NAMEN ZR Verkündet : 16 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Satz ; . ; § A Cb ; Abs. . § Abs. Buchst . Weisungen übergeordneten Körperschaft nachgeordneten Verwaltung gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben führen anders Weisung konkreten Einzelfall Haftungsverlagerung nachgeordneten übergeordnete Behörde . übergeordnete Körperschaft kann aber dann fehlende Passivlegitimation berufen entsprechende Nachfrage Geschädigten Eindruck erweckt sei Vorliegen haftungsverlagernden Weisung auszugehen . verschuldensunabhängige Haftung § Abs. Buchst . erfasst Fall Ordnungsbehörde zutreffend angewandte Gesetz verfassungswidrig ist legislatives Unrecht . steht gleich Ordnungsbehörde nationales Recht genommen korrekt ausführt Verwaltung weiteres erkennbar Unionsrecht vereinbar ist . Urteil 16 . April ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . April Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Mai wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens hat Klägerin tragen . Tatbestand Klägerin betrieb Jahr Wettbüro leitete Grund Geschäftsbesorgungsvertrags dort Sportwettenaufträge ansässiges dort lizenziertes Wettunternehmen weiter . Datum 31 . März gab Innenministerium beklagten Landes Bezugnahme Verfassungsmäßigkeit Sportwettenmonopols ergangene Urteil Bundesverfassungsgerichts 28 . März Erlass Bezirksregierungen . war ausgeführt Veranstaltung Vermittlung privater Sportwetten sei ebenso anderen Bundesländern verboten erlaubnisfähig . hiergegen verstoße müsse strafrechtlicher Verfolgung rechnen . Ministerium bat Entscheidung Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Ordnungsverfügungen zügig vollstrecken . noch Unterlassungsverfügungen ergangen seien werde gebeten unverzüglich erlassen gegebenenfalls parallel strafprozessuale Maßnahmen veranlassen . 12 . September erließ Stadt gung Klägerin Vermittlung Sportwetten untersagt wurde . stellte Betrieb Wettannahmestelle schloss erfolgloser Durchführung Widerspruchsverfahrens . gleichartige Ordnungsverfügung erging 18 November vormaligen Kläger 2 . Klage begehrt Klägerin Feststellung beklagte Land Ordnungsverfügung Stadt 12 . September unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten verstoßen habe Schadensersatz verpflichtet sei . frühere Kläger hat Land Stadt ebenfalls Feststellung Schadensersatzverpflichtungen Anspruch genommen . Landgericht hat Klage abgewiesen . gerichtete Berufung Kläger ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht hat Revision Klägerin zugelassen Begehren weiter verfolgt . Nichtzulassung Revision Gunsten hat vormalige Kläger Beschwerde eingelegt Senat Beschluss 26 . Februar zurückgewiesen hat . Entscheidungsgründe zulässige Revision hat Sache Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts kann Klägerin beklagten Land Ersatz Grundsätzen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch Amtshaftung § Art . GG Grundlage § Abs. Buchst . verlangen . Passivlegitimation beklagten Landes Bezug etwaige Entschädigungsansprüche Klägerin Untersagungsverfügung Stadt 12 . September bestünden allerdings Bedenken . Verwaltungsakt Grunde liegenden Erlass Innenministeriums Beklagten 31 . März handele bindende Weisung . habe Folge Beklagten haftungsrechtliche Verantwortlichkeit Untersagungsverfügung Vollziehung treffe . gelte nur Bereich Amtshaftung auch Zusammenhang verschuldensunabhängigen Haftung § Abs. Buchst . Gerichtshof Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch . Amtshaftungsanspruch § Art . GG fehle jedoch überaus komplizierten europarechtlichen Rechtslage maßgeblichen