BESCHLUSS 28 . Februar Rechtsstreit Kläger Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwältin Beklagter Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin beschlossen : Gehörsrüge Beschwerdeführers Senatsbeschluss 31 . Januar wird zurückgewiesen . Beschwerdeführer hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Gründe : Rechtsbehelf ist zulässig unbegründet . Senat hat angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde vollem Umfang geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird abgesehen ; Gerichte sind verpflichtet Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden vgl. BVerfGE . gilt Beschluss gleicher Weise angegriffene Entscheidung siehe ferner § Abs. Satz 2 . . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 20.06.2007