NAMEN Verkündet : 22 Juli Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. § Erhält Kapitalanleger Kenntnis bestimmten Pflichtverletzung Anlageberaters -vermittlers so handelt bezüglich weiterer Pflichtverletzungen grob fahrlässig erkannte Pflichtverletzung nimmt Anlageprospekt nachträglich durchzulesen auch Lektüre Prospekts Kenntnis auch weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte Fortführung Urteil 8 Juli vorgesehen . Urteil 22 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 Juli Vizepräsidenten Schlick Richter Dr. Hucke Seiters Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger verlangt eigenem abgetretenem Recht Ehefrau Schadensersatz behaupteter Pflichtverletzungen Beklagten anlässlich Zeichnung Beteiligung geschlossenen Immobilienfonds . Kläger Ehefrau traten Dezember 2 . GmbH Co. Fonds Nr. . Einlage betrug DM . Jahren erhielten Eheleute Ausschüttungen insgesamt DM . Folgezeit unterblieben weitere Ausschüttungen . Anleger wurden aufgefordert Vermeidung Insolvenz Fonds leisten . Insoweit zahlten Eheleute 26 . Oktober 9.207,45 DM 29 . September . Kläger hat behauptet Anlageentscheidung sei fehlerhafte Beratung Geschäftsführer GmbH Rechtsvorgängerin Beklagten vorangegangen . habe Beteiligung Hinblick bestehende Mietgarantie sicher bezeichnet . Hinweis unternehmerisches Risiko Möglichkeit mangelnde Eignung Fonds Altersvorsorge sei erfolgt . Genauso sei Fehlen Zweitmarkts Fungibilität Anlage Risiko Wiederauflebens Kommanditistenhaftung § Abs. aufgeklärt worden . Anlageprospekt hätten erst Zeichnung Beteiligung erhalten . Beratungspflichtverletzungen Beklagten habe Anwalt Ende informiert . Landgericht hat Schadensersatzklage Verjährung wiesen . Berufung Klägers hatte Erfolg . Urteil Oberlandesgerichts richtet Senat zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe zulässige Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Oberlandesgerichts sind streitgegenständlichen Ansprüche verjährt Art . § Abs. Satz Abs. Satz Abs. . Kläger Ehefrau hätten spätestens Aufforderung Fonds 26 . Oktober Abwendung Insolvenz Nachzahlungen leisten gewusst Maßgabe Darstellung Geschäftsführer geführten Gesprächen unrichtig informiert worden seien . Kapitalanlage sei sicher noch Altersvorsorge geeignet gewesen ; Totalverlust habe nur entfernt gedroht Gefahr ganz akut bestanden . Tatsache Kläger Ehefrau fehlende Fungibilität Anlage Regelung § Abs. gekannt hätten beruhe grober Fahrlässigkeit . Landgericht Recht Hinweis nachträgliche erhebliche Abweichung tatsächlichen versprochenen Entwicklung Kapitalanlage ausgeführt habe hätten Eheleute Erhalt Nachzahlungsaufforderung Jahre ganz konkreten Anlass gehabt Prospekt eingehend durchzulesen informieren Art Anlage denn nun tatsächlich gezeichnet hätten . Wäre geschehen hätten insbesondere Ausführungen Seite Prospekts notwendigen Fakten eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeit Kommanditistenhaftung entnehmen können . Hätten bereits Nachforderung reagiert Klageerhebung Anwalt aufgesucht wäre auch Weg entsprechende Kenntnis bereits damals vermittelt worden . nen noch anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht Nachforderung bedient hätten stelle grobe Verletzung verkehrsüblichen Sorgfalt . Eheleute hätten insoweit ganz nahe liegende Überlegungen nämlich falsch informiert worden sein angestellt auch beachtet einleuchte nämlich Verfolgung Rechte aktiv werden müsse . gegebenen Sachlage sei nachvollziehbar Gründen bereits Jahre rechtliche Schritte mangelnden Sicherheit Anlage Totalverlustrisikos unternommen hätten . fehlende Fungibilität fehlende Hinweis § Abs. wären Lektüre Prospekts und/oder Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bekannt geworden . Abgesehen seien Punkte Zusammenhang nur untergeordneter Bedeutung drohender Insolvenz Fonds komme ohnehin mehr . II . hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Zwar hat Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung Rechtsfehler auch Revision wendet hiergegen festgestellt Kläger Ehefrau Zusammenhang Aufforderung Fonds Abwendung Insolvenz Nachzahlungen leisten Kenntnis erhalten haben behaupteten Erklärungen Geschäftsführers gewählte Kapitalanlage sicher auch Altersversorgung ungeeignet war ernsthafte Risiko auch Totalverlusts bestand . Berufungsgericht anknüpfend allerdings Auffassung vertreten hat fehlende Kenntnis Eheleute mangelnden Fungibilität Kapitalanlage Regelung § Abs. beruhe grober Fahrlässigkeit ist rechtsfehlerhaft . Verjährung ist insoweit eingetreten . 