Zeitraum erforderlichen Verschulden handelnden Amtsträger . ministerielle Erlass 31 . März auch Untersagungsverfügung 12 . September diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid 5 . März hätten Einklang damaligen Zeitraum einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden . Auch Geltung 1 . Januar gültigen Staatsvertrags Glücksspielwesen Verbindung nordrhein-westfälischen Gesetz Ausführung Staatsvertrages Glücksspielwesen Glücksspielstaatsvertrag AG 30 . Oktober . . fehle Verschulden Seiten Beklagten . Gesetzgeber Einhaltung Entscheidung 28 . März statuierten Vorgaben . V.m . Glücksspielstaatsvertrag AG gelungen gewesen sei sei jedenfalls derart deutlich gewesen zuständigen Amtswalter Beklagten Verschuldensvorwurf machen sei . Selbst Bundesverfassungsgericht habe Beschluss 14 . Oktober einzelne Regelungen hieraus höherrangigem Recht vereinbar gehalten . Auch unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheide . Unabhängig Verstoß Gemeinschaftsrecht vorliege sei jedenfalls hinreichend qualifiziert . Entscheidungen Europäischen Gerichtshofs 8 . September insbesondere Sachen " Winner Wetten " sei Frage nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz verankerte staatliche Sportwettenmonopol Verstoß Gemeinschaftsrecht dargestellt habe bis nationalen Neuregelung mehr habe angewendet werden dürfen Maße geklärt gewesen Rechtsstreit zugrunde liegenden Maßnahmen fenkundige Verstöße gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freiheiten einzustufen gewesen wären . Schließlich scheide auch Entschädigungsanspruch Klägerin beklagte Land § Abs. Buchst . . Erlass Ordnungsverfügung 12 . September Außenverhältnis Klägerin haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt sei beruhe legislativem Unrecht auch Fall gehöre Eingriff verfassungswidrige formelle Gesetz selbst gestützten Verwaltungsakt erfolge . Haftung legislatives Unrecht sei deutschen Rechtsordnung fremd werde insbesondere auch § Abs. Buchst . umfasst . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Klage ist unbegründet . 1 . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht angenommen klagte sei etwaigen Schadensersatzanspruch passiv legitimiert . Allerdings teilt Senat Auffassung Vorinstanz ausgegangen ist Erlass 31 . März habe Weisung dargestellt Haftungsverlagerung Kommunen örtliche Ordnungsbehörden beklagte Land bewirkt habe vgl. Senatsurteile 21 . Mai ; 16 . Dezember ZR 3/74 ; 7 . Februar NVwZ 11 . Dezember ZR VersR . . Erlass handelte allgemeine Weisung obersten Aufsichtsbehörde § Abs. § Abs. Buchst . gleichmäßige Durchführung ordnungsbehördlichen Aufgaben Gefolge Urteils Bundesverfassungsgerichts 28 . März örtlichen Stellen gewährleisten sollte . Erlass unmittelbar nur Bezirksregierungen Aufsichtsbehörden § Abs. richtete regelte Urteil Bundesverfassungsgerichts landesweit weitere Vorgehen Ordnungsbehörden Zusammenhang Verbot privat veranstalteter Sportwetten seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrags . bezog unbestimmte Vielzahl Einzelfällen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen . Senat nimmt Einzelheiten Ausführungen Parallelsache ZR ergangenen Urteil selben Tag Bezug . derartige allgemeine Weisung löst Haftungsverlagerung ausführenden anweisende Behörde vgl. Senatsurteile 28 . Juni 12 . Dezember . Jedoch ist besonderen Umstände Beklagten ausnahmsweise versagt fehlende Passivlegitimation berufen . Ministerium Inneres hat Anfrage Bevollmächtigten Klägerin Schreiben 11 November ausdrücklich bestätigt Erlass 31 . März Weisungscharakter Ordnungsbehörden gehabt habe . Zwar sagt allein Tatsache Weisung höheren Behörde vorliegt Haftungsverlagerung Rechtsträger allgemeine Weisung ausgeführt bewirkt . vorliegenden Sachverhalt ist jedoch Zusammenhang beachten Ministerium Wortlaut mehrdeutige Erklärung abgegeben hat . Anfrage Bevollmächtigten Klägerin diente Beklagten ersichtlich Frage Passivlegitimation Stadt Landes geltend gemachten Schadensersatzansprüche klären . Hintergrund mussten Vertreter Kläger Schreiben 11 November verstehen Beklagte Vorliegen überschaubaren Kreis bestimmter Personen beziehenden Haftung verlagernden Weisung vgl. Senatsurteil 12 . Dezember bestätigte . muss Beklagte festhalten lassen . 2 . ist Klage unbegründet . Klägerin hat Anspruch Schadensersatz Entschädigung Rechtsstreit zugrunde liegenden Ordnungsverfügung 12 . September . Anspruch Grundsätzen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs scheidet maßgebenden Amtsträger zwar post-Betrachtung objektiv unionsrechtswidrig handelten Verstoß jedoch hinreichend qualifiziert ist . dahingehende tatrichterliche Würdigung hält Angriffen Revision stand . betrifft Erlass auch Aufrechterhalten Ordnungsverfügung . Zeitraums 31 . Dezember nimmt Senat Urteile 18 . Oktober Bezug . ZR EuZW . ; Verfassungsbeschwerden Urteile angenommen BVerfG 7 . Januar juris ; siehe auch 28 . Februar juris Verfassungsbeschwerde Entscheidung angenommen BVerfG Beschluss 7 . Januar 1318/12 ; 5 November . Urteilen ergab Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Entscheidungen -9- Sachen NVwZ u.a. NVwZ Winner Wetten NVwZ 8 . September qualifizierten Rechtsverstoß Sinne unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit Lotteriestaatsvertrag siehe nordrhein-westfälisches Gesetz Staatsvertrag Lotteriewesen 22 . Juni Anlage . . S. gegründete Sportwettenmonopol Unionsrecht vereinbar war . Allerdings folgte Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 28 . März BVerfGE Europarechtswidrigkeit seinerzeitigen Monopols Gericht Grundgesetz vereinbare Inkohärenz angenommen zugleich betont hat Anforderungen deutschen Verfassungsrechts liefen parallel Gerichtshof Europäischen Union Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben Senatsurteile 18 . Oktober aaO . . . Gleichwohl konnte qualifizierter Verstoß Aufrechterhaltung Monopols auch Folgezeit angenommen werden Übergangsfrist gesetzlichen Neuregelung 31 . Dezember eingeräumt hatte damaligen Verfahren Senats betroffenen bayerischen Behörden Maßgaben einhielten Gericht Beseitigung festgestellten Inkohärenz Interimszeit aufgestellt hatte Senat . . . traf Senat bereits Beschluss 28 . Februar aaO . ausgeführt hat auch Stellen Landes Verwaltungsgerichte bestätigt haben z . BVerfG ; 23 . Oktober . ; VG Urteil 6 November . . unionsrechtlichen Kriterien Kohärenz Revision stellt identisch waren durften Behörden ausgehen Einhaltung aufgestellten Maßgaben Herstellung notwendigen nur verfassungsrechtlichen auch unionsrechtlichen Bedenken behoben waren . ändert formal grundsätzlich abschließend Unionsrecht befinden hat . durfte Verwaltung Sache nach höchstrichterlichen Ausführungen hieraus Weiteres ergebenden Schlussfolgerungen verlassen . Revision meint insbesondere Amtsträger Beklagten sei gleichwohl erkennbar gewesen Sportwettenmonopol Unionsrecht widersprochen habe überzeugt vorstehend zitierten Rechtsprechung . Fehl geht auch Hinweis Urteil Bundesverwaltungsgerichts 20 . Juni . ausgeführt hat 30 November bestehende staatliche Sportwettenmonopol sei Zielsetzungen widersprechenden Werbepraxis inkohärent habe unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoßen . Jahr getroffenen Feststellung lässt ableiten Amtsträger Beklagten maßgeblichen Zeitraum Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Kohärenzmängel vorzitierten Rechtsprechung hinreichend deutlich waren . versucht Revision ohnehin nur revisionsrechtlich unbeachtlich Sachverhaltswürdigung Stelle Berufungsgerichts setzen . Unbehelflich Rechtsstandpunkt ist Revision hinreichend gewürdigt gerügte Beweisangebot versehene Behauptung Klägerin ausschlaggebende Motiv Aufrechterhaltung Sportwettenmonopols sei fiskalische Interesse Länder gewesen . scheidend Ersatzanspruch Klägerin ist Beteiligten ausgehen durften Maßgaben Bundesverfassungsgerichts eingehalten wurden . Eben war zitierten Rechtsprechung Fall so handelnden Amtsträger unabhängig Klägerin behaupteten " wahren " Motiven namentlich genannter " Vertreter " beklagten Landes weiterhin bestehenden Rechtmäßigkeit Sportwettenmonopols ausgehen durften . Revision schließlich zuvor ergangene Entscheidung Oberverwaltungsgerichts 28 . Juni bezieht oben zitierten Rechtsprechung noch ausgeführt worden war Kohärenzdefizite Anordnungen Innenministeriums Beklagten Umsetzung W. gesellschaft beseitigt worden seien NVwZ übergeht Gericht Untersagung Sportwettenvermittlung Ergebnis gleichwohl rechtmäßig gehalten hat aaO . Nichtanwendbarkeit EU-Recht vereinbarenden Wettmonopols würde Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen führen . derartigen Fällen könne Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Anwendungsvorrang zurücktreten aaO . gleichen Erwägungen gelten Weiteres Begründung Senatsurteile 18 . Oktober . aaO . ableiten lässt ebenso Zeit 1 . Januar Entscheidungen Gerichtshofs Europäischen Union 8 . September aaO . 1 . Januar galt neue Glücksspielstaatsvertrag siehe nordrheinwestfälisches Gesetz Staatsvertrag Glücksspielwesen 30 . Oktober Anlage . . S. Sportwettenmonopol Beachtung Maßgaben grundsätzlich aufrechterhalten wurde . Maßgaben Begrenzung Gefahren Glücksspielsucht Vertrag ordnungsgemäß umgesetzt waren ist auch Bundesverfassungsgericht ausgegangen vgl. NVwZ . . Erst vorgenannten Urteile Gerichtshofs Europäischen Union 8 . September wurde hinreichend deutlich auch neue Staatsvertrag Einhaltung unionsrechtlichen Vorgaben gewährleistete Staatsvertrag geregelte Monopol Sportwetten Art . garantierten Dienstleistungsfreiheit Einklang stand . Zeitraum 8 . September ist Ergebnis ebenfalls andere Bewertung geboten . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union sind Unzulässigkeit bisherigen Staatsverträgen enthaltenen Sportwettenmonopols Erlaubnisvorbehalte Tätigkeit Wettanbietern vgl. § Abs. Glücksspielstaatsvertrags 30 . Oktober auch Beschränkungen bestimmte Arten Wetten möglich Urteil 8 . September NVwZ . . Revision zeigt Sachvortrag Vorinstanzen ergibt Klägerin Anspruch Erteilung Erlaubnis vermittelnde Wettangebot haben könnte so unterbliebene Aufhebung Untersagungsverfügung auch unterbliebene Aufhebung Erlasses 31 . März hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstellen würde . vorstehenden Erwägungen gelten etwaige Forderung Klägerin § Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG entsprechend Anspruchsgrundlage Sachverhalte vorliegenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Anwendung kommen kann . fehlt vorstehenden Gründen notwendigen Verschulden handelnden Amtsträger Erlass Aufrechterhalten Rede stehenden Verfügung . Schließlich scheidet auch Anspruch § Abs. Buchst . . kann rechtswidrige Maßnahme Ordnungsbehörde Schaden erlitten hat ersetzt verlangen gleichgültig Behörde Verschulden trifft . Vorschrift ist jedoch Amtsträgern objektiv unterlaufenen haftungsrechtlich zuzurechnenden Verstoß Grundgesetz Unionsrecht anwendbar . Gleiches gilt Aufrechterhalten Verfügung 12 . September . Entscheidend ist Verwaltungsmaßnahmen Einklang nationalen Gesetzen standen . § Abs. Zeitpunkt Erlasses Verfügung maßgeblichen 1 Juli Kraft getretenen Staatsvertrags Lotteriewesen bestand hier Rede stehenden Wetten staatliches Veranstaltungsmonopol . § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz Nr. hier Verbindung § Abs. Satz nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes Fassung Änderungsgesetzes 14 . Dezember . . S. durften Behörden Vermittlung Sportwettenmonopol verstoßenden Wetten untersagen . 1 . Januar geltenden Staatsvertrag Glücksspielwesen folgte Monopol § Abs. 5 . Untersagungsbefugnis Behörden ergab § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. siehe jetzt § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz Nr. Maßgabe § NordrheinWestfalen Art . § Abs. Gesetzes Ersten Staatsvertrag Änderung Staatsvertrags Glücksspielwesen 13 November Anlage . . 1 . Dezember Kraft getretenen geltenden . Ansicht Revision beruhten Erlass Ordnungsverfügung Anordnung sofortigen Vollziehung Ermessensfehlern Stadt . nationalen Rechtslage erfüllte Vermittlung Sportwetten Monopols Straftatbestand § Abs. StGB . Hintergrund war sofortige Einschreiten Ordnungsbehörden lediglich Folge konsequenten Durchsetzung nationalen Rechts unzureichenden Ermessensausübung . Berufungsgericht naheliegend gemeint hat Revision jedoch stellt sogar Ermessensreduzierung bestanden hat kann beruhen . Revision auch vorliegenden Zusammenhang weiter geltend macht Werbung Monopolträgern veranstalteten Wetten habe oben Buchstaben zitierten Entscheidungen nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte aufgestellten Kohärenzanforderungen entsprochen führt Durchsetzung Sportwettenmonopols Schadensersatz § Abs. Buchst . verpflichtendes administratives Unrecht darstellt . Vielmehr ist Maßstab Verfassungsrechts Kohärenzanforderungen widersprechenden Werbung beruhenden strukturellen Vollzugsdefizit Unverhältnismäßigkeit Monopolregelung engeren Sinne normativen Mangel schließen BVerfGE ; . . vgl. auch . . beruht objektive Rechtswidrigkeit Rede stehenden Maßnahmen ausschließlich nationale Recht Verwaltung genommen zutreffend angewandt hat onsrecht widersprach . Fallgestaltung wird § Abs. Buchst . erfasst . verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch Schäden rechtswidriger Maßnahmen Ordnungsbehörden § Abs. Buchst . handelt spezialgesetzliche Konkretisierung Haftung enteignungsgleichem Eingriff Senatsurteile 16 . Oktober 276 ; 12 . Oktober jeweils § Abs. Buchst . ursprünglichen Fassung Gesetzes ; Krohn Enteignung Entschädigung Staatshaftung S. . ; Ordnungsbehördengesetz § . ; Handbuch Polizeirechts 5 . Aufl . . . Grund ist Auslegung Vorschrift enteignungsgleichen Eingriff ergangene Rechtsprechung heranzuziehen Gefahrenabwehr 9 . Aufl . S. . Zusammenhang richterrechtlich geprägten ausgestalteten Institut enteignungsgleichen Eingriffs hat Senat wiederholt entschieden Haftung legislatives Unrecht Gestalt Grundgesetz vereinbarenden formellen Gesetzes ausscheidet Senatsurteile 12 . März ; 10 . Dezember 7 Juli ; siehe auch Krohn VersR ; Papier GG Stand Art . . . beruht zuletzt Erwägung Haushaltsprärogative Parlaments möglichst Umfang wahren Gewährung Entschädigungen legislatives Unrecht verbundenen erheblichen finanziellen Lasten öffentliche Hand Entscheidung Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten Senatsurteil 12 . März aaO S. ; Papier Maunz/Dürig aaO . Auch Vollzug sungswidrigen Gesetzes haftet öffentliche Hand Gesichtspunkt enteignungsgleichen Eingriffs Senatsurteile 12 . März aaO S. ; 10 . Dezember aaO ; Krohn . Ansonsten würde Ausschluss verschuldensunabhängigen Haftung legislatives Unrecht weiten Teilen unterlaufen Gesetze regelmäßig erst Umsetzung Verwaltung Wirkung Eigentum Einzelnen entfalten . Erstreckung Haftungsregelung § Abs. Buchst . Fälle legislativen Unrechts käme nur Betracht Gesetzgeber entsprechende Haftungsausweitung beabsichtigt hätte . Wille kann vorliegend jedoch angenommen werden vgl. . . Vielmehr ergibt Gesetzesmaterialien Gesetzgeber lediglich Orientierung richterrechtlich entwickelten Institut enteignungsgleichen Eingriffs Haftung Bereich Verwaltungshandelns Ordnungsbehörden gesetzlich regeln wollte . So wurde Ausschuss Innere Verwaltung vorgeschlagene Ausweitung Haftung Schädigung Personen Störer Anspruch genommen wurden Beschlussvorschlag Ausschusses 11 . Oktober LT-Drucks . S. § Landtagsplenum erläutert Anlehnung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entwickelte Institut enteignungsgleichen Eingriffs Haftung auch rechtswidrig-schuldlose Verwaltungsmaßnahmen eingeführt werden solle vgl. Protokoll 2 . Lesung Entwurfs Ordnungsbehördengesetzes LT-Protokolle 3 . Wahlperiode S. . Auch Ablehnung Antrags Fraktion Zentrums Haftungsumfang entgangenen Gewinn erstrecken . S. § Ablehnung Haftung immaterielle Schäden wurden richterrechtlich Anforderungen Art . GG zurückgeführt LT-Protokolle aaO . Umstand Rechtsprechung Ausschluss Haftung legislatives Unrecht Zusammenhang Anspruch enteignungsgleichem Eingriff zeitlich Schaffung Ordnungsbehördengesetzes ergangen ist führt anderen Ergebnis . entsprechende Haftungsbegrenzung wurde Rechtsprechung Senats neu geschaffen ist vielmehr Rechtsinstitut enteignungsgleichen Eingriffs immanent BVerwG aaO . Zwar hat Senat Revision hingewiesen hat Urteil 29 . März obiter Haftung Grundlage auch unmittelbaren Eingriff Eigentum Gesetz denkbar gehalten . Urteil 12 . März hat jedoch klargestellt Haftung legislatives Unrecht Rahmen richterrechtlich geprägten ausgestalteten Haftungsinstitut hält mithin konzeptionell vereinbar ist . ausdrücklicher Regelung Gesetz Anhaltspunkte entsprechenden Willen Gesetzgebers kann ausgegangen werden Gesetzgeber Entschädigungshaftung Ordnungsbehördengesetz auch Fälle erfassen wollte Nachteile durch Haftung enteignungsgleichem Eingriff umfasstes legislatives Unrecht entstanden sind so auch 29 ; OLG Urteil 30 November juris . ; Öffentliches Recht 5 . Aufl . S. . ; aaO § . . Ist hiernach Haftung legislatives Unrecht verwaltungsmäßigen Vollzug § Abs. Buchst . erfasst gilt nur Fälle Verstoßes Gesetzes nationales Verfassungsrecht gleichermaßen hier innerstaatliches Gesetz Recht Europäischen Union verstößt so auch aaO . Senat hat Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union Sache " Brasserie Pêcheur 28 . Januar Grundlage Antworten Gerichtshofs Vorlagefragen Urteil 5 . März Pêcheur Factortame bereits entschieden Haftung Gesetzgebers Grundsätzen enteignungsgleichen Eingriffs auch Nachteile ausscheidet europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden Senatsurteil 24 . Oktober ZR 30 . Gerichtshof hat Frage Senats Entschädigung Nichtanpassung nationalen Rechts europäische Recht abhängig gemacht werden kann verantwortlichen staatlichen Amtsträgern Verschulden Last fällt ausgeführt Haftung Verschulden abhängig gemacht werden dürfe hinreichend qualifizierten Verstoß Unionsrecht hinausgehe aaO . . ist Umkehrschluss entnehmen Verstößen Gesetzgebers Unionsrecht Verschuldenserfordernis Voraussetzungen hinreichend qualifizierten EURechtsverstoßes losgelösten nationalem Recht beruhenden Haftung bedarf . reicht vielmehr nationale Gericht Fällen Haftung nur unmittelbar europäischen Gemeinschaftsrecht herleitet Senatsurteil 24 . Oktober aaO . § Abs. Buchst . vorgenannten Gründen Konkretisierung Grundsatzes Haftung enteignungsgleiche Eingriffe darstellt sind vorstehenden Erwägungen Bestimmung übertragbar . Ersatzanspruch vorliegend beurteilenden Sachverhalt unmittelbar höherrangiges Recht verstoßende Gesetz selbst gestützt wird Vollzug ist allerdings folgende Ergebnis jedoch entscheidende Gesichtspunkt beachten . Widerspricht betreffende Norm nationalem Verfassungsrecht hat Verwaltung gleichwohl anzuwenden Verwerfungskompetenz hat . ist Art . Abs. GG Bundesverfassungsgericht vorbehalten . sind unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs auch Behörden verpflichtet Unionsrecht widersprechende mitgliedstaatliche Normen unangewendet lassen Urteil 22 . Juni . ; Streinz 2 . Aufl . Art . . 39 ; siehe auch Verwerfungskompetenz Gerichte . Wendet Verwaltung nationale Recht gleichwohl könnte Vorgehen rein begrifflichen Betrachtung eher administrativen legislativen Unrecht zuzuordnen sein so Anspruch § Abs. Buchst . Ausgangspunkt Betracht ziehen sein könnte . Erwägung greift jedoch vorliegenden Fallgestaltung gebotenen wertenden Betrachtung . Ausschluss legislativen Unrechts Anwendungsbereich § Abs. Buchst . verfolgte Zweck trifft vorliegende Fallgestaltung ebenfalls . Würde auch dann Vollzugsdefizite Verwaltung Einzelfall geht genommen korrekten Gesetzesvollzug Vielzahl Fällen verschuldensunabhängige Haftung Ordnungsbehördengesetz durchgreifen lassen würde Ausschluss Haftung öffentlichen Hand legislativen Unrechts weitgehend leerlaufen . wäre Erstreckung reinen Erfolgshaftung " Ordnungsbehörden Vollzug Unionsrecht verstoßenden Gesetzes so weit reichenden finanziellen Folgen öffentlichen Haushalte verbunden eindeutig feststellbaren gesetzgeberischen Willen derartige Ausweitung Haftung verbietet . ist " administrative " Unrecht vorliegenden Fallgestaltung Vollziehung Unionsrecht widersprechenden nationalen Recht legislativen Unrecht Sinne enteignungsgleichen Eingriffs § Abs. Buchst . gleichzusetzen . Ursache Rechtswidrigkeit Verwaltungsmaßnahme liegt Schwerpunkt Sphäre Legislative hier Verwaltung nationales Gesetz vollzieht weiteres erkennbar Unionsrecht unvereinbar ist . Ausschluss verschuldensunabhängigen Haftung § Abs. Buchst . Vollziehung Unionsrecht widersprechenden nationalen Recht ist seinerseits Recht Europäischen Union vereinbar so auch unionsrechtskonforme Auslegung § Abs. Buchst . anderen Ergebnis führt . bereits erwähnt hat Gerichtshof Europäischen Union Urteil 5 . März entsprechende Frage Senats ausgeführt Haftung europäischen Recht widersprechendes Gesetz nur Verschulden abhängig gemacht werden dürfe hinreichend qualifizierten Verstoß Unionsrecht hinausgehe aaO . . ist Umkehrschluss entnehmen Verstößen Gesetzgebers Unionsrecht unabhängige Haftung anders Fällen verfassungswidrigen nationalen Rechts geboten ist . nur Haftung Gesetzgebers gelten soll aber Exekutive EU-rechtswidrige nationale Gesetz gibt Anhaltspunkt . Einschränkung ist Urteil Gerichtshofs entnehmen . wäre auch Erwägung Einklang bringen Erfordernissen vollen Wirksamkeit Unionsrecht effektiven Schutzes folgenden Rechte Staatshaftung genannten einschränkenden Voraussetzungen genüge getan ist . Hinzu tritt auch Zusammenhang Entscheidung Gerichtshofs jedenfalls Legislative zulässige Beschränkung Haftung Sachverhalte hinreichend qualifizierter