NAMEN Verkündet : 18 . April Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . April Vizepräsidenten Richter Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 34 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin nimmt Beklagte fehlerhafter Anlageberatung Zusammenhang Beteiligung GmbH Co. Folgenden : GmbH Co. Folgenden : Anspruch . Klägerin war langjährige Kundin Beklagten . Beklagte ist % ige Tochter Stadtsparkasse Kundin Klägerin Jahrzehnten ebenfalls war . Jahr wurde Klägerin Mitarbeiter Beklagten beraten . suchte Klägerin damals noch niedergelassene Ärztin berufstätig war 25 November Praxisräumen . Beratungsgespräch unterzeichnete Klägerin Beteiligungserklärung Höhe € . waren % Beteiligung Bareinlage erbringen nebst % igen Agio Zeichnungsbetrag . restliche Einlage % sollte zunächst fremdfinanziert werden . Klägerin leistete Bareinlage Agio voller Höhe . 12 November zeichnete Klägerin erneut Beratung Mitarbeiter Beklagten Beteiligung Fonds Höhe € Agios % . Klägerin leistete volle Zeichnungssumme Höhe insgesamt € . Beklagte war Fonds V. AG Vertriebspartnerin Eigenkapitalvermittlung gewonnen worden . erhielt Vermittlung Fondsanteile Grundlage Vergütungsvereinbarung jeweils Provisionen Agio übersteigenden Höhe genaue Provisionshöhe Klägerin offen gelegt wurde . Klägerin macht geltend Provisionen Höhe aufgeklärt worden sei Anlagen gezeichnet hätte Rückvergütungen insbesondere Höhe gekannt hätte . Beklagte habe bezogen Zeichnungssumme Provisionen Höhe % vereinnahmt . Klägerin hat Wesentlichen Verurteilung Beklagten Zahlung € € Zinsen begehrt jeweils Zug Zug Abgabe Angebots Übertragung Beteiligungen Abtretung folgenden Rechte . Landgericht hat Klage weitgehend stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . hat Anschlussberufung Klägerin Urteil Landgerichts teilweise abgeändert festgestellt Rechtsstreit betreffend Schadensersatz Beteiligung Umfang 13 . Januar gezahlten € erledigt ist . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts hat Beklagte Pflichten Anlageberaterin verletzt Klägerin Höhe Vertrieb Fondsbeteiligungen zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt hat . Beklagte könne einwenden selbständige Finanzberaterin treffe Verpflichtung Kunden ungefragt empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären . Beklagten handele bankunabhängigen Anlageberater . gesellschaftsrechtliche Ausgliederung Anlageberatung Tätigkeitsbereich Sparkasse mache automatisch freien Anlageberater . Vielmehr komme Beratungsgesellschaft Sicht Kunden außen nur gesellschaftsrechtlich auch Übrigen Bank Unternehmensverbund unabhängige Beraterin darstelle . könne Beklagten ausgegangen werden . demonstriere vielmehr zuletzt Gebrauch Firmenlogo besonderes Näheverhältnis Sparkasse . nutze Erkenntnisse Kundendaten auch Vertrauen langjährigen Kunden Sparkasse . Klägerin sei Weise bewusst gemacht worden Geschäftsbereich " " Sparkasse verlassen Hände selbständigen Unternehmens begeben würde . klare Grenzziehung Sparkasse einerseits Beklagten andererseits habe gegeben . Vielmehr sei Kunden Klägerin Eindruck vermittelt worden Premiumkunden " Betreuung ausgegliederte Beratungsgesellschaft ganz individuelle besonders qualifizierte Beratung Sparkasse zuteilwerden solle . Klägerin habe nähere Aufklärung rechnen müssen Beklagten Entgelt Vermittlung Fondsanlagen zufließe . habe annehmen dürfen vertragliche Beziehung Beklagten sei gleichsam Vertrauensbeziehung Sparkasse eingebettet " . habe ausgehen dürfen Beklagte partizipiere Entgelten Kontoführungsgebühren Sparkasse regelmäßig Dienstleistungen Kunden erhalte . Beklagte geflossenen Zahlungen habe aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt . seien jeweiligen Fondsprospekt offen ausgewiesenen Vertriebskosten gezahlt worden Beklagte Empfängerin ungenannt geblieben sei . seien Klägerin geleisteten Zahlungen Rücken Beklagte zurückgeflossen besonderes Interesse gerade Beteiligungen empfehlen Klägerin erkennbar gewesen sei . Rückvergütungen sei Klägerin Beklagten ordnungsgemäß aufgeklärt worden . könne offen bleiben Zeuge Klägerin grundsätzlich informiert habe Beklagte Provision erhalte . jedenfalls sei Klägerin konkrete Höhe Rückvergütungen aufgeklärt worden . Provisionshöhe zwangsläufig auch Vertriebsinteresse steige könne Kunde nur Kenntnis genauen Höhe Vergütung realistisch beurteilen . Höhe Provisionszahlungen sei Anleger immer ungefragt offenbaren . Fondsprospekten sei entnehmen gewesen Beklagte Genuss dort ausgewiesenen Vertriebsprovisionen Agios kommen solle noch tatsächlichen Höhe Rückzahlungen geflossen seien . Frage Prospekte rechtzeitig Klägerin übergeben worden seien komme . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin Schadensersatzanspruch Beklagte unterbliebenen Aufklärung Provision Rückvergütung gezeichneten Fonds . Pflicht bestand Beklagte . gefestigten Rechtsprechung Senats ist freier bankmäßig gebundener Anlageberater verpflichtet Anleger ungefragt Umstand Höhe Provision aufzuklären . Anleger liegt Beratung freien Anlageberater Hand kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält jedenfalls wirtschaftlich betrachtet Anleger Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden . Anlageberater Beratung Geld verdienen muss kann berechtigterweise angenommen werden Leistung insgesamt kostenlos erbringt . Sind Agio Kosten Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen so liegt Anleger klar erkennbar zutage Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden Anlageberater partizipiert . Umständen besteht regelmäßig schützenswertes Vertrauen Anlegers Anlageberater Leistungen Kapitalsuchenden erhält ; vielmehr sind Anleger Provisionsvergütung Beraters Kapitalsuchenden auch möglicherweise verbundene Interessenkonflikt bewusst . genaue Höhe Anlageberater zukommenden Provision geht ist gebotener Abwägung gegenüberstehenden Interessen Vertragsparteien Sache Anlegers generell Provisionsinteresse Beraters bekannt ist dieserhalb Anlageberatern nachzufragen vgl. nur Senatsurteil 19 Juli . . unberührt bleibt generelle Pflicht Anlageberaters Rahmen objektgerechten Beratung unaufgefordert Vertriebsprovisionen Aufklärung geben Größenordnung % Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten Senatsurteile 3 . März . 22 ; 5 . Mai . 10 November . . selbständiges Unternehmen " Finanzgruppe " Sparkasse % ige Tochtergesellschaft GmbH Sparkasse hauptsächlich Gebiet Anlageberatung tätig ist ist Verpflichtung Kunden ungefragt empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären freier Anlageberater behandeln vgl. Senatsurteile 19 Juli aaO . 6 . Dezember . . gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann Anleger Anlageberater Anlagemöglichkeiten beraten lässt berechtigterweise annehmen Anlageberater würde Leistung kostenlos erbringen . ist Vordergrund stellen Fällen Beratern selbständige juristische Personen handelt selbst Kreditinstitut sind klassischen " Bankgeschäfte betreiben . sind Umstands " Finanzgruppe Sparkasse gehören Verwendung betont wird Kunden Wesentlichen Kundenstamm Sparkasse gewinnen eigenständige Unternehmen Haupttätigkeit anders sogenannten freien " Anlageberatern Beratung Geldanlage gehört . gebotener typisierender Betrachtungsweise ist Anleger auch Anlageberatung bewusst Berater Provision Kapitalsuchenden erhält Vergütung Anlageberatung selbst Verwaltung Konten sonstige Dienstleistungen Anlegers erhält . Anleger hat auch Beratung " Sparkassentochter " schutzwürdiges Vertrauen Geld Kapitalsuchenden Vermittlung jeweiligen Anlageprodukts erhält Senatsurteile aaO . Umstände vorliegenden Fall geben Anlass abweichenden Beurteilung . Auch hier ist Klägerin gezeichneten Beteiligungserklärungen Agio offen ausgewiesen worden . langjährigen Geschäftsbeziehung nur Sparkasse gerade auch Beklagten war Klägerin bekannt Beklagte selbständige juristische Person ist . geht Klägerin unterzeichneten Widerrufsbelehrung gezeichneten Beteiligungserklärung jeweils rechtliche Selbständigkeit Beklagten ausweisender Stempelabdruck angebracht ist . Klägerin wusste Weiteren Beklagte jedenfalls Zahlung Anlageberatung erhalten hat . Beklagte ist freier " Anlageberater anzusehen erhaltenen Rückvergütungen Provisionszahlungen aufzuklären brauchte . Insofern kann unterbliebenen Aufklärung Schadensersatzanspruch Klägerin ergeben . Klägerin Hinweis zweitinstanzliches Vorbringen geltend gemacht hat Beklagte habe bezogen Zeichnungssumme Provisionen % % vereinnahmt kann Provisionshöhe Entscheidung Senats zugrunde gelegt werden . Abgesehen entsprechende Feststellungen Berufungsgerichts fehlen ist Vortrag Klägerin auch widersprüchlich . Insbesondere erschließt Bezug genommenen Berufungserwiderung Ausführungen Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung Grundlage Bareinlage ermittelten Rückvergütung angeblich % bezogen höhere Zeichnungssumme % ergeben soll . Unklar ist auch vorliegend ohnehin gegebene verborgene Innenprovision mindestens % errechnet . Schließlich ist " % -Schwelle . Senats " Beklagte gerissen " haben soll Senatsrechtsprechung bekannt . 2 . Urteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Sache noch Entscheidung reif ist § Abs. § Abs. . Berufungsgericht wird weiter geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen Einwendungen Beklagten auseinanderzusetzen ben Stellung nehmen Senat derzeitigen Verfahrensstadium Anlass hat . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung