BESCHLUSS 30 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Klägerin tragen . Streitwert : 275.919,33 € . Gründe : Revision ist zuzulassen Rechtssache liche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. Entscheidung Revisionsgerichts Rechtsfortbildung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist § Abs. Satz Nr. . 1 . Ansicht Beschwerde liegt insbesondere nannte Zulassungsgrund . Zwar beanstandet Klägerin Recht Ausführungen Seite Berufungsurteils Vorinstanz deklaratorische Schuldanerkenntnis Rechtsverhältnis Grundlage voraussetzt hier vermisst Beklagte Vereinbarungen Parteien Leistungen Klägerin bestreitet . Erwägungen vermag Senat folgen . Richtig ist zwar deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausscheidet Parteien Schuldverhältnis gegeben halten § . . Besteht aber Streit Ungewissheit Bestand Schuldverhältnisses ist deklaratorisches Schuldanerkenntnis gerade Mittel Schuldverhältnis insgesamt teilweise endgültig festzulegen 18 . Insbesondere auch Einwendungen Entstehen Fortbestand Schuldverhältnisses können deklaratorische Schuldanerkenntnis abgeschnitten werden aaO . Ausschluss Anerkenntnisses genügt Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung Partei Entstehen kausalen Schuldverhältnisses bestreitet . erfordert aber ohnehin nur einfachen Rechtsfehler handeln dürfte Zulassung Revision . materiell-rechtlichen Erwägungen Berufungsgerichts Urteil angefochtene Entscheidung Verfahrensfehlers aufhebt binden erstinstanzliche Gericht auch Grundlage Zurückverweisung sind vgl. ; 84 Urteil 24 . Februar IX . Schon Grunde ist Korrektur Revisionsgericht notwendig . Überdies ist Entscheidung Berufungsgerichts Ergebnis beanstanden . Beklagte hat Schreiben 14 . April Rücktritt Vertrag Klägerin erklärt . hieraus möglicherweise folgende wendung Vergütungsforderung Klägerin etwaigen Vertragsverhältnisse umgewandelt haben ist Anerkenntnis 19 . März ausgeschlossen . Erklärt Schuldner Forderung bestehe Recht erkenne so liegt regelmäßig bestätigendes Anerkenntnis nur Einwendungen ausgeschlossen werden Schuldner bekannt sind rechnen muss : Urteil 23 . März m.w . . Interessen Gläubigers Schuldners typischerweise gegensätzlich sind kann hingegen Verzicht erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden hier Fall ist Erklärung Schuldners auch unmissverständlich klar eindeutig Ausdruck kommt aaO m.w . . etwaiger wirksamer Rücktritt kann anerkannten " Teil Klageforderung auch Rest auswirken . Rücktritt wirksam war Auswirkungen gegebenenfalls hat ist Frage Teilurteil entschiedenen Ansprüche ebenso stellen kann übrigen Forderungen so erstinstanzliche Entscheidung bereits Grunde unzulässig war . 2 . Weiterhin führt Rüge Beschwerde Berufungsgericht habe Erwägungen Wirkung Saldenbestätigung 19 . März Verstoß Art . Abs. GG Vortrag Klägerin hinweg gesetzt Revisionszulassung . Zwar trifft Klägerin behauptet hat Vorstand Beklagten habe einschränkenden Zusatz Bestätigung getilgt Klägerin erklärt habe Forderungen müssten würden Nachdruck verfolgt werden Schuld Beklagten anerkannt werde . Weiter ist erkennbar Berufungsgericht Richtigkeit Standpunkts Klägerin sprechenden Vorbringen auseinander gesetzt hat . gerügte Verletzung Grundrechts Gewährung rechtlichen ist aber jedenfalls entscheidungserheblich Entscheidung tragende Teile Berufungsurteils bezieht Bindungswirkung teilnehmen . beanstandeten Ausführungen sind auch Berufungsgericht Einleitung Nummer Urteilsgründe klargestellt hat lediglich Hinweise weitere Verfahren Gericht ersten Instanz gebunden ist vgl. Zöller/Gummer/Heßler 25 . Aufl . . . 3 . Gleiches gilt Beanstandung Beschwerde richt sei Annahme 19 . März abgegebene Erklärung Beklagten sei deklaratorisches Schuldanerkenntnis verstehen fehlerhaften Rechtssatz ausgegangen Vermutung Richtigkeit Vollständigkeit Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde gelte Urkunden zunächst Einschränkung rechtlichen Bindungswillens Partei ausgewiesen hätten Wunsch anderen Partei Beschränkung erneut aufgenommen worden seien . Überdies ist hinzuweisen Berufungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde unterstellten allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat . Vielmehr beruhen Ausführungen Vorinstanz bedenklichen Würdigung besonderen Umstände Einzelfalls . 4 . weiteren Begründung sieht Senat gemäß § Abs. Satz 2 . . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung