier Höhe DM Seltenheit . Verwertung gerichtsbekannten Fakten § ist Senat entsprechendem Hinweis mündlichen Verhandlung auch Revisionsgericht verwehrt vgl. Urteil 27 November . . Belastung Eigentümers Kosten ist unbillig allgemeinen Rückgabe Grundstücks deutlich bessere Ertragslage vorgefunden hat ernsthaft befürchten ist erstattenden Kosten Höhe erreichen Bewirtschaftung Grundstücks Dauer unrentabel machen gar Wert Grundstücks übersteigen . ist berücksichtigen Gesetzgeber anders Restitutionsfällen auch Hand gehabt hätte staatliche Verwaltung Inkrafttreten Vermögensgesetzes übergangslos aufzuheben Vermögenswert sofort Eigentümer bestellenden gesetzlichen Vertreter vgl. § VermG Folge zurückzugeben Interesse ordnungsgemäßen Verwaltung Vermögenswerts erforderlichen vgl. § Abs. VermG Aufwendungen Eigentümer Vertreter hätten tätigen müssen . Bewertung Interessenlage trifft aber nur gesetzlichen Bestimmungen Vermögensgesetzes zugrundeliegenden Normalfall Ende staatlichen Verwaltung einhergehende Wiederherstellung Verwaltungsbefugnisse Eigentümers Dauer angelegt ist also Grundstückseigentum nur eigener Dispositionen Vermögensinhabers Verkauf Schenkung etc. verloren geht allgemeine Risiken wirtschaftliche Schwierigkeiten Insolvenz etc. verwirklichen Wirtschaftsleben teilnehmende Person ausgesetzt ist . Verliert aber hier Anordnung staatlichen Verwaltung betroffene Berechtigte Eigentum anderer ebenfalls Diskriminierungsunrecht Bestimmungen Gesetzes noch besser Berechtigte erweist so stellt wirtschaftliche Lage Eigentümers völlig anderen Licht : durchgreifenden Restitutionsantrags konnte Grundstück nur zeitweise nutzen . bestand realistische Chance Zeit staatlichen Verwaltung aufgelaufenes Verwaltungsdefizit auch nur annähernd vorliegend geltend gemachten Betrag ausmacht zufließenden Einnahmen Grundstücks bestreiten . gilt Auffassung Berufungsgerichts nur dann Restitutionsbescheid kurze Zeit Ablauf 31 . Dezember bestandskräftig wird auch dann hier Eigentumsverlust erst fast Jahren eintritt . rechtlichen Beurteilung darf Revision Recht hinweist unberücksichtigt bleiben Restitutionsberechtigte § Abs. Satz VermG Möglichkeit hat Eigentümer 1 Juli sonstigen Nutzungsverhältnis vereinnahmten Entgelte herauszuverlangen . Eigentümer staatlichen Verwalter Rechnung gestellten Beträge Auseinandersetzung Innenverhältnis Restitutionsgläubiger verweisen Berufungsgericht tut stellt schon ausreichende Kompensationsmöglichkeit Restitutionsfällen Berechtigte allgemeinen " Erstattungsanspruch Verfügungsberechtigten ausgesetzt ist Senatsurteil . Vermögensgesetz gewollte Besserstellung ist auch dann beachten " Restitutionsverhältnis " noch " Verwalterverhältnis " besteht Senatsurteil aaO S. setzt auch etwaigen Gesamtschuldnerausgleich Grenzen . ist Revision zutreffend geltend macht Eigentümer zuzumuten Umständen langwierige Auseinandersetzungen Restitutionsgläubiger führen müssen insoweit auch Insolvenzrisiko tragen . Ausführungen machen deutlich Konstellation vorliegenden Berufungsgericht richtig gehaltenen Lösung Person Anordnung staatlichen Verwaltung geschädigten Eigentümers nur Ziel Vermögensgesetzes geschehene Diskriminierungsunrecht nachhaltig wiedergutzumachen verfehlt würde ; vielmehr würde Eigentümer nachlässigenden Zahl Fällen Vermögensgesetz selbst angelegter Eigentümer zurechenbarer beherrschbarer Umstände Vorhandensein weiteren [ Berechtigten Ergebnis schlechter gestellt stehen würde wirtschaftlichen Enteignung " geblieben Gesetzgeber Korrektur Teilungsunrechts Abstand genommen hätte . Ergebnis stünde klarem Widerspruch Sinn Zweck Gesetzes . sinnwidrige Ergebnis hätte ursprünglichen Konzeption Vermögensgesetzes eintreten können : Unbeschadet Umstands § Abs. Satz VermG normierten Verwalterpflichten nur Zeitraum Beendigung staatlichen Verwaltung Rückgabe Vermögenswerts erstrecken sind auftragsrechtlichen Bestimmungen § nur dann anwendbar " Abwicklung " Verwalterverhältnisses kommt vgl. 362 ; . ursprünglichen Fassung Vermögensgesetzes war Aufhebung staatlichen Verwaltung nur Antrag Berechtigten Verwaltungsakt zuständigen Behörde möglich . stand § Abs. Satz VermG öffentlich-rechtlicher Aufhebungsanspruch . Aufhebungsverfahren hatte Behörde staatlichen Verwalter Dritte rechtliche Interessen Ausgang Verfahrens berührt werden können informieren weiteren Verfahren hinzuzuziehen § Abs. VermG Falle nachteiligen Entscheidung Widerspruch einlegen gegebenenfalls Antrag gerichtliche Nachprüfung stellen konnten § VermG ; . folgt Behörde Bestimmung maßgeblich geblieben wäre Aufhebungsverfahren prüfen gehabt hätte Streithelferin Beklagten gestellte Restitutionsantrag begründet war . Bejahendenfalls hätte § Abs. VermG verankerten Prioritätsgrundsatz nur Restitutionsantrag Erfolg haben können . steht Regelung freilich unsystematischen Sache nach Ergänzung § Abs. Satz VermG geht vgl. : Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus VermG § Stand . Stellung Gesetz nur Konkurrenzverhältnis Restitutionsgläubiger betrifft . . nämlich Eigentum bezug betreffenden Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnissen ergebenden Rechte Pflichten nur Rückübertragung beantragt hat Aufhebung staatlichen Verwaltung begehrt wahrgenommen werden können aber gleichzeitig wäre Prioritätsfrage " auch " Konkurrenzsituation " beantworten gewesen . aber Vorrangs § Abs. VermG Restitutionsberechtigten " Abwicklung " staatlichen Verwaltung gar gekommen wäre so hätte auch Frage Kostenerstattungspflicht desjenigen Anordnung staatlichen Verwaltung beeinträchtigt worden war vornherein gestellt . Interesse Verfahrensvereinfachung -beschleunigung Einfügung § § VermG Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz 14 Juli . S. noch bestehenden Verwalterverhältnisse Ablauf 31 . Dezember Gesetzes beendet wurden konnte abschließende Klärung Eigentumsfrage betreffenden Vermögenswert Aufhebungsverfahren mehr erreicht werden . Vielmehr war Frage anhängig bleibenden Restitutionsverfahren beantworten Eigentümer später herausstellt nur " Zwischen-Berechtigte Verwalters alleinige Position Verfügungsberechtigten einrückte . hat Gesetzgeber Eigentümer ergebenden Gefahren Risiken Beendigung staatlichen Verwaltung Ablauf 31 . Dezember wiedererlangte vollwertige Eigentümerstellung je Ausgang Restitutionsverfahrens nur vorläufig wirtschaftlich weitgehend wertlos erweisen könnte bedacht . ist Rechnung tragen Eigentümer Grundstück später positiv verbeschiedenen Restitutionsantrags wieder verliert staatlichen Verwalter jedenfalls Kosten § entsprechend erstatten hat Wert Gebrauchsvorteile ausmacht Eigentümer Zeitraum Grundstücksnutzungsmöglichkeit Ende staatlichen Verwaltung Herausgabe Grundstücks Bestandskraft Rückgabebescheids zugeflossen sind auch Verhältnis Restitutionsberechtigten verbleiben vgl. § Abs. Satz VermG . Abzuziehen sind Eigentümer Zeitraum Grundstück gemachten eigenen Aufwendungen . haben allerdings § Abs. zugrundeliegenden Interessenbewertung Risikoverteilung Aufwendungen Betracht bleiben Eigentümer Verletzung auch Restitutionsberechtigten obliegenden Unterlassungspflicht getätigt hat vgl. derentwegen eigener Aufwendungsersatzanspruch Restitutionsberechtigten Abs. Satz VermG zusteht . Lösung benachteiligt staatlichen Verwalter unbillig . verbundenen Nachteile Schwierigkeiten sind überwiegenden schützenswerten Eigentümerinteressen hinzunehmen . Rückübertragungsansprüche Grundstücke 31 . Dezember mehr angemeldet werden können § Abs. Satz VermG hatte Verwalter regelmäßig Ende staatlichen Verwaltung Stellung Restitutionsantrags erlangt konnte Verhalten ausrichten . Insbesondere konnte Eigentümer verständigen petendo Abschluß Restitutionsverfahrens Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden . Allerdings ist zuzugeben Zeitpunkt noch völlig ungeklärten Rechtslage dahingehendes Einvernehmen erzielen war staatliche Verwalter möglicherweise doch gezwungen sah noch Abschluß Restitutionsverfahrens rechtzeitig Ablauf 31 . Dezember Eigentümer Klage erheben Verjährung Kostenerstattungsansprüche verhindern vgl. . soweit Restitutionsgläubiger Aufwendungsersatzansprüche § Abs. Satz VermG bestehen sollten können selbstverständlich immer noch geltend gemacht werden staatliche walter Zeitpunkt Aufwendungen gemacht hat auch Verhältnis Restitutionsgläubiger Verfügungsberechtigte war . Stellung noch Abschluß Restitutionsverfahrens Ablauf 31 . Dezember wieder verloren hatte führt Anspruchsverlust . ist berücksichtigen kurze Verjährung Abs. Nr. Kostenerstattungsanspruch staatlichen Verwalters § entsprechend unterliegt Aufwendungsersatzanspruch Verfügungsberechtigten Abs. Satz VermG gilt . Insoweit bleibt Eingreifens speziellen Regelung regelmäßigen Verjährungsfrist Jahren § . 4 . Entscheidung setzt Senat Widerspruch bisherigen Rechtsprechung . Beantwortung Frage Höhe staatlichen Verwalter Kostenerstattungsansprüche zustehen auch nur Ereignis hier : Verbescheidung Restitutionsantrags abgestellt werden kann Ende staatlichen Verwaltung eingetreten ist hat Senat bereits Beschluß 27 Juli ausgesprochen bezüglich Frage frühere Eigentümer Käufer Grundstück Zeitpunkt Beschlagnahme bereits übergeben worden war aber erst Aufhebung staatlichen Verwaltung Grundstückseigentum erlangt hatte erstattungspflichtig ist . Beschluß 30 Juli hat Senat Revision Berufungsurteil angenommen staatliche Verwalter Rechnungslegung Herausgabe erzielter Überschüsse verurteilt worden war Kläger Grundstückseigentum später ebenfalls besser berechtigen Restitutionsgläubiger verloren hatte . Fall Verwalter Überschuß erzielt hat ist indes hier vorliegenden " Defizit-Konstellation " vergleichbar . Herausgabe Überschusses anschließender Restitution kann Vermögensgesetz bezweckte Wiedergutmachungseffekt wenigstens teilweise erreicht werden dann Eigentümer auch Wert zugekommenen Gebrauchsvorteile übersteigendes Defizit ausgleichen müßte Zweck ausgeführt verfehlt würde . 5 . Berufungsurteil ist aufzuheben . abschließende sachliche scheidung Senats kommt Betracht Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen hat gegebenenfalls Höhe Beklagte Zeit 1 . Januar Bestandskraft 7 . Oktober ergangenen Überschuß erzielt hat Überschuß verblieben wieder teilweise entzogen worden ist Streithelferin rechtzeitig formgemäß schriftlich Herausgabeanspruch § Abs. Satz VermG geltend gemacht hat vgl. § Abs. Satz VermG Fassung Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes 20 . Oktober . S. . Parteien haben insoweit Gelegenheit weiterem Sachvortrag .