1 . hier Rede stehenden Ansprüche positiver zung sind Jahre nämlich Erwerb Beteiligung geschlossenen Immobilienfonds entstanden § Satz . unterlagen zunächst 30jährigen Verjährungsfrist § . Zwar ist Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen konkreten Verschlechterung Vermögenslage Gläubigers gekommen ist ; Eintritt risikobehafteten Situation reicht regelmäßig vgl. nur 365 ; ; 27 . Jedoch kann Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb Anlageinteressenten nachteiligen konkreten Anlagezielen Vermögensinteressen entsprechenden Kapitalanlage bereits genommen Schaden darstellen unabhängig ursprünglichen Werthaltigkeit Anlage berechtigen Wege Schadensersatzes Rückabwicklung verlangen ; Anspruch entsteht hierbei schon unwiderruflichen vollzogenen Erwerb Anlage vgl. jeweils m.w . nur ; Senat Urteil 8 Juli . vorgesehen . So liegt Fall auch hier . 2 . . § Abs. Satz Abs. Satz EGBGB gilt 1 . Januar verjährte Schadensersatzansprüche dreijährige Regelverjährung § . setzt Beginn Frist allerdings Vorliegen subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. heißt Gläubiger muss Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners Kenntnis erlangt haben diesbezügliche Unkenntnis grober Fahrlässigkeit beruhen vgl. nur 1 . ; . 46 ; Senat Urteile 19 November ZR . 8 Juli aaO . . dahingehende Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis trägt Schuldner hier also Beklagte Beweislast vgl. nur 1 . ; Urteil 3 . Juni XI . 25 ; Senat Urteil 8 Juli aaO . 3 . obliegt tatrichterliche Beurteilung Partei Vorwurf grober Fahrlässigkeit machen ist Nachprüfung Revisionsgericht nur Tatrichter Begriff groben Fahrlässigkeit verkannt Beurteilung Verschuldensgrads wesentliche Umstände Acht gelassen Denkgesetze Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften verstoßen hat vgl. nur 14 ; 74 ; 340 ; 353 ; Senat Urteil 8 Juli aaO . . Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv schwerwiegenden subjektiv entschuldbaren Verstoß Anforderungen Verkehr erforderlichen Sorgfalt . fahrlässige Unkenntnis Sinne § Abs. Nr. liegt nur Gläubiger Kenntnis fehlt ganz nahe liegende Überlegungen angestellt beachtet hat gegebenen Fall hätte einleuchten müssen . muss persönlich schwerer Obliegenheitsverstoß eigenen Angelegenheit Anspruchsverfolgung Verschulden selbst vorgeworfen werden können Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben aber letztlich Augen verschlossen hat vgl. nur Urteile 23 . September XI . ; 10 November VersR . 13 ; Senat Ur- teil 8 Juli aaO . m.w . . trifft Gläubiger aber generell Obliegenheit Interesse Schuldners möglichst frühzeitigen Beginn Verjährungsfrist Nachforschungen betreiben ; vielmehr muss Unterlassen Ermittlungen Lage Falls geradezu unverständlich erscheinen grob fahrlässiges Verschulden Gläubigers bejahen können vgl. Urteil 10 November aaO S. . . ; Senat Urteil 8 Juli aaO . 4 . Geht hier Vorwurf verschiedener Beratungsfehler sind Voraussetzungen § Abs. Nr. allerdings getrennt einzelne Pflichtverletzung prüfen . Wird Schadensersatzanspruch Fehler gestützt beginnt Verjährung einheitlich bezüglich Fehlers Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt Anleger insoweit Klage zumutbar wäre . Vielmehr ist Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig behandeln . Gläubiger muss Fall auch unbenommen bleiben bekannt gewordene Pflichtverletzung selbst gestützte Klage Rückabwicklung Vertrags erfolgversprechend wäre hinzunehmen Gefahr laufen Ansprüche weiteren zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen verjähren beginnen vgl. Urteil 9 November . ; Senat Urteil 19 November aaO S. . . 