unmittelbar schadenskausaler Verstoß Unionsrecht vorliegt weitgehend leerliefe Exekutive Vollzug entsprechenden nationalen Gesetzes unabhängig Voraussetzungen haften müsste . Weiterhin ist Erfordernis erfüllt Voraussetzungen Haftung Unionsrechtsverstoßes ungünstiger sein dürfen entsprechenden Ansprüchen Verletzung innerstaatlichen Rechts vgl. . . Abs. Buchst . ist Fall nationales Verfassungsrecht verstoßenden Gesetzes ebenso wenig anwendbar Unionsrecht widersprechenden Gesetz . Schließlich wird Ausschluss hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß unabhängigen Haftung Fällen auch Erlangung Entschädigung praktisch unmöglich gemacht übermäßig erschwert vgl. Geschädigte Voraussetzungen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Ersatz Schäden erlangen kann . 3 . Vorlage Gerichtshof Europäischen Union gemäß Art . Abs. ist entbehrlich . Würdigung Verstoß Beklagten Unionsrecht konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist obliegt Gerichtshof Europäischen Union entwickelten Leitlinien nationalen Gerichten vgl. Senatsurteile 18 . Oktober . ZR EuZW . . . Unionsrechtliche Fragen Zusammenhang Frage hinreichend qualifizierten Charakters EU-Rechtsverstoßes Beklagten bloße Anwendung Grundsätze unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs vorliegenden konkreten Sachverhalt hinausgehen wirft Fall . Anwendbarkeit § Abs. Buchst . vorliegende Fallgestaltung betroffen ist steht Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union 5 . März acte-clair- " acte-éclairé-Doktrin " erforderlichen Gewissheit siehe Urteil 15 . September Intermodal Slg . I-8191 . Erwägungen Senats Vereinbarkeit Auslegung Vorschrift Unionsrecht zutreffen . Ausführungen Gerichtshofs Urteil 5 . März ist erwähnt unzweifelhaft entnehmen Unionsrecht verschuldensunabhängige hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß losgelöste Haftung gebietet nationale Recht Widerspruch Unionsrecht steht . nur Haftung gesetzgebenden Körperschaft gilt auch Behörde solchermaßen rechtswidriges nationales Gesetz anwendet folgt ebenfalls erforderlichen Gewissheit genannten Entscheidung . Auch Gegenstand Urteils bezogen Senat Londoner unterbreiteten Sachverhalte unmittelbar lediglich Haftung Legislative war enthält Einschränkung Zulässigkeit Ausschlusses Verschulden qualifizierten Verstoß unabhängigen Haftung nur gesetzgebende Körperschaft gelten soll . angestellte ergänzende Erwägung Senats anderenfalls Beschränkung Haftung " legislativen " Unrechts qualifizierte Verstöße weitgehend leerliefe Vollzug unionsrechtswidriger nationaler Gesetze verschuldensunabhängig gehaftet werden müsste ist Urteil Gerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalten entsprechend zwar enthalten . liegt aber so klar Hand ernsthafte Zweifel ebenfalls bestehen . vorstehende Würdigung wird bestätigt Begründung Schlussanträge Generalanwalts Sache . hat Erörterung Haftung Grundlage unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Grenzen auch Schäden bezogen Anwendung nationalen Gesetzes entstanden sind Widerspruch Gemeinschaftsrecht steht Schlussanträge 28 November . . Differenzierung Schaden unmittelbar Gesetz verursacht wurde erst verwaltungsmäßigen Vollzugs hat offensichtlich Anlass gesehen . Gleichfalls Hand liegen Würdigungen Nichtanwendbarkeit § Abs. Buchst . vorliegende Fallgestaltung Haftung Unionsrechtsverstoß ungünstiger ausgestaltet ist Anspruch gleichartigen Verstoßes höherrangiges nationales Recht Erlangung Entschädigung praktisch unmöglich gemacht übermäßig erschwert wird . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung