NAMEN ZR Verkündet : 24 . April Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja ; ; § Beurkundung Kapitalerhöhungsbeschlusses muss Notar regelmäßig auch vergewissern Vorauszahlung Gesellschaft erfolgt ist gegebenenfalls Voraussetzungen Zahlung künftige Einlagenschuld aufklären Fortführung Urteil 16 November ZR . Urteil 24 . April ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Hucke Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats 23 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger war Alleingesellschafter Geschäftsführer Stammkapital DM gegründeten GmbH. beklagten Notar beurkundeten Gesellschafterversammlung 23 . Dezember beschloss Erhöhung Stammkapitals Gesellschaft DM DM . neue Stammeinlage sollte erbracht werden Geldbetrag Höhe Mio. DM " bar geleistet wird " Übrigen Kläger Anspruch Rückzahlung Gesellschaft gewährten Darlehens DM sellschaft einbrachte . Kläger übernahm neue Stammeinlage . Datum unterzeichnete Beglaubigung Beklagten Anmeldung Kapitalerhöhung Handelsregister versicherte Einlagen neue Stammkapital voller Höhe bewirkt seien Geschäftsführung freien Verfügung ständen . Geldbetrag Höhe bar erbringenden Teils Einlage hatte Kläger Beklagte wusste bereits 19 . Dezember Geschäftskonto Gesellschaft überwiesen . Konto wurde seinerzeit geduldeter Überziehung Debet geführt wies Tag Einzahlung Saldo DM Lasten Gesellschaft . Gutschrift Behauptung Klägers " Vergütung Stammeinlage GmbH " bezeichneten Einzahlung weiteren Buchungen lag Debetsaldo Gesellschaftskonto DM . Beklagte sollte Vorliegen Werthaltigkeitsbescheinigung einzubringenden Darlehensrückzahlungsanspruch Kapitalerhöhung Registergericht anmelden . Kläger stellte Bescheinigung 27 . Dezember Aussicht tatsächlich ging erst 30 . Dezember Beklagten . Anschreiben selben Tage leitete Urkunden Handelsregister . Kapitalerhöhung wurde 11 . Februar Handelsregister eingetragen . 23 November wurde Vermögen GmbH Insolvenzverfahren eröffnet jetzige Streithelfer Klägers Insolvenzverwalter bestellt . Instanzen geführten Vorprozess nahm Kläger erfolgreich erneute Zahlung Bareinlage Anspruch Überweisung 19 . Dezember Einlageschuld Klägers getilgt worden sei . Urteil Bundesgerichtshofs 15 . März ZR wurde Kläger Zahlung € Zinsen verurteilt . ließ Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche Klägers Beklagten pfänden Einziehung überweisen . vorliegenden Rechtsstreit verlangt Kläger Freistellung Vorverfahren titulierten Verbindlichkeit Zinsen Prozesskosten Höhe weiterer € . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageforderung . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Ansicht Berufungsgericht ist zwar Amtspflichtverletzung Urkundsnotars auszugehen . fehle aber Nachweis Kausalität Pflichtverletzung Schaden . Allerdings seien Beklagten Verstöße Amtspflichten schon Zusammenhang Beurkundung 23 . Dezember vorzuwerfen . sei verpflichtet gewesen Kläger Satzungsänderung aufzubringenden Zahlung fragen . 19 . Dezember erfolgte bestrittene Voreinzahlung erhöhte Stammeinlage sei Beklagten bekannt gewesen . Auch Text Urkunde erlaube Schluss . Belehrungspflicht habe ebenso wenig zeitgleichen Beurkundung Kapitalerhöhung Beglaubigung Unterschrift Klägers Anmeldung Handelsregister ergeben . derartige Verpflichtung rechtfertige ferner Berücksichtigung Beklagten entworfenen Versicherung Klägers Geschäftsführer GmbH Einlagen neue Stammkapital voller Höhe bewirkt seien . Erklärung habe lediglich Zeitpunkt Anmeldung Handelsregister bezogen . Gleichwohl habe Beklagten Berücksichtigung Umstands übernommen habe Satzungsänderung Handelsregister anzumelden § Abs. Satz folgende Amtspflicht getroffen Vollzug Urkunde vergewissern erhöhte Bareinlage tatsächlich gezahlt worden sei Betrag Gesellschaft endgültig auflagenfrei Verfügung gestanden habe . Kläger sei Zusammenhang angemeldeten Kapitalerhöhung Gefahr zivilrechtlichen Haftung Geschäftsführer § Abs. Abs. GmbHG Strafbarkeit Abgabe falschen Versicherung § Abs. Nr. GmbHG ausgesetzt gewesen . Verpflichtung sichersten Weg gehen habe Beklagte Anmeldung vergewissern müssen Bareinzahlung erhöhte Stammeinlage tatsächlich erfolgt sei . lasse indes feststellen Amtspflichtverletzung geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sei . komme Kläger verhalten hätte Beklagte Vollzug Kapitalerhöhung erfolgte Zahlung vergewissert hätte . Fall könne lediglich unterstellt werden Kläger Zahlung bestätigt hätte Beklagten jedoch Zeitpunkt Zahlung insbesondere Voreinzahlung debitorisches Konto aufgeklärt hätte . habe Kläger obliegenden Kausalitätsnachweis geführt . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Punkt stand . 1 . Prozessführungsbefugnis Klägers bestehen ken . Gläubiger gepfändete Einziehung überwiesene Forderung verbleibt Vermögen Vollstreckungsschuldners . darf zwar Nachteil Pfändungsgläubigers verfügen § Abs. Satz Leistung selbst verlangen . Rechtshandlungen Bestand Pfändungsrechts noch gepfändeten Forderung beeinträchtigen sind Schuldner verbliebenen Berechtigung gestattet . Grunde ist eigenem Recht nur befugt Leistung Pfändungsgläubiger klagen aaO kann weniger Klageantrag auch Freistellung Ansprüchen richten . 2 . Sache folgt Senat Berufungsgericht . Beklagte hat bereits Beurkundung Kapitalerhöhungsbeschlusses Übernahmeerklärung notariellen Belehrungspflichten § Abs. verletzt Frage möglicherweise Vorleistung übernommene Bareinlage gegeben war ungeklärt ließ . Berufungsgericht Ausgangspunkt bejahte Auffassung jedoch Kausalitätszweifeln Haftung ausreichende notarielle Amtspflichtverletzung erst Vollzug Urkunde kommt . Belehrungspflicht Notar § Abs. auferlegt ist soll gewährleisten rechtswirksame Urkunde Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet . Notar muss Zweck Willen Beteiligten erforschen Sachverhalt klären Beteiligten rechtliche Tragweite Geschäfts belehren Erklärungen klar unzweideutig Niederschrift wiedergeben . darf zwar regelmäßig tatsächlichen Angaben Beteiligten eigene Nachprüfung richtig zugrunde legen ; muss aber bedenken Beteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte Rechtsgeschäft ankommen kann erkennen rechtliche Begriffe auch Laien gebräuchlich sind Tatsachen vortragen falsch verstehen . Lässt unzutreffende Erfassung Sachverhalts Willens Beteiligten ausschließen dann muss Notar entsprechende Fragen stellen § Abs. Satz ; Urteil 16 November ZR DStR Anm . Anm . Kanzleiter ; 2 . Oktober Anm . GmbHR Anm . ; ferner Volmer EWiR . Aufklärung Sachverhalts hat . Zivilsenat Bundesgerichtshofs genannten Urteil 16 November aaO Barkapitalerhöhung Mitteilung Gesellschafter gesehen neuen Geschäftsanteile seien voll eingezahlt " . habe Möglichkeit ausgeschlossen Gesellschafter unzulässige Verrechnung übernommenen Einlagen Ansprüchen Gesellschaft früherer Darlehen meinten . Notar brauche zwar " Blaue " nachzufragen belehren . Aufklärung sei aber derartigen Fallgestaltung geboten Begriff " Bareinzahlung " Erfahrungen Praxis häufig richtig verstanden vielfach auch Verrechnung möglich gehalten werde . Gesellschafter derartigen neuen Anteil übernehme sei dann aber verpflichtet Einlage unbeschadet bestehen bleibenden jedoch vielfach praktisch wertlosen bar einzuzahlen . einschneidende Rechtsfolge gebiete Notar Beurkundung Kapitalerhöhungsbeschlusses erklärt werde neuen Einlagen seien bereits eingezahlt " vergewissere Beteiligten Bedeutung Begriffs kennen notfalls aufkläre . hat erkennende Senat Sachkapitalerhöhung Rechtsbegriff eigenkapitalersetzenden Darlehens " allgemein Frage einzubringende Gesellschafterforderung GmbH " vollwertig sei angeschlossen Beschluss 2 . Oktober aaO . vorliegende Fallgestaltung rechtfertigt grundsätzlich abweichende Beurteilung . Zahlung künftige Einlagenschuld hat Rechtsprechung Bundesgerichtshofs denkbaren Einschränkungen Sanierungsgründen abgesehen vgl. 154 ; ; . . allein dann schuldtilgende Wirkung eingezahlte Betrag Zeitpunkt Erhöhungsbeschlusses noch Vermögen Gesellschaft vorhanden ist ; f. ; . . Erfüllt ist Voraussetzung geschuldete Summe Kasse Gesellschaft befindet Gesellschafter Konto Gesellschaft einzahlt anschließend fortdauernd Fassung Kapitalerhöhungsbeschlusses Guthaben entsprechender Höhe ausweist . reicht Überweisungsbetrag Schulden Gesellschaft verrechnet wird selbst Kreditinstitut erneute Verfügung Kreditkonto entsprechender Höhe gestattet . Erfüllung dann weiterhin offen stehenden Bareinlageverpflichtung haften Gesellschaftern Geschäftsführer § Abs. . Kapitalerhöhung beurkundende Notar kann Urteil 16 November aaO behandelte Frage Verrechnung Ansprüchen Gesellschaft auch ausgehen Gesellschafter Begriff " Bareinzahlung Wortsinn immer Erhöhungsbeschluss nachfolgende Zahlung verstehen werden zumindest Kenntnis Voraussetzungen zulässigen Vorausleistung Einlage besitzen . Erfahrungen Praxis belegen Gegenteil vielfach gutem Glauben Vorauszahlungen geleistet werden Debet geführten Gesellschaftskontos schuldtilgende Wirkung zukommt . verbreiteten Unkenntnis Rechtslage Beteiligten hieraus drohenden erheblichen Gefahren muss Notar Regel nachfragen womöglich Vorausleistung erfolgt ist gegebenenfalls Unzulässigkeit aufklären so auch Leske NotBZ . gilt unabhängig besondere Umstände Einzelfall Vorwegleistung Bareinlage nahe legen Fallgestaltungen siehe OLG ; . Belehrungspflichten Notars können zwar entfallen Beteiligten Tragweite Erklärungen verbundene Risiko vollständig Klaren sind . muss Notar aber zuverlässig überzeugt haben Urteil 27 . Oktober ZR 331 ; Ganter Handbuch Notarhaftung . . Maßstäben hatte Beklagte selbst Rücksicht Revision betonten Umstand hier Einzahlung neuen Stammeinlage Anmeldung Registergericht allenfalls noch Banktage verblieben ungeachtet auch Parteien unterschiedlich bewerteten Diskrepanzen Wortlaut Kapitalerhöhungsbeschlusses Inhalt gleichzeitigen Anmeldung Handelsregister Frage etwaigen Vorausleistung Klägers aufzuwerfen . Kläger war Geschäftsführer Gesellschaften beschränkter Haftung Vorstandsvorsitzender Aktiengesellschaft zwar geschäftsgewandt Wirtschaftsleben erfahren . stand aber noch auch Bezug schwierigen Rechtsfragen Kapitalerhöhung belehrungsbedürftig gewesen wäre . Umstand Berufungsgericht Kollegialgericht Amtspflichtverletzung Beklagten Beurkundung verneint hat entlastet Beklagten gleichfalls . sogenannte Kollegialgerichtslinie Senats gilt Gericht wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat Senatsurteil 2 . Juni . So liegt hier . . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif . Abgesehen Beklagte Zweckbestimmung Einzahlung 19 . Dezember Voreinzahlung Kapitalerhöhung bestreitet hat Berufungsgericht Sicht folgerichtig Feststellungen Kausalität Amtspflichtverletzung Beurkundung Kläger geltend gemachten Schaden getroffen . Senat kann nachholen . Gründen ist Rechtsstreit Aufhebung angefochtenen Urteils neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Kapsa Hucke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 23.08.2006