5 . Grundsätzen ist Entscheidung Berufungsgerichts vereinbar . Senat Urteil 8 Juli aaO . entschieden hat liegt grob fahrlässige Unkenntnis Sinne § Abs. Nr. Allgemeinen schon dann Kenntnis anspruchsbegründenden Umstände Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen Anlageprospekt ergeben Anleger aber Lektüre unterlassen hat . Zwar kommt Prospekt Regel große Bedeutung Information Anlageinteressenten empfohlene Kapitalanlage . Sofern Prospekt geeignet ist nötigen Informationen wahrheitsgemäß verständlich vermitteln Anleger rechtzeitig Vertragsschluss überlassen worden ist kann Aushändigung Prospekts Einzelfall ausreichen Beratungsund Auskunftspflichten Genüge tun siehe etwa Senat Versäumnisurteil 18 . Januar . Urteile 12 Juli . 19 . Juni . 5 . März NJW-RR . 5 . März . 19 November aaO S. . m.w . ; s. auch Urteil 21 . März . liegt zweifellos besonderen Interesse Anlegers Prospekt eingehend durchzulesen . Andererseits misst Anleger Entscheidung besonderen Erfahrungen Kenntnisse Anlageberaters -vermittlers Anspruch nimmt Ratschlägen Auskünften Mitteilungen Beraters Vermittlers persönlichen Gespräch unterbreitet besonderes Gewicht . Prospektangaben notwendig allgemein gehalten sind Detailfülle angereichert betriebswirtschaftlichen steuerrechtlichen Fachausdrücken Anleger näheren Lektüre abhält treten regelmäßig Hintergrund . Vertraut Anleger Rat Angaben " " Beraters Vermittlers sieht übergebenen Anlageprospekt durchzusehen auszuwerten so ist Allgemeinen subjektiver objektiver Hinsicht grobes Verschulden selbst " sehen . Anleger Kontrolle " Beraters Vermittlers Lektüre Anlageprospekts so weist bestehende Vertrauensverhältnis ist allein genommen schlechthin " unverständlich " " unentschuldbar Senat Urteil 8 Juli aaO . . Auffassung Instanzgerichte bestand vorliegenden Fall auch besonderer dringlicher Anlass Kläger Ehefrau Prospekt nachträglich studieren Nachschussaufforderung Fonds 26 . Oktober erhalten hatten . Jedenfalls könnte Unterlassung grob fahrlässig obigen Sinn eingestuft werden . Berufungsgericht selbst feststellt hatten Eheleute finanziellen Situation Fonds spätestens Zeitpunkt Kenntnis Maßgabe Darstellung Geschäftsführer bezüglich Sicherheit Anlage ordnungsgemäß aufgeklärt beraten worden waren sodass bezüglich Pflichtverletzung bereits damals hätten Klage erheben können . benötigten aber weiteren Erkenntnisse Prospekt . bestand Instanzgerichten Recht hervorgehobenen deutlichen Abweichung tatsächlichen Entwicklung Fonds behaupteten Inhalt Geschäftsführer geführten Gesprächs zwingende anlassung alten Prospekt herauszusuchen durchzuarbeiten mündlichen Erklärungen auch Inhalt Prospekts abwichen . hätte vorliegenden Fall bezogen erkannte Pflichtverletzung lediglich geführt zusätzlich festgestellt worden wäre Fonds auch Beschreibung Prospekt tatsächlich so sicher war Darstellung Klägers Beratungsgespräch vorgespiegelt worden sein soll . Prospektinhalt selbst war konkreten Beratungsfehler Verfolgung letztlich entscheidend . Übrigen dient Prospekt vorrangig Information Anlageinteressenten Zusammenhang Anlageentscheidung . Zweck ist unwiderruflich gewordenen Erwerb Anlage erfüllt . ist eigentliche Funktion Prospekts Richtigkeit Rahmen mündlichen Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit Anlageentscheidung kontrollieren können . Selbst aber Meinung wäre Anleger würde Entdeckung Beratungsfehlers Veranlassung haben Prospekt studieren so beschränkt doch Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen . Anleger trifft jedoch Fall Unterlassung Vorwurf grober Fahrlässigkeit verbundene Obliegenheit Entdeckung Fehlers regelmäßig sehr umfangreichen hier Seiten umfassenden Anlageprospekt vorsorglich mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten . Insoweit kann Obliegenheit bezüglich Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen Schutzzweck andere Pflichtverletzungen erstreckt werden . Entscheidend ist bezüglich weiteren Fehler jeweils eigenständige Obliegenheitspflichtverletzung vorliegt Anleger aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat . Unterlässt Anleger grob fahrlässig konkreten Anlasses bestimmten Umstand informieren wird so behandelt hätte Kenntnis . Zusammenhang Obliegenheitspflichtverletzung Unkenntnis fehlt aber Informationen Anleger gezielt hätte suchen müssen nur anlässlich anderweitig angelegten unterlassenen Recherche gegebenenfalls hätte erlangen können . Ebenso rechtsfehlerhaft ist Auffassung Berufungsgerichts grobe Fahrlässigkeit liege Kläger bereits Jahre Anwalt aufgesucht habe Rahmen umfassenden Beratung dann weiteren behaupteten Pflichtverletzungen Beklagten hingewiesen hätte . Prüfung grobe Fahrlässigkeit Sinne § Abs. Nr. bezüglich weiterer Fehler vorliegt ist Selbständigkeit verjährungsrechtlichen Behandlung einzelnen Beratungsfehlers Sicht ersten erkannten Fehlers beurteilen . ist Frage stellen Anleger bezüglich ersten Fehlers bestimmte Maßnahmen hier Aufsuchen Anwalts Klageerhebung hätte unternehmen müssen Vornahme dann weiteren Fehler gegebenenfalls aufgedeckt worden wären ist fragen bezüglich weiteren Fehler grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung ist bezüglich Verfolgung anderen Fehlers bestimmte Maßnahmen unterlässt . ist aber eindeutig verneinen . Gläubiger bleibt ausgeführt unbenommen bekannt gewordene Pflichtverletzung selbst gestützte Klage Rückabwicklung Vertrags erfolgversprechend wäre hinzunehmen Gefahr laufen Ansprüche weiteren zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen verjähren beginnen . Berufungsurteil wird auch Feststellung getragen streitgegenständlichen Aspekte mangelnden Fungibilität Haftung § Abs. Zusammenhang nur ordneter Bedeutung seien drohender Insolvenz Fonds ohnehin mehr . Umstand Kläger insoweit eingetretener Verjährung Risiko Totalverlusts Insolvenz Fonds tragen muss besagt wirtschaftlich gewichtige Risiko fehlender Fungibilität Haftung § Abs. ebenfalls tragen müsste . Ist Beratungspflichtverletzung kausal Erwerb Anlage liegenden Schaden Anlageentschluss beeinflusst ist Anlage anderenfalls getätigt worden wäre kommt Gründen Anlage später Wert gefallen Beteiligungsgesellschaft Insolvenz geraten ist bezüglich weiterer Pflichtverletzungen durchsetzbarer Anspruch Schadensersatz besteht mehr besteht . Lebenserfahrung begründete Vermutung Ursachenzusammenhang Beratung Anlageentscheidung vgl. Senat Urteil 8 Juli aaO . gilt einzelnen Beratungsfehler einschränkungslos . Abgesehen hat Kläger Beweisantritt vorgetragen Beteiligung gezeichnet worden wäre Frau gewusst hätten Zweitmarkt Anteile gibt erhaltenen Ausschüttungen Risiko Rückforderung § Abs. behaftet sind . 6 . angefochtene Urteil stellt auch anderen Gründen richtig § . derzeitigen Streitstand ist vielmehr auszuschließen Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht . Kläger hat behauptet Ehefrau einerseits Rechtsvorgängerin Beklagten vertreten Geschäftsführer anderseits sei Anlageberatungsvertrag geschlossen ; Darstellung Beklagten seien Gespräche Zusammenhang Zeichnung Beteiligung Mitarbeitern Firma -Immobilien geführt worden . entgegenstehender Berufungsgerichts ist Revisionsverfahren auszugehen . Umständen Anlageberater hinzuweisen hat gehört Rechtsprechung Senats Urteile 18 . Januar . ; 19 November aaO S. . Ermangelung entsprechenden Markts fehlende sehr erschwerte Möglichkeit Kommanditbeteiligung Immobilienfonds veräußern . Allerdings kann ausgeführt Aufklärungspflicht Beraters entfallen entsprechende Belehrung Anlageprospekt enthalten ist Berater ausgehen kann Kunde gelesen verstanden hat gegebenenfalls Nachfragen stellt Senat Urteil 18 . Januar aaO S. . . Prospekt muss insoweit aber so rechtzeitig Vertragsschluss übergeben werden Inhalt noch Kenntnis genommen werden kann Senat Urteil 19 November aaO . ; siehe Rechtslage Anlagevermittler Senat Urteil 12 Juli . . Entsprechendes gilt auch Aufklärung mögliches Wiederaufleben Kommanditistenhaftung § Abs. . Darstellung Klägers diesbezüglichen Beweislast vgl. Senat Urteil 19 November aaO . m.w . ist Prospekt allerdings erst Zeichnung Anlage übergeben worden . 3 . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 17.